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   BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16   

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BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16 (https://dejure.org/2016,45132)
BPatG, Entscheidung vom 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16 (https://dejure.org/2016,45132)
BPatG, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - 26 W (pat) 519/16 (https://dejure.org/2016,45132)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "GUSSMANUFAKTUR" - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "GUSSMANUFAKTUR" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT).

    Der von der Anmelderin angeführte patentgerichtliche Beschluss vom 8. November 2000 im Verfahren 26 W (pat) 167/99 zur Wortmarke "Guss Klima-System" rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die dort vertretene Rechtsauffassung durch das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003 zu "DOUBLEMINT" (GRUR 2004, 146 Rdnr. 32) überholt ist.

    Seit der Entscheidung des EuGH zu "DOUBLEMINT" ist ein Wortzeichen aber schon dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT).

  • BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 6/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "BIOTEEMANUFAKTUR (Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Durch die Verwendung dieses Begriffs soll dabei in werbeüblicher Weise die Abgrenzung zu einer für das Publikum unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. BPatG 29 W (pat) 22/13 - Deutsche Manufakturen e. V.; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 28 W (pat) 107/07 - Menü-Manufaktur).

    Der moderne Begriff "Manufaktur" im Sinne von "Handfertigung" wird daher mit Luxusgegenständen und Exklusivität verbunden und gerne für hochpreisige Waren eingesetzt (vgl. BPatG 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops).

    Abgesehen davon, dass diese nur aus dem einzelnen Substantiv "GUSS" bestehende Eintragung mit der vorliegenden Wortkombination nicht vergleichbar ist, sind die im Ausland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10 - OUI; a. a. O. Rdnr. 16 - for you).

    Abgesehen davon, dass diese nur aus dem einzelnen Substantiv "GUSS" bestehende Eintragung mit der vorliegenden Wortkombination nicht vergleichbar ist, sind die im Ausland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. ao. - OUI; a. a. O. - for you).
  • BPatG, 29.08.2007 - 28 W (pat) 107/07
    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Durch die Verwendung dieses Begriffs soll dabei in werbeüblicher Weise die Abgrenzung zu einer für das Publikum unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. BPatG 29 W (pat) 22/13 - Deutsche Manufakturen e. V.; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 28 W (pat) 107/07 - Menü-Manufaktur).
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 31.10.2016 - 26 W (pat) 519/16
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

  • BPatG, 08.11.2000 - 26 W (pat) 167/99
  • BPatG, 22.09.2015 - 29 W (pat) 22/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - " Deutsche Manufakturen e. V.

  • BPatG, 30.11.2023 - 26 W (pat) 520/23
    Durch die Verwendung dieses Begriffs soll dabei in werbeüblicher Weise die Abgrenzung zu einer für das Publikum unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. BPatG 29 W (pat) 22/13 - Deutsche Manufakturen e. V.; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 28 W (pat) 107/07 - Menü-Manufaktur; 26 W (pat) 519/16 - GUSSMANUFAKTUR).

    Der moderne Begriff "Manufaktur" im Sinne von "Handfertigung" wird daher mit Luxusgegenständen und Exklusivität verbunden und gerne für hochpreisige Waren oder Dienstleistungen eingesetzt (vgl. BPatG 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 26 W (pat) 519/16 - GUSSMANUFAKTUR).

  • BPatG, 30.11.2023 - 26 W (pat) 521/23
    Durch die Verwendung dieses Begriffs soll dabei in werbeüblicher Weise die Abgrenzung zu einer für das Publikum unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. BPatG 29 W (pat) 22/13 - Deutsche Manufakturen e. V.; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 28 W (pat) 107/07 - Menü-Manufaktur; 26 W (pat) 519/16 - GUSSMANUFAKTUR).

    Der moderne Begriff "Manufaktur" im Sinne von "Handfertigung" wird daher mit Luxusgegenständen und Exklusivität verbunden und gerne für hochpreisige Waren oder Dienstleistungen eingesetzt (vgl. BPatG 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 26 W (pat) 519/16 - GUSSMANUFAKTUR).

  • BPatG, 30.11.2023 - 26 W (pat) 522/23
    Durch die Verwendung dieses Begriffs soll dabei in werbeüblicher Weise die Abgrenzung zu einer für das Publikum unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. BPatG 29 W (pat) 22/13 - Deutsche Manufakturen e. V.; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 28 W (pat) 107/07 - Menü-Manufaktur; 26 W (pat) 519/16 - GUSSMANUFAKTUR).

    Der moderne Begriff "Manufaktur" im Sinne von "Handfertigung" wird daher mit Luxusgegenständen und Exklusivität verbunden und gerne für hochpreisige Waren oder Dienstleistungen eingesetzt (vgl. BPatG 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 26 W (pat) 519/16 - GUSSMANUFAKTUR).

  • BPatG, 01.02.2018 - 30 W (pat) 527/17

    Anspruch auf Eintragung der Bezeichnung "PATENTMANUFAKTUR" für Dienstleistungen

    Der moderne Begriff "Manufaktur" im Sinne von "Handfertigung" wird daher mit Luxusgegenständen und Exklusivität verbunden und gerne für hochpreisige Waren eingesetzt; gerade in den letzten Jahren hat er eine Renaissance erlebt, so dass sich eine Vielzahl von Betrieben den Titel Manufaktur angeeignet hat (vgl. BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 519/16 - GUSSMANUFAKTUR; 29 W (pat) 22/13 - Deutsche Manufakturen e. V.; 25 W (pat) 06/10 - Bioteemanufaktur; 28 W (pat) 107/07 - Menü Manufaktur; 28 W (pat) 282/96 - MANUFAK- TUR).

    In der weiterhin von der Markenstelle zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts stand - anders als im vorliegenden Fall - immer ein Sachzusammenhang zu "handgefertigten" Waren im Vordergrund, während allenfalls ergänzende, auf derartige Produkte eng bezogene Dienstleistungen zur Rede standen (vgl. BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 519/16 - GUSSMANUFAKTUR; 29 W (pat) 22/13 - Deutsche Manufakturen e. V.; 25 W (pat) 06/10 - Bioteemanufaktur; 28 W (pat) 107/07 - Menü Manufaktur; 28 W (pat) 282/96 - MANUFAKTUR).

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