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   BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10   

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https://dejure.org/2011,4723
BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10 (https://dejure.org/2011,4723)
BPatG, Entscheidung vom 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10 (https://dejure.org/2011,4723)
BPatG, Entscheidung vom 31. August 2011 - 26 W (pat) 109/10 (https://dejure.org/2011,4723)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "iMOVE/IMOVIE" - zur Kennzeichnungskraft - Identität und hochgradige Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr - deutlicher begrifflicher Unterschied - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr der eingetragenen Wortmarke "imove" mit der eingetragenen Marke "imovie"

  • kanzlei.biz

    "iMOVE' vs. "IMOVIE'

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "iMOVE/IMOVIE" - zur Kennzeichnungskraft - Identität und hochgradige Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr - deutlicher begrifflicher Unterschied - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "iMOVE/IMOVIE" - zur Kennzeichnungskraft - Identität und hochgradige Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr - deutlicher begrifflicher Unterschied - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "iMOVE" und "IMOVE" nicht verwechslungsfähig für IT-Bereich

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche;

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    Da die Steigerung der Kennzeichnungskraft bestritten ist, kann im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren, in dem kein Raum für eingehende Beweiserhebungen ist, von einer Steigerung nur ausgegangen werden, wenn diese sich ohne weitere Ermittlungen ohne weiteres aus der Akte ergibt (BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora-Linola).

    Zum einen müssen jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Verwendung derartiger Serienmarken im Verkehr im Widerspruchsverfahren "liquide" sein (vgl. BGH GRUR 2000, 890, 892 - IMMUNINE/IMUKIN; GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; BPatG GRUR 2001, 436, 438 - CEFABRAUSE/CEFASEL; GRUR 1997, 840, 842 - Lindora/Linola; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 119 - 122), wozu nichts vorgetragen ist.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] - Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints).

    Der Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen (EuGH MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints).

  • BGH, 24.06.1982 - I ZR 62/80

    Verwechslungsgefahr bei Benutzung von Warenzeichen für identische Produkte

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    Im Zeichenvergleich führt schon der auch für deutsche Verbraucher ohne weiteres verständliche Bedeutungsgehalt des Wortbestandteils "MOVIE" im Sinne von "Film" der Widerspruchsmarke dazu, dass der angesprochene Verkehr die beiden Markenwörter begrifflich selbst in der Erinnerung sowie unabhängig davon deutlich voneinander zu unterscheiden vermag, ob er die angegriffene Marke nach englischen oder deutschen Phonetikregeln oder gar als Kombination beider ausspricht (vgl. hierzu BGH GRUR 1992, 130 - Bally/Ball; BGHZ 28, 320, 323 f. - Quick/Glück; BGH, GRUR 1975, 441, 442 - Passion; BGH GRUR 1982, 611, 613 - Prodont; BGH GRUR 1986, 253, 256 - Zentis).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    Zum einen müssen jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Verwendung derartiger Serienmarken im Verkehr im Widerspruchsverfahren "liquide" sein (vgl. BGH GRUR 2000, 890, 892 - IMMUNINE/IMUKIN; GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; BPatG GRUR 2001, 436, 438 - CEFABRAUSE/CEFASEL; GRUR 1997, 840, 842 - Lindora/Linola; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 119 - 122), wozu nichts vorgetragen ist.
  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96

    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    Hieran fehlt es, wenn der gemeinsame Stammbestandteil - wie hier "I" als im Verkehr geläufige Abkürzung für "Internet" - selbst eine kennzeichnungschwache, beschreibende Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I; EuG GRURInt.
  • BGH, 20.12.1974 - I ZR 12/74
    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    Im Zeichenvergleich führt schon der auch für deutsche Verbraucher ohne weiteres verständliche Bedeutungsgehalt des Wortbestandteils "MOVIE" im Sinne von "Film" der Widerspruchsmarke dazu, dass der angesprochene Verkehr die beiden Markenwörter begrifflich selbst in der Erinnerung sowie unabhängig davon deutlich voneinander zu unterscheiden vermag, ob er die angegriffene Marke nach englischen oder deutschen Phonetikregeln oder gar als Kombination beider ausspricht (vgl. hierzu BGH GRUR 1992, 130 - Bally/Ball; BGHZ 28, 320, 323 f. - Quick/Glück; BGH, GRUR 1975, 441, 442 - Passion; BGH GRUR 1982, 611, 613 - Prodont; BGH GRUR 1986, 253, 256 - Zentis).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    Zum einen müssen jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Verwendung derartiger Serienmarken im Verkehr im Widerspruchsverfahren "liquide" sein (vgl. BGH GRUR 2000, 890, 892 - IMMUNINE/IMUKIN; GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; BPatG GRUR 2001, 436, 438 - CEFABRAUSE/CEFASEL; GRUR 1997, 840, 842 - Lindora/Linola; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 119 - 122), wozu nichts vorgetragen ist.
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    Im Zeichenvergleich führt schon der auch für deutsche Verbraucher ohne weiteres verständliche Bedeutungsgehalt des Wortbestandteils "MOVIE" im Sinne von "Film" der Widerspruchsmarke dazu, dass der angesprochene Verkehr die beiden Markenwörter begrifflich selbst in der Erinnerung sowie unabhängig davon deutlich voneinander zu unterscheiden vermag, ob er die angegriffene Marke nach englischen oder deutschen Phonetikregeln oder gar als Kombination beider ausspricht (vgl. hierzu BGH GRUR 1992, 130 - Bally/Ball; BGHZ 28, 320, 323 f. - Quick/Glück; BGH, GRUR 1975, 441, 442 - Passion; BGH GRUR 1982, 611, 613 - Prodont; BGH GRUR 1986, 253, 256 - Zentis).
  • EuG, 09.04.2003 - T-224/01

    Durferrit / OHMI - Kolene (NU-TRIDE)

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    2005, 140 - Chufafit; MarkenR 2003, 200 - NU-TRIDE/TUFFTRIDE; HABM MarkenR 2002, 433 - iti-Digits I).
  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10
    Im Zeichenvergleich führt schon der auch für deutsche Verbraucher ohne weiteres verständliche Bedeutungsgehalt des Wortbestandteils "MOVIE" im Sinne von "Film" der Widerspruchsmarke dazu, dass der angesprochene Verkehr die beiden Markenwörter begrifflich selbst in der Erinnerung sowie unabhängig davon deutlich voneinander zu unterscheiden vermag, ob er die angegriffene Marke nach englischen oder deutschen Phonetikregeln oder gar als Kombination beider ausspricht (vgl. hierzu BGH GRUR 1992, 130 - Bally/Ball; BGHZ 28, 320, 323 f. - Quick/Glück; BGH, GRUR 1975, 441, 442 - Passion; BGH GRUR 1982, 611, 613 - Prodont; BGH GRUR 1986, 253, 256 - Zentis).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "iNanny" - kein Freihaltungsbedürfnis -

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BPatG, 25.09.2003 - 25 W (pat) 249/02
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BPatG, 19.11.2015 - 30 W (pat) 508/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "iGLUE (Wort-Bild-Marke)/iGLUE

    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei aber zu berücksichtigen, dass bei sehr kurzen, sich gegenüberstehenden Markenwörtern bereits ein einzelner eingefügter Buchstabe ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr, selbst bei Vorliegen von Warenidentität, auszuschließen (unter Hinweis auf BPatG, Beschl. v. 31.8.2012, 26 W (pat) 109/10 - iMOVE/iMOVIE).
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