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   BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 13/94   

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https://dejure.org/1995,7819
BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 13/94 (https://dejure.org/1995,7819)
BSG, Entscheidung vom 01.02.1995 - 6 RKa 13/94 (https://dejure.org/1995,7819)
BSG, Entscheidung vom 01. Februar 1995 - 6 RKa 13/94 (https://dejure.org/1995,7819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Vergütungen für ambulante Behandlungen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notfallbehandlung; Anforderungen an die Abrechnung von Erste-Hilfe-Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.05.1972 - 3 RK 25/69
    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 13/94
    Ein Notfall im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Kassenarzt/Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSGE 19, 270, 272; 34, 172, 174; BSG USK 82249, S 1149).
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 92/59

    Zu einem Anspruch auf Kostenersatz; Kosten für eine Behandlung durch einen nicht

    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 13/94
    Ein Notfall im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Kassenarzt/Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSGE 19, 270, 272; 34, 172, 174; BSG USK 82249, S 1149).
  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 13/94
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz, wobei dessen Absatz 4 Satz 2 für das vor dem 1. Januar 1993 anhängig gewordene Klageverfahren noch nicht anzuwenden war (BSGE 72, 148, 156 f = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1).
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93

    Honorarberichtigung - Beantragung

    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 13/94
    Jedoch ist § 45 SGB X nach der Rechtsprechung des Senats auf Honorarberichtigungsbescheide nicht anwendbar, weil in den auf bundesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden vertraglichen Vorschriften über das Verfahren der rechnerischen und sachlichen Prüfung und Richtigstellung der kassenärztlichen Honorarabrechnungen (§ 34 Abs. 1 und 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte in der hier noch maßgebenden Fassung vom 28. Oktober 1978; § 11 Abs. 4 des Gesamtvertrags zwischen den Berliner Betriebskrankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vom 15. Februar 1972) eine eigene, abschließende Regelung der Rücknahmevoraussetzungen zu sehen ist, die gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte vorgeht und deren Anwendung ausschließt (vgl zuletzt Urteil vom 24. August 1994 - 6 RKa 20/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 6/91

    Ambulante Notfallbehandlung - Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen -

    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 13/94
    Soweit Nichtkassenärzte in Notfällen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen behandeln, werden sie jedoch im Bereich der kassenärztlichen Versorgung tätig und sind den insoweit geltenden Rechtsvorschriften unterworfen (ständige Rechtsprechung, vgl BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12 f mwN).
  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 17/94

    Verjährungsfristen bei kassenärztlichen Honoraransprüchen

    Die Geltendmachung des Anspruchs einer K(Z)ÄV gegen den Kassen(zahn)arzt auf Erstattung überzahlten kassen(zahn)ärztlichen Honorars beurteilt sich nach den Voraussetzungen des § 50 SGB X (Urteile des Senats vom 1. Februar 1995 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 - und 6 RKa 12/94, 6 RKa 13/94).
  • LSG Hessen, 28.11.2007 - L 6/7 KA 624/03

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verordnung von physikalisch-therapeutischen

    Deshalb müsste regelmäßig der auf die festgestellte Praxisbesonderheit entfallende Kostenanteil vom Gesamtfallwert des geprüften Arztes abgezogen werden und - ausgehend von dem danach verbleibenden Fallwert - die jeweilige Überschreitung im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt ermittelt werden (Hinweis auf BSG vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 13/94 - vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 52/06 - sowie vom 28. Januar 1998 - B 6 KA 69/96 R -).
  • LSG Bayern, 27.10.1999 - L 12 KA 78/98

    Nachträgliche sachliche Richtigstellung von Honorarbescheiden wegen des

    Der Kassenarzt (Vertragsarzt) muss bis zum Ablauf dieser Fristen mit der Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung und Richtigstellung rechnen und kann auf den Bestand des vorab erteilten Honorarbescheids nicht vertrauen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 21 S.66; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 22 S.70 f.; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S.3 f; BSG, Urteil vom 1. Februar 1995, 6 RKa 13/94 S.4 f.; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S.3; BSG USK 95122 S.643).
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