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   BPatG, 31.05.2012 - 25 W (pat) 110/11   

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https://dejure.org/2012,13688
BPatG, 31.05.2012 - 25 W (pat) 110/11 (https://dejure.org/2012,13688)
BPatG, Entscheidung vom 31.05.2012 - 25 W (pat) 110/11 (https://dejure.org/2012,13688)
BPatG, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 25 W (pat) 110/11 (https://dejure.org/2012,13688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 184 Abs 2 S 1 ZPO, § 269 Abs 3 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO, § 53 MarkenG, § 53 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - " MELIFLOR (IR-Marke)" - fehlende Einlegung des Widerspruchs gegen den Antrag auf Schutzentziehung - keine automatische Rechtsfolge der Schutzentziehung - Erforderlichkeit der förmlichen Beschlussfassung durch ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - " MELIFLOR (IR-Marke)" - fehlende Einlegung des Widerspruchs gegen den Antrag auf Schutzentziehung - keine automatische Rechtsfolge der Schutzentziehung - Erforderlichkeit der förmlichen Beschlussfassung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 17.02.2011 - 25 W (pat) 216/09

    Wiener Griessler (Widerspruch gegen die Löschung) - Markenbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BPatG, 31.05.2012 - 25 W (pat) 110/11
    Im Weiteren ist eine Prüfung dahingehend erforderlich, ob der Schutzentziehungs-/Löschungsantrag an den Inhaber der angegriffenen Marke ordnungsgemäß zugestellt worden ist, d. h. ob die Frist für den Widerspruch gegen die Schutzentziehung/Löschung zu laufen begonnen hat, und ob die zweimonatige Frist ohne Widerspruchserklärung des Markeninhabers abgelaufen ist (s. zu dieser nicht immer einfachen Fragen: Senatsentscheidung vom 17. Februar 2011, Az.: 25 W (pat) 216/09, GRUR 2011, 854 - Wiener Griessler).
  • BGH, 13.07.1971 - X ZB 1/70

    Erteilung eines Patents ohne Bekanntmachung und ohne Eintragung in die

    Auszug aus BPatG, 31.05.2012 - 25 W (pat) 110/11
    Der Begriff des Beschlusses im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist nicht formell, sondern materiell zu verstehen, (vgl. BGH GRUR 1972, 535 - Aufhebung der Geheimhaltung; s. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 66, Rdn. 7; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 66, Rdn. 14), so dass es für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht auf die Form der Entscheidung ankommt, sondern auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung unabhängig von ihrer äußeren Bezeichnung (s. hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 66 Rdn. 8; Ingerl/Rohnke, a. a. O.).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 22/93

    "Puma"; Kostenregelung nach Rücknahme des Widerspruchs gegen eine IR-Marke;

    Auszug aus BPatG, 31.05.2012 - 25 W (pat) 110/11
    Da das Markengesetz mit § 71 Abs. 4 MarkenG eine abschließende Kostenregelung bei Rücknahme eines Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrages enthält, kann auch nicht über § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auf die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO in entsprechender Anwendung zurückgegriffen werden (vgl. zur Widerspruchsrücknahme BGH GRUR 1998, 818, 819 - Puma; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 42, Rdn. 51).
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