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   BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16 (EP)   

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BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16 (EP) (https://dejure.org/2016,26565)
BPatG, Entscheidung vom 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16 (EP) (https://dejure.org/2016,26565)
BPatG, Entscheidung vom 31. August 2016 - 3 LiQ 1/16 (EP) (https://dejure.org/2016,26565)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Isentress

    § 24 Abs 1 PatG, § 85 Abs 1 PatG
    Patentrecht - einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Isentress" - zur Erteilung einer Zwangslizenz an einem Medikament gegen AIDS - zur Frage des erfolglosen Bemühens des Lizenzsuchers um eine Lizenz - Abstellen auf die Perspektive des Lizenzsuchers - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Verwendung von Raltegravir bei der Herstellung einer pharmazeutischen Zusammensetzung zur Verwendung als Integrase-Inhibitor zur Vorbeugung oder Behandlung einer Viruserkrankung (hier: HIV); Schutzfähigkeit des Medikaments "Isentress" als Erfindung; ...

  • rewis.io

    Patentrecht - einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Isentress" - zur Erteilung einer Zwangslizenz an einem Medikament gegen AIDS - zur Frage des erfolglosen Bemühens des Lizenzsuchers um eine Lizenz - Abstellen auf die Perspektive des Lizenzsuchers - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 24 Abs. 1; PatG § 85 Abs. 1
    Isentress

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Benutzungserlaubnis für AIDS-Medikament erteilt

  • esche.de (Kurzinformation)

    Zwangslizenz an AIDS-Medikament per einstweiliger Verfügung angeordnet

  • juve.de (Kurzinformation)

    Zwangslizenz: Merck darf Aids-Medikament weiter verkaufen

  • bundespatentgericht.de (Pressemitteilung)

    Einstweilige Benutzungserlaubnis für AIDS-Medikament erteilt

  • bundespatentgericht.de (Pressemitteilung)

    Einstweilige Benutzungserlaubnis für AIDS-Medikament erteilt

  • esche.de (Kurzinformation)

    Zwangslizenz an AIDS-Medikament per einstweiliger Verfügung angeordnet

  • bundespatentgericht.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zwangslizenz für AIDS-Medikament

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH hält patentrechtliche Zwangslizenz für HIV-Medikament aufrecht

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Benutzungserlaubnis für AIDS-Medikament: Mit Zwang zum Ziel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 373
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 26/92

    Voraussetzungen einer Zwangslizenz an einem Arzneimittelwirkstoff

    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH GRUR 1996, 190, 192 - Polyferon unter A.I. festgestellt, dass die Erlaubnisverweigerung des Patentinhabers gegenüber dem Lizenzsucher, der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu zahlen, eine - im Laufe des Verfahrens nachholbare - Prozessvoraussetzung ist, was er nicht nur auf die Weigerung des Patentinhabers sondern auch auf die Frage bezogen hat, ob das Angebot des Lizenzsuchers den Erfordernissen des § 24 PatG entspricht (vgl. BGH, a. a. O., letzter Absatz von I.; vgl. a. Begründung zum Regierungsentwurf des 2. PatÄndG, BlfPMZ 1998, 400 li. Sp., 3. Abs.).

    Dementsprechend verlangen Rechtsprechung und Literatur auch nur die grundsätzliche Bereitschaft des Lizenzsuchers, die Lizenz zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu nehmen, ohne dass er gerade oder annähernd die Summe zu nennen braucht, die später vom Gericht für angemessen gehalten wird (BGH GRUR 1996, 190, 192, li. Sp., 1. Abs. - Polyferon; Benkard, a. a. O., § 24, Rn. 13; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 24, Rn. 10; Busse, a. a. O. § 24, Rn. 31).

    Vielmehr kann das öffentliche Interesse erst dann berührt sein, wenn besondere Umstände hinzukommen, die die uneingeschränkte Anerkennung des Ausschließlichkeitsrechts und die Interessen des Patentinhabers zurücktreten lassen, weil Belange der Allgemeinheit die Ausübung des Patents durch den Lizenzsucher gebieten (BGH GRUR 1996, 190, 192 - Polyferon).

    Deshalb kann eine Zwangslizenz an einem Arzneimittel nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, mehr oder weniger gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann (vgl. BGH GRUR 1996, 190, 192 f. - Polyferon).

    Im Vergleich zu den medizinischen Gebieten bzw. Erkrankungen, die in den bisher veröffentlichten höchstrichterlichen Leitentscheidungen zu Zwangslizenz- und einstweiligen Verfügungsverfahren eine Rolle spielten (Zahnprothetik in BGH GRUR 1952, 393 - Paladon; Appetitzügler in BGH GRUR 1972, 471 - Cafilon; klassische rheumatoide Arthritis in BGH GRUR 1996, 190 - Polyferon), bewegt sich die medizinische Problematik des vorliegenden Falls in einer anderen Dimension.

    Damit geht der Senat für die Patientengruppe der Säuglinge und Kinder davon aus, dass das öffentliche Interesse nicht mit anderen, "mehr oder weniger" (vgl. BGH GRUR 1996, 190, 192 f. - Polyferon) gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann.

    Danach kann die Bedeutung der Gesundheit jedes Menschen für die Gesellschaft insgesamt wie für das Leben jedes einzelnen bei Arzneimitteln und insbesondere bei schweren Erkrankungen aus Gründen der medizinischen Versorgung ein öffentliches Interesse begründen, dass ein bestimmtes Arzneimittel den betroffenen Patienten weiterhin zur Verfügung steht (vgl. BPatG BlPMZ 1974, 319, LS2; BPatGE 32, 184, 191 unter Ziff. 3., insoweit gebilligt durch BGH GRUR 1996, 190, 193 unter Ziff. 3. - Polyferon).

    Das Zwangslizenzverfahren zielt dagegen unter Eingriff in das Eigentumsrecht auf eine Neu- und Umgestaltung der Rechtslage ab, nämlich auf die Verleihung eines Nutzungsrechts am Streitpatent (BGH GRUR 1996, 190, 195, li. Sp. u. - Polyferon).

  • BPatG, 15.12.1995 - 3 LiQ 1/95
    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    Die Bestandskraft des sich derzeit im Einspruchsbeschwerdeverfahren befindenden Patents ist im Zwangslizenzverfahren zu unterstellen (vgl. BPatGE 36, 96, 100; Benkard, a. a. O., § 24, Rn. 9 a. E.).

    a) Die Dringlichkeit i. S. d. § 85 Abs. 1 PatG liegt vor, wenn ein längeres Zuwarten beim Erteilen der Benutzungserlaubnis nicht verantwortet werden kann, um wesentliche Nachteile von der Öffentlichkeit abzuwenden (BGH GRUR 1952, 393 - Paladon; BPatGE 36, 96, 99, 2. Abs. - Ranitidinhydrochlorid; Schulte, a. a. O., § 85, Rn. 5; Fitzner/Lutz/Bodewig, a. a. O., § 85, Rn. 8; Mes, a. a. O. § 85, Rn. 13).

    Da die einstweilige Verfügung nach § 85 PatG die Entscheidung in der Hauptsache für die Dauer des Schwebens des Hauptsacheverfahrens praktisch vorweg nimmt (vgl. BGH GRUR 1952, 939, 934 li. Sp. u. - Paladon; BPatGE 36, 96, 99, 2. Abs. - Ranitidinhydrochlorid; Fitzner/Lutz/Bodewig, a. a. O., § 85, Rn. 9), begründet auch sie bereits durch Gestaltungsurteil (Mes, § 85, Rn. 21) ein Benutzungsrecht (Busse, § 85, Rn. 16).

    Vielmehr ermöglicht er eine einstweilige hoheitliche Rechtsgestaltung in Fällen, die keinen weiteren Aufschub dulden (vgl. BGH GRUR 1952, 939, 934 li. Sp. u. - Paladon; BPatGE 36, 96, 99, 2. Abs. - Ranitidinhydrochlorid; Fitzner/Lutz/Bodewig, § 85 Rn. 9) und die im öffentlichen, nicht aber (allein) im Interesse des Antragstellers liegt.

    Dies ist in der Rechtsprechung und Literatur auch längst erkannt worden (vgl. BGH GRUR 1952, 393, 394 li. Sp. u. - Paladon; BPatGE 36, 96, 100, 2. Abs. - Ranitidinhydrochlorid; Fitzner/Lutz/Bodewig, a. a. O., § 85 Rn. 9), weshalb es einer sorgfältigen Prüfung bedarf, ob wirklich die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist (BGH, a. a. O. - Paladon).

  • BGH, 03.06.1970 - X ZB 10/70

    Benutzung einer geschützten Erfindung im Wege der einstweiligen Verfügung -

    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    Im Vergleich zu den medizinischen Gebieten bzw. Erkrankungen, die in den bisher veröffentlichten höchstrichterlichen Leitentscheidungen zu Zwangslizenz- und einstweiligen Verfügungsverfahren eine Rolle spielten (Zahnprothetik in BGH GRUR 1952, 393 - Paladon; Appetitzügler in BGH GRUR 1972, 471 - Cafilon; klassische rheumatoide Arthritis in BGH GRUR 1996, 190 - Polyferon), bewegt sich die medizinische Problematik des vorliegenden Falls in einer anderen Dimension.

    Soweit Schulte, a. a. O. § 85 Rn. 3 mit Hinweis auf BGH GRUR 1972, 471 - Cafilon die Dringlichkeit "wie bei jeder einstweiligen Verfügung" als Voraussetzung ansieht und dazu auf das "gleiche Erfordernis gemäß §§ 935, 940 ZPO" verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass der Bundesgerichtshof, a. a. O., S. 472 li. Sp. unter Ziff. 1, zwar ausgeführt hat, dass das Erfordernis der Dringlichkeit "wie bei jeder einstweiligen Verfügung" eine selbständige Voraussetzung für deren Erlass darstelle.

  • BPatG, 07.06.1991 - 3 Li 1/90
    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    Da verminderte Nebenwirkungen eines bestimmten Medikaments u. U. ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfügbarkeit eines Arzneimittels begründen können (vgl. Benkard, a. a. O., § 24, Rn. 21 mit Hinweis auf BPatGE 32, 184, 192 f. = GRUR 94, 98, 101), wird dieser Gesichtspunkt auch umgekehrt gelten, wenn Patienten gezwungen wären, infolge des Verbots eines Medikaments zu einem anderen Arzneimittel mit möglicherweise neuen oder erhöhten Nebenwirkungen zu wechseln.

    Danach kann die Bedeutung der Gesundheit jedes Menschen für die Gesellschaft insgesamt wie für das Leben jedes einzelnen bei Arzneimitteln und insbesondere bei schweren Erkrankungen aus Gründen der medizinischen Versorgung ein öffentliches Interesse begründen, dass ein bestimmtes Arzneimittel den betroffenen Patienten weiterhin zur Verfügung steht (vgl. BPatG BlPMZ 1974, 319, LS2; BPatGE 32, 184, 191 unter Ziff. 3., insoweit gebilligt durch BGH GRUR 1996, 190, 193 unter Ziff. 3. - Polyferon).

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    Im Kartellrecht entsteht der Lizenzanspruch bzw. der kartellrechtliche Lizenzeinwand des Wettbewerbers bereits mit dem Zugang seines Lizenzangebots oder -gegenangebots beim Patentinhaber (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 694 LS2, Rn. 29f. - Orange-Book-Standard).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    Erst recht sind damit auch die Grundsätze der Entscheidung EuGH GRUR 2015, 764 - ZTE / Huawei nicht auf die patentrechtliche Zwangslizenz anwendbar.
  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 243/92

    Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus

    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    Auch soweit die Beweisanträge der Parteien sinngemäß darauf abzielten, die erstatteten Privatgutachten als Sachverständigenbeweis zu verwerten, hätte dies jeweils nur mit Zustimmung beider Parteien erfolgen können (vgl. BGH NJW 1993, 2382; Thomas/Putzo, a. a. O., § 402, Rn. 5), die in beiden Fällen aber ebenfalls nicht vorlag.
  • RG, 29.06.1943 - I 79/42
    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Verfügung und die damit verbundene Möglichkeit der ausführlichen Gewährung rechtlichen Gehörs sowie für den Fall etwaiger von Amts wegen zu treffender Feststellungen (vgl. Benkard, a. a. O. § 24, Rn. 35) hat der Senat die Entscheidung über die Festsetzung der Lizenzgebühr und der Rechnungslegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. Busse, a. a. O., § 85, Rn. 14; Benkard, a. a. O., § 85, Rn. 9; Fitzner/Lutz/Bodewig, a. a. O., § 85, Rn. 13 jew. unter Hinweis auf RGZ 171, 227, 237 = RG GRUR 1943, 288, 292 (li. Sp.) u. 293 (li. Sp. u.) - Kohlenstaubmotor).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 4c O 48/15
    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    Mit Klageschrift vom 17. August 2015 hat die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerinnen vor dem Landgericht Düsseldorf Klage wegen Verletzung des Streitpatents erhoben (Az.: 4c O 48/15).
  • BPatG, 21.11.2017 - 3 Li 1/16

    1. Wann ist eine gemäß § 41 Abs. 1 PatG. erlassene einstweilige Verfügung als von

    Auszug aus BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
    hat mit Klageschrift vom 5. Januar 2016 vor dem Bundespatentgericht Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz gegen die Antragsgegnerin erhoben (Hauptsacheverfahren 3 Li 1/16 (EP)).
  • BPatG, 21.11.2017 - 3 Li 1/16

    Zwangslizenz für AIDS-Medikament

    Die im Urteil des Senats vom 31. August 2016, Aktenzeichen 3 LiQ 1/16 (EP), unter Ziff. III vorbehaltene Entscheidung über die Festsetzung einer Lizenzgebühr und der Rechnungslegung wird dahingehend getroffen, dass die Lizenzgebühr auf 4 % des Netto-Verkaufspreises der in Ziffer I dieses Urteils bezeichneten Präparate festgesetzt wird und die Klägerinnen der Beklagten Rechnung zu legen haben über die gemäß Ziff. I des vorgenannten Urteils im Zeitraum vom 12. September 2016 bis zum 11. Oktober 2017 vorgenommenen Benutzungshandlungen durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren.

    Mit Urteil vom 31. August 2016 hat der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren (3 LiQ 1/16 (EP)) unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen den Klägerinnen den Vertrieb des Medikaments Isentress zur Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Erkrankten in den vier bereits auf dem Markt verfügbaren Abgabeformen vorläufig gestattet.

    die von den Klägerinnen an die Beklagte zu zahlende Lizenzgebühr für die einstweilige Benutzungsgestattung (BPatG 3 LiQ 1/16 (EP) und BGH X ZB 2/17) festzusetzen,.

    die Klägerinnen zu verpflichten, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I des Tenors des Urteils des Bundespatentgerichts vom 31. August 2016 (3 LiQ 1/16 (EP)) näher bezeichneten, unter die einstweilige Benutzungsgestattung fallenden Handlungen im Zeitraum vom 12. September 2016 bis zum 11. Oktober 2017 begangen haben,.

    Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, ist vorliegend noch über die im Urteil des Senats vom 31. August 2016 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (3 LiQ 1/16 (EP)) vorbehaltene Entscheidung über die Festsetzung einer Lizenzgebühr und der Rechnungslegung sowie über die Kostenverteilung zu befinden.

    Dies haben die Klägerinnen als Antragstellerinnen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Darlegung eines Verfügungsgrundes auch geltend gemacht (vgl. Antragsschrift vom 7. Juni 2016 im Verfahren 3 LiQ 1/16 (EP), S. 4, unter Ziff. 4.

  • BPatG, 06.09.2018 - 3 LiQ 1/18

    Antrag auf vorläufige Benutzungserlaubnis für Cholesterinsenker zurückgewiesen

    Die Erwartung mangelnder Bestandskraft und die selbständige Entwicklung des eigenen Produkts ohne Rückgriff auf den veröffentlichten Offenbarungsgehalt des Streitpatents bzw. seiner Anmeldung können zwar bei den legitimen "Preisvorstellungen" des Lizenzsuchers eine Rolle spielen (vgl. Senat, 3 LiQ 1/16 (EP), GRUR 2017, 373, LS 1, Ziff. II.3.b) - Isentress I), wird jedoch ein Lizenzangebot in dieser Weise unterbreitet, so kann der Lizenzsucher nicht davon ausgehen, dass er in kürzester Zeit den Abschluss eines Lizenzvertrages erreicht.
  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 137/15

    Herzklappenpatente: Boston Scientific setzt sich mit Peterreins Schley vorerst

    Eine Zwangslizenz setzt einerseits voraus, dass das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 PatG), was die Berücksichtigung von Patienteninteressen ermöglicht (vgl. Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 24 Rn. 13 f.; vgl. BPatG, Urteil vom 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16 (EP)).
  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 28/16

    Herzklappenpatente: Boston Scientific setzt sich mit Peterreins Schley vorerst

    Eine Zwangslizenz setzt einerseits voraus, dass das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 PatG), was die Berücksichtigung von Patienteninteressen ermöglicht (vgl. Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 24 Rn. 13 f.; vgl. BPatG, Urteil vom 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16 (EP)).
  • LG München I, 04.09.2020 - 21 O 8913/20

    Keine Berücksichtigung der Einrede der Prozesskostensicherheit im einstweiligen

    Der hierzu erfolgte Vortrag (Schriftsatz vom 25.08.2020, Seite 29 ff./Bl. 207 ff. d.A.) läßt jeden konkreten Vortrag zu den einzelnen Vorgängen, insbesondere zu den von der Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin gegenüber angebotenen Konditionen für eine Lizenz vermissen (vgl. zu den Voraussetzungen BPatG, BeckRs 2016, 113453 - Isentress).
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