Rechtsprechung
BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13 |
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- Bundespatentgericht
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§ 18 Abs 2 S 1 GebrMG, § 140 BGB, § 99 PatG, § 60 ZPO, § 70 ZPO
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - "Perkolationsfiltersystem" - zur Umdeutung einer Beschwerdeschrift in eine Beitrittserklärung als Nebenintervenient - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Teillöschung eines Streitgebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Perkolationsfiltersystem" im Falle fehlender Zustimmung zur Übernahme des Löschungsverfahrens seitens des Beschwerdegegners; Voraussetzungen für ...
- rewis.io
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - "Perkolationsfiltersystem" - zur Umdeutung einer Beschwerdeschrift in eine Beitrittserklärung als Nebenintervenient
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 27.06.1996 - IX ZR 324/95
Zustimmung des Beklagten zur Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger …
Auszug aus BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13
In diesen Umständen läge auch der wesentliche Unterschied zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs BGH NJW 1996, 2799.In dem einen dem Senat bekannten Verfahren, in dem der Bundesgerichtshof eine Umdeutung toleriert hat, für die nicht nur eine einzige, sondern zwei alternative Prozesshandlungen in Frage kamen (BGH NJW 1996, 2799), hat der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz nur noch daraufhin überprüft, ob eine Umdeutung in die zweite, von der angegriffenen Entscheidung nicht aufgegriffene Prozesshandlung zwingend gewesen wäre.
Anders als die Berufungsklägerin in dem Verfahren, um das es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs BGH NJW 1996, 2799, ging, brauchte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsinhaberschaft nicht ausdrücklich vorzutragen, weil die Tatsache, dass das Streitgebrauchsmuster auf die Beschwerdeführerin umgeschrieben worden war, jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung in das Verfahren eingeführt worden war und im Übrigen für jedermann aus dem Gebrauchsmusterregister hervorging.
- BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03
Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren
Auszug aus BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13
Im Übrigen wird auf die Entscheidung des BGH, GRUR 2008, 87 ff. - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren - hingewiesen.Darin hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die neue Patentinhaberin, die im Laufe eines von Seiten des Sequesters des Streitpatents betriebenen Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht als neue Patentinhaberin in die Patentrolle eingetragen wurde, nicht allein mit dieser Umschreibung an Stelle des Sequesters und bisherigen Beschwerdeführers zur Beschwerdeführerin des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geworden war und dass ein entsprechender Wechsel in der Person des Beschwerdeführers gemäß § 99 Abs. 1 PatG nur nach den Vorgaben von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO bewirkt werden könne (vgl. BGH GRUR 2008, 87 ff., Rz. 17 ff.).
Insoweit liegt der hiesige Sachverhalt grundsätzlich anders als im Fall des Beschlusses des Bundesgerichtshof BGH GRUR 2008, 87 ff. - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren.
- BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98
Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient
Auszug aus BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13
IV.1 Die Umdeutung einer Prozesshandlung in entsprechender Anwendung von § 140 BGB ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: (a) Es besteht eine zulässige, wirksame und vergleichbare Parteihandlung, deren Voraussetzungen eingehalten wurden, (b) die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen und (c) schutzwürdige Interessen des Gegners stehen nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2001, 1217, 1218 - Umdeutung eines Rechtsmittels in Beitritt als Nebenintervenient).Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass für sie, ähnlich wie in dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 2001, 1217 f. zugrunde lag, nur der Beitritt als Nebenintervenientin vernünftig und interessengerecht gewesen wäre, dann ist das unzutreffend.
- BPatG, 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss des …
Auszug aus BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13
Dazu hat die Beschwerdeführerin auf folgende Beschlüsse hingewiesen: BPatG GRUR 2006, 524 - Beleuchtungseinheit; BPatG GRUR 2002, 234 - Verfahrensführungsbefugnis; BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform - und BPatG GRUR 1984, 40 - Umschreibung auf den Rechtsnachfolger. - BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
Zwischenbeschluss im Einspruchsbeschwerdeverfahren zur Klärung der …
Auszug aus BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13
Dazu hat die Beschwerdeführerin auf folgende Beschlüsse hingewiesen: BPatG GRUR 2006, 524 - Beleuchtungseinheit; BPatG GRUR 2002, 234 - Verfahrensführungsbefugnis; BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform - und BPatG GRUR 1984, 40 - Umschreibung auf den Rechtsnachfolger. - BPatG, 04.08.1983 - 12 W (pat) 10/83
Auszug aus BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13
Dazu hat die Beschwerdeführerin auf folgende Beschlüsse hingewiesen: BPatG GRUR 2006, 524 - Beleuchtungseinheit; BPatG GRUR 2002, 234 - Verfahrensführungsbefugnis; BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform - und BPatG GRUR 1984, 40 - Umschreibung auf den Rechtsnachfolger. - BGH, 16.01.1997 - I ZR 208/94
Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten
Auszug aus BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13
Denn eine Beitrittserklärung des Nebenintervenienten, die erst mit Einlegung eines eigenen Rechtsmittels abgegeben wird, ist auch dann zulässig, wenn der Nebenintervenient in der vorangegangenen Instanz nicht beigetreten war und die Hauptpartei selbst, der der Nebenintervenient beitreten will, kein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH NJW 1997, 2385 ff., Rz. 15). - BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
Beschwerdebefugnis des noch nicht eingetragenen Rechtsnachfolgers
Auszug aus BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13
Dazu hat die Beschwerdeführerin auf folgende Beschlüsse hingewiesen: BPatG GRUR 2006, 524 - Beleuchtungseinheit; BPatG GRUR 2002, 234 - Verfahrensführungsbefugnis; BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform - und BPatG GRUR 1984, 40 - Umschreibung auf den Rechtsnachfolger.