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   BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01   

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BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01 (https://dejure.org/2002,27002)
BPatG, Entscheidung vom 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01 (https://dejure.org/2002,27002)
BPatG, Entscheidung vom 31. Mai 2002 - 10 W (pat) 36/01 (https://dejure.org/2002,27002)
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  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01
    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will, solange er nicht willkürlich Gleiches oder wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt (vgl BVerfGE 41, 144; BVerfG NJW 1999, 3550 f; NJW 1999, 3549 f; NJW 1998, 2128 ff; NJW 1979, 1345 ff, jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98

    Beschleunigungsgebühr

    Auszug aus BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01
    Sie widersprechen auch nicht dem Grundsatz des öffentlichen Gebührenrechts, dass eine Gebühr die Kosten der für sie zu erbringenden staatlichen Leistung decken soll und folglich zurückzuzahlen ist, wenn keine Gegenleistung erbracht worden ist (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff; GRUR 2000, 421 ff "Beschleunigungsgebühr" mit Nachw).
  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01
    Dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum im Rahmen des Gebührenrechts darf nicht eingeschränkt werden (BVerwGE 13, 214, 221).
  • BVerfG, 27.08.1999 - 1 BvL 7/96

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu der in GKG § 11

    Auszug aus BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01
    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will, solange er nicht willkürlich Gleiches oder wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt (vgl BVerfGE 41, 144; BVerfG NJW 1999, 3550 f; NJW 1999, 3549 f; NJW 1998, 2128 ff; NJW 1979, 1345 ff, jeweils mit Nachweisen).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01
    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will, solange er nicht willkürlich Gleiches oder wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt (vgl BVerfGE 41, 144; BVerfG NJW 1999, 3550 f; NJW 1999, 3549 f; NJW 1998, 2128 ff; NJW 1979, 1345 ff, jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97

    Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG

    Auszug aus BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01
    Sie widersprechen auch nicht dem Grundsatz des öffentlichen Gebührenrechts, dass eine Gebühr die Kosten der für sie zu erbringenden staatlichen Leistung decken soll und folglich zurückzuzahlen ist, wenn keine Gegenleistung erbracht worden ist (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff; GRUR 2000, 421 ff "Beschleunigungsgebühr" mit Nachw).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01
    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will, solange er nicht willkürlich Gleiches oder wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt (vgl BVerfGE 41, 144; BVerfG NJW 1999, 3550 f; NJW 1999, 3549 f; NJW 1998, 2128 ff; NJW 1979, 1345 ff, jeweils mit Nachweisen).
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