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   BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 572/10   

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https://dejure.org/2011,12675
BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 572/10 (https://dejure.org/2011,12675)
BPatG, Entscheidung vom 31.08.2011 - 26 W (pat) 572/10 (https://dejure.org/2011,12675)
BPatG, Entscheidung vom 31. August 2011 - 26 W (pat) 572/10 (https://dejure.org/2011,12675)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgegenstehen des Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft bei einer Eintragung des Slogans "Ihre Energie. Unsere Leidenschaft."; Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen als Hauptfunktion einer Marke

  • kanzlei.biz

    "Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.'

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ihre Energie. Unsere Leidenschaft." - Slogan - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ihre Energie. Unsere Leidenschaft." - Slogan - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für Werbeslogan "Ihre Energie. Unsere Leidenschaft"

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 572/10
    Sie verweist u. a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "VORSPRUNG DURCH TECHNIK" (GRUR 2010, 228) und wendet ein, "Ihre Energie.

    Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan verstanden wird, kann deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, wenn sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Die Unterscheidungskraft ist zu bejahen, wenn das Zeichen geeignet ist, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 572/10
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2004, 428, 429, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).

    Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Tz. 86 - Postkantoor).

    Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 572/10
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2004, 428, 429, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 572/10
    Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Tz. 86 - Postkantoor).
  • BPatG, 14.08.2007 - 24 W (pat) 80/06
    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 572/10
    Die Anmeldung hat mithin entgegen der Auffassung der Anmelderin keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und weist daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz auf (vgl. hierzu ergänzend Bender, MarkenR 2011, 49, 54; EuGH, GRUR PRAX 2011, 78 - Best Buy; EuG, Urt. v. 21.01.2011, T - 310/08, Tz. 34 - executive edition; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 80/06 - Wärme ist unser Element).
  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 572/10
    Die Anmeldung hat mithin entgegen der Auffassung der Anmelderin keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und weist daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz auf (vgl. hierzu ergänzend Bender, MarkenR 2011, 49, 54; EuGH, GRUR PRAX 2011, 78 - Best Buy; EuG, Urt. v. 21.01.2011, T - 310/08, Tz. 34 - executive edition; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 80/06 - Wärme ist unser Element).
  • BPatG, 24.07.2012 - 24 W (pat) 542/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "your vision. our know how." - keine

    Unsere Leidenschaft." hat der 26. Senat des Bundespatentgerichts in der Vergangenheit (BPatG 26 W (pat) 572/10, Entsch.
  • BPatG, 09.09.2014 - 27 W (pat) 43/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dein Ziel. Unser Weg." - Slogan - keine

    Our know how." und v. 31. August 2011, 26 W (pat) 572/10 - "Ihre Energie.
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