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   BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R   

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BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R (https://dejure.org/2005,3304)
BSG, Entscheidung vom 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R (https://dejure.org/2005,3304)
BSG, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - B 8 KN 6/04 R (https://dejure.org/2005,3304)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Formulierung "oder vergleichbares Einkommen"

  • Judicialis

    SGB VI § 34 Abs 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzuverdienstgrenze bei Altersrente für langjährig Versicherte, ausländische Vorruhestandsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 654 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenze - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Insgesamt handelt es sich, wie das BSG zu den weitgehend parallel ausgestalteten Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits entschieden hat, um eine ausgewogene, den Anforderungen einer Massenverwaltung genügende Anspruchsbegrenzung, die auch unter verfassungsrechtlichem Aspekt als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des eigentumsgeschützten Rechts auf Rente iSd Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu beanstanden ist (vgl mwN BSG Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 3).

    Dabei kommt die Heranziehung des letzten Kalenderjahres mit EP statt eines anderen Zeitraums oder eines Durchschnittswertes in der Regel dem Versicherten zugute, weil er in dieser Zeit häufig die im Vergleich zum Durchschnitt höchsten versicherungspflichtigen Einkünfte erzielt; ob der möglicherweise ungünstigere Grenzwert bei atypischem Versicherungsverlauf eine verfassungswidrige Benachteiligung darstellt, kann hier ebenso offen bleiben wie im schon erwähnten Urteil des 5. Senats vom 28. April 2004 (B 5 RJ 60/03 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 3).

  • BSG, 06.09.2001 - B 5 RJ 28/00 R

    Hinterbliebenenrente - Einkommensanrechnung - Anrechenbarkeit eines durch den

    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Denn in den Gesetzesmaterialien ist klargestellt, dass das Vorruhestandsgeld mit der neuen Formulierung nach wie vor erfasst sei (BT-Drucks 14/9442 S 52 f), also jetzt zu den "vergleichbaren Einkommen" zählt (zu diesem Begriff, der vordem bereits in § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV verwendet wurde und das Vorruhestandsgeld umfasste, vgl mwN BSG Urteil vom 6. September 2001 - B 5 RJ 28/00 R - SozR 3-2400 § 18a Nr. 7).

    Es kommt deshalb auch nicht auf die Bezeichnung an, sodass zB Anpassungsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, vorgezogenes Ruhegeld, vorgezogene Betriebsrente oder deren Kombination rechtlich Vorruhestandsgeld sein können (vgl BSG Urteil vom 6. September 2001 - B 5 RJ 28/00 R - SozR 3-2400 § 18a Nr. 7).

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Je nach deren Höhe besteht ein (Stamm-)Recht auf Rente wegen Alters als Vollrente oder als Teilrente, die ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente betragen kann, vgl § 42 Abs. 1 und 2 SGB VI. Rentenschädlich ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI insbesondere Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die zumindest "denkbar rentenversicherungspflichtig" sein muss, wie das Bundessozialgericht (BSG) auch schon zu den Vorgängervorschriften entschieden hat (zum Ganzen vgl BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 55/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr. 1 mwN).

    Erst mit dem Hüttenknappschaftlichen-Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG - vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2167) wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2003 - also nach dem hier maßgeblichen Zeitraum - die früheren Sätze 3 und 4 des § 34 Abs. 2 SGB VI zusammengefasst und die Fiktion durch die Formulierung "oder vergleichbares Einkommen" ersetzt, womit in Reaktion auf das Urteil des BSG vom 4. Mai 1999 (aaO) zB Abgeordnetenbezüge, die nach dieser Rechtsprechung kein Arbeitseinkommen iS des § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) waren, zu berücksichtigen sind.

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Diese Regelung setzt die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 EWGV 1408/71 um, wonach das Koordinierungsrecht der Gemeinschaft selbst keine Kürzungsregelungen eines bereits innerstaatlich bestehenden Anspruchs enthalten darf (stRspr seit dem Urteil Petroni vom 21. Oktober 1975 - 24/75 - EuGHE 1975, 1149 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 1), denn solche zu erlassen ist allein Sache des innerstaatlichen Gesetzgebers.
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 26/95

    Zuschuß zur Zahnersatzbehandlung ohne vorherige Genehmigung, Zurückverweisung der

    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Da nach dem derzeitigen Stand der Sachaufklärung nicht abzusehen ist, ob der Anspruch des Klägers von dieser Frage abhängt, wird sie erst zu entscheiden sein, wenn die hierfür relevanten Zahlen vorliegen (vgl BSG Urteil vom 24. September 1996 - 1 RK 26/95 - SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 S 34 f).
  • BSG, 09.11.1982 - 11 RA 2/82

    Entgelte in ausländischer Währung; Umrechnung in Deutsche Mark; Devisenkurs

    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Die rentenmindernde Anrechnung von laufendem Einkommen aus einer ausländischen Erwerbstätigkeit hat die Rechtsprechung im Rahmen der Entscheidung über die Art und Weise der Währungsumrechnung als selbstverständlich angesehen (vgl BSG Urteile vom 9. November 1982 - 11 RA 2/82 - BSGE 54, 169 = SozR 2200 § 1248 Nr. 38 und vom 12. September 1984 - 4 RJ 11/83 - AmtlMitt LVA Rheinpr 1985, 189).
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Jedenfalls würde es der Bewertung der Gesamtregelung als "Übersicherungseinwand" (dazu: BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 49 f) widersprechen, bei der Ermittlung des Ausgangswerts für die Prüfung einer möglichen Übersicherung ausgerechnet einen Zeitraum zu Grunde zu legen, in dem der Betroffene vorübergehend gerade nicht rentenversichert war.
  • EuGH, 24.09.1987 - 37/86

    Coenen / ONPTS und CNPRS

    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Allerdings können sich aus der Rechtsprechung des EuGH "Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts" ergeben, die ihm "bei der Beurteilung dieser Bestimmungen nützlich sein könnten" (zB Urteil Coenen vom 24. September 1987 - 37/86 - EuGHE 1987, 3589 = SozR 6050 Art. 12 Nr. 16).
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Vorruhestandsgeld - Einigsein - Vetragspartner -

    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Der Bezug von Vorruhestandsgeld führt deshalb unabhängig vom zeitlichen Geltungsbereich des VRG und unabhängig von der Zuschussberechtigung des Arbeitgebers zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 118b AFG (vgl mwN BSG Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).
  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 11/83
    Auszug aus BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
    Die rentenmindernde Anrechnung von laufendem Einkommen aus einer ausländischen Erwerbstätigkeit hat die Rechtsprechung im Rahmen der Entscheidung über die Art und Weise der Währungsumrechnung als selbstverständlich angesehen (vgl BSG Urteile vom 9. November 1982 - 11 RA 2/82 - BSGE 54, 169 = SozR 2200 § 1248 Nr. 38 und vom 12. September 1984 - 4 RJ 11/83 - AmtlMitt LVA Rheinpr 1985, 189).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Notwendigkeit einer

    Für sonstige sozialrechtliche Vorschriften außerhalb des VRG, die auf Vorruhestandsleistungen Bezug nehmen, blieb jedoch trotz dieser Befristung der Anwendungsbereich erhalten (vgl zu § 118b Arbeitsförderungsgesetz [AFG] Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vgl auch BSG, Urteil vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und BSG, Urteil vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

    Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei

    Maßgeblich dafür wäre zunächst die individuelle Hinzuverdienstgrenze des Klägers (vgl. BSG 1. Februar 2005 - B 8 KN 6/04 R - Rn. 29) .
  • LSG Hessen, 19.10.2006 - L 8/14 KR 354/04

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Vereinbarung zwischen

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 6. September 2001, Az.: B 5 RJ 28/00 R; Urteil vom 1. Februar 2005, Az.: B 8 KN 6/04 R), der sich der Senat anschließt, kann ein Anpassungsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, vorgezogenes Ruhegeld, vorgezogene Betriebsrente oder deren Kombination unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI fallen.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 - L 4 KR 2614/07
    Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).
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