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   BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R   

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BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R (https://dejure.org/2011,8200)
BSG, Entscheidung vom 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R (https://dejure.org/2011,8200)
BSG, Entscheidung vom 01. März 2011 - B 7 AL 6/10 R (https://dejure.org/2011,8200)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Behinderung - Unkündbarkeit - Konkurrenzfähigkeit - Konkurrenzsituation - Transfermitarbeiter - Vermittlung - Vermittlungswunsch

  • openjur.de

    Beamter; Beamtenverhältnis; Gleichstellung; Schwerbehinderter; Erlangung oder Erhalt eines geeigneten Arbeitsplatzes; Behinderung; Unkündbarkeit; Konkurrenzfähigkeit; Konkurrenzsituation; Transfermitarbeiter; Vermittlung; Vermittlungswunsch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 SGB 9, § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 2 Abs 3 Alt 2 SGB 9 vom 19.06.2001, § 73 SGB 9 vom 23.04.2004
    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Erlangung oder Erhalt eines geeigneten Arbeitsplatzes - Behinderung - Unkündbarkeit - Konkurrenzfähigkeit - Konkurrenzsituation - Transfermitarbeiter - Vermittlung - Vermittlungswunsch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 SGB 9, § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 2 Abs 3 Alt 2 SGB 9 vom 19.06.2001, § 73 SGB 9 vom 23.04.2004
    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Erlangung oder Erhalt eines geeigneten Arbeitsplatzes - Behinderung - Unkündbarkeit - Konkurrenzfähigkeit - Konkurrenzsituation - Transfermitarbeiter - Vermittlung - Vermittlungswunsch

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten kann nicht aufgrund der Unkündbarkeit als Beamter auf Lebenszeit ausgeschlossen werden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 30 sollen schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 50 gleichgestellt werden bei Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 SGB IX; Gleichstellung eines aufgrund einer psychischen Erkrankung behinderten ...

  • rewis.io

    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Erlangung oder Erhalt eines geeigneten Arbeitsplatzes - Behinderung - Unkündbarkeit - Konkurrenzfähigkeit - Konkurrenzsituation - Transfermitarbeiter - Vermittlung - Vermittlungswunsch

  • ra.de
  • rewis.io

    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Erlangung oder Erhalt eines geeigneten Arbeitsplatzes - Behinderung - Unkündbarkeit - Konkurrenzfähigkeit - Konkurrenzsituation - Transfermitarbeiter - Vermittlung - Vermittlungswunsch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 2; SGB IX § 73
    Gleichstellung eines Beamten mit einem Schwerbehinderten; Vorliegen einer Konkurrenzsituation angesichts der Unkündbarkeit als Beamter auf Lebenszeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de PDF (Kurzinformation)

    Können behinderte Beamte eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX erhalten?

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitsförderungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten bei einem Telekom-Beamten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 108, 4
  • NJW 2011, 3117
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R

    Gleichstellung von Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch

    Auszug aus BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R
    Die Gleichstellung dient dazu, die ungünstige Konkurrenzsituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSGE 86, 10, 14 f = SozR 3-2870 § 2 Nr. 1 S 6 f) .

    Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Alternativen, nämlich der Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes (Alternative 2) sowie der Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes iS des § 73 SGB IX (Alternative 1), die kumulativ, aber auch nur alternativ vorliegen können (BSGE 86, 10, 14 f = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 S 6 f) .

    Entscheidendes Kriterium für die Gleichstellung ist deshalb die mangelnde Konkurrenzfähigkeit des Behinderten wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt, und zwar auf dem Arbeitsmarkt insgesamt, nicht etwa nur bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz (BSGE 86, 10, 14 f = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 S 6 f) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2002 - L 9 AL 241/01

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R
    Dies ist bei einem Beamten beispielsweise der Fall, wenn behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.5.2002 - L 9 AL 241/01; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.1995 - L 6 AR 159/94 -, ZfS 1996, 375 ff; Luthe in jurisPraxiskommentar SGB IX, 2010, § 2 RdNr 102; Backendorf/Ritz, aaO, RdNr 39) oder die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht (Backendorf/Ritz aaO; Luthe aaO) .
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.11.1995 - L 6 Ar 159/94

    Beamter auf Lebenszeit - Gefährdung des Arbeitsplatzes - Schwerbehinderter -

    Auszug aus BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R
    Dies ist bei einem Beamten beispielsweise der Fall, wenn behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.5.2002 - L 9 AL 241/01; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.1995 - L 6 AR 159/94 -, ZfS 1996, 375 ff; Luthe in jurisPraxiskommentar SGB IX, 2010, § 2 RdNr 102; Backendorf/Ritz, aaO, RdNr 39) oder die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht (Backendorf/Ritz aaO; Luthe aaO) .
  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen -

    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2011, gegen den sich der Kläger mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1, § 56 SGG) wendet (zur Klageart vgl Bundessozialgericht Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 jeweils RdNr 9) .

    Diese Gleichstellung erfolgt gemäß § 68 Abs. 2 S 1 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch feststellenden Verwaltungsakt nach § 69 SGB IX. Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenzsituation der behinderten Menschen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder die Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

    Sie können aber auch nur alternativ vorliegen, wenn ein behinderter Mensch entweder nur den bisherigen Arbeitsplatz behalten oder nur einen anderen Arbeitsplatz erlangen möchte (BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

    Ein solcher liegt vor, wenn bei wertender Betrachtung in der Art und Schwere der Behinderung die Schwierigkeit begründet ist, den geeigneten Arbeitsplatz zu behalten (BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4) .

    Anderes gilt aber, sofern ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die eine Gleichstellung gebieten (so schon BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4, jeweils RdNr 13).

    Da vorliegend nichts dafür festgestellt ist, dass ein atypischer Fall vorliegt, ist die Beklagte zur Gleichstellung verpflichtet (BSG Urteil vom 2.3.2000 - B 7 AL 46/99 R; BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2011, gegen den sich die Klägerin mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1, § 56 SGG) wehrt (zur Klageart: BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4, RdNr 9; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Klage vgl Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 11 AL 16/13 R) .

    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (vgl OVG Niedersachsen Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 190/09 - Juris; BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4) .

    Hierauf hat sie ihr Begehren in zulässiger Weise beschränkt (BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

    Sofern ein solcher - wie hier - nicht vorliegt, ist die BA zur Gleichstellung verpflichtet (BSG Urteil vom 2.3.2000 - B 7 AL 46/99 R; BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

  • LSG Saarland, 22.02.2019 - L 6 AL 4/17

    Voraussetzungen für die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Beamten

    Hierzu werde im einschlägigen Schrifttum die Auffassung vertreten, dass eine Gleichstellung für Beamte nur unter besonderen Umständen in Betracht komme ( BSG -Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 7 AL 6/10 R; BSG -Urteil vom 06.08.2014, Az..: B 11 AL 16/13 R) und insbesondere zum Zwecke der Beförderung nicht ausgesprochen werden könne; denn es sei bereits ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden (Luthe in jurisPK- SGB IX, § 2 Randnr. 170).

    wobei sie zur Begründung unter Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 06.08.2014 (Az.: B 11 AL 16/13 R und B 11 AL 5/14 R), vom 02.03.2000 (Az.: B 7 AL 46/99 R) und vom 01.03.2011 (Az.: B 7 AL 6/10 R), auf ein Urteil des LSG Hessen vom 19.06.2013 (Az.: L 6 AL 116/12), auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2014 (Az.: L 9 AL 24/13) sowie auf den Runderlass 13/2002 vom 16.04.2002 und die seit dem 22.05.2017 geltenden Fachlichen Weisungen (FW) zu § 2 Abs. 3 SGB IX im Wesentlichen vorträgt, die Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 SGB IX sei ein Korrektiv zwischen behinderten Menschen und der Arbeitswelt, wenn die Behinderung unvertretbaren Einfluss auf das arbeitsmarktliche Schicksal zu nehmen drohe und eine ursächliche Verknüpfung nachweisbar sei.

    Allgemein ist davon auszugehen, dass die Gleichstellung eines Beamten gem. § 2 Abs. 3 SGB IX nicht schon generell wegen seiner Unkündbarkeit ausscheidet, was schon der Wortlaut des § 2 Abs. 3 SGB IX in seiner Bezugnahme auf § 156 SGB IX (bis 31.12.2017: § 73 SGB IX ), der den Begriff des Arbeitsplatzes in seinem Abs. 1 als Stelle definiert, auf der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden ( vgl. BSG -Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 7 AL 6/10 R).

    Dies ist bei einem Beamten beispielsweise der Fall, wenn behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand oder die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht ( vgl. BSG -Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m .w.N.).

    Ein Gleichstellungsanspruch wegen Arbeitsplatzgefährdung ist eventuell auch in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde aufgelöst wird, obwohl in einem solchen Fall der Arbeitsplatz nicht (nur) gefährdet ist, sondern tatsächlich wegfällt und auch nicht zu erkennen ist, weshalb bei der Auflösung einer Behörde der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nichtbehinderten Kollegen ( vgl. BSG -Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m .w.N.).

  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22

    Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenzsituation der behinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit die Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - Rn. 13, BSGE 116, 272; 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R - Rn. 12, BSGE 108, 4) .
  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

    Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2014, gegen den sich der Kläger mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) wendet (zur Klageart vgl. BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris RdNr. 9); sein Antrag wurde insoweit sachdienlich verstanden.

    Sofern ein solcher - wie hier - nicht vorliegt, ist die BA zur Gleichstellung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5, = juris RdNr. 34; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris).

    Die beiden Tatbestandsalternativen können kumulativ oder auch nur alternativ vorliegen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenz-/Wettbewerbssituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf OVG Niedersachsen 25.01.2011 - 5 LC 190/09 - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21).

  • LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung - Erlangung eines geeigneten

    Mit der Gleichstellung sollten die ungünstige Konkurrenzsituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt verbessert und damit der Arbeitsplatz sicherer gemacht oder seine Vermittlungschancen erhöht werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R, BSGE 108, 4).

    Das BSG habe in dem Urteil vom 1. März 2011 (B 7 AL 6/10 R, aaO) entschieden, dass die Freiheit, auch als Beamter ein neues Tätigkeitsfeld zu suchen, nicht dadurch eingeschränkt werden könne, dass ein Beamter gegenüber anderen behinderten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche schlechter gestellt werde.

    Dass das BSG in seinem Urteil vom 1. März 2011 (B 7 AL 6/10 R, aaO) ausführte, dass die Freiheit, auch als Beamter ein neues Tätigkeitsfeld zu suchen, nicht dadurch eingeschränkt werden könne, dass ein Beamter gegenüber anderen behinderten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche schlechter gestellt werde, dürfte allerdings auf die besondere zugrunde liegende Fallgestaltung zurückzuführen gewesen sein: Der dortige Kläger war zwar wegen seines Beamtenstatus´ unkündbar, hatte aber tatsächlich seinen Arbeitsplatz verloren und fand sich nunmehr in einer Beschäftigungsgesellschaft wieder.

    Denn zum einen setzt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes weder eine Erfolgsprognose, dass durch die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz auch besetzt werden kann, noch ein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus (vgl. Luthe, aaO, § 2 Rn. 101), und zum anderen muss bei Vorliegen der Voraussetzungen angesichts der Formulierung "soll" in § 2 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung erfolgen, wenn kein atypischer Fall vorliegt (BSG, Urteile vom 2. März 2000 - B 7 AL 46/99 R - und 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R, jeweils aaO), für den es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt.

  • LSG Hessen, 19.06.2013 - L 6 AL 116/12

    Gleichstellung eines behinderten Lehrers - Zugang zum Beamtenverhältnis -

    Auf die rechtlich-funktionalen Qualitäten des Arbeitsplatzes, insbesondere bei den Eigenheiten der Rechtsstellung aus dem dem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch bei Prüfung der Arbeitsplatzgefährdung im Rahmen des § 2 Abs. 3 SGB IX abzustellen (vgl. speziell zum Beamtenverhältnis: BSG, Urteil vom 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R - Rn. 13 nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX ; Begriff des

    Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2011, gegen den sich der Kläger mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) wendet (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, juris Rn. 9), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

    Dies hat das BSG bereits für die Alternative der Arbeitsplatzgefährdung entschieden, als es bei Personengruppen mit einem "sicheren Arbeitsplatz" wie beispielsweise Beamten, Richtern auf Lebenszeit oder Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz das Postulat einer "besonderen Begründung" aufgestellt hat, warum trotz Kündigungsschutz der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nichtbehinderten Kollegen (BSG, Urt. v. 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, juris Rn. 13).

    Die Sollvorschrift gibt ihr nur dann die Möglichkeit, zu einer anderen Entscheidung als der Gleichstellung zu gelangen, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (sog. atypischer Fall (BSG, Urt. v. 01.03.2007 - B 7 AL 6/10 R -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 34).

  • LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17

    Kein Anspruch auf Gleichstellung einer Beamtin mit festgestellter begrenzter

    Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die hier zu prüfende Sach- und Rechtslage signifikant von derjenigen abweiche, die dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. März 2011 (Az.: B 7 AL 6/10 R) zugrunde gelegen habe.

    Sie hat ihr Klagebegehren nicht beschränkt (zur Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens: BSG Urteil vom 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 ff. = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris, jeweils Rdnr. 12).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beispielsweise der Fall, wenn behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand oder die behinderungsbedingte Versetzung oder die Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2011, a. a. O., Rdnr. 13, m. w. N).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2016 - L 8 AL 1406/14
    Sofern ein solcher wie hier nicht vorliegt, ist die Beklagte zur Gleichstellung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG 06.08.2014 B 11 AL 5/14 R , SozR 4 3250 § 2 Nr. 5, = juris RdNr. 34; BSG 02.03.2000 B 7 AL 46/99 R , juris; BSG 01.03.2011 B 7 AL 6/10 R , BSGE 108, 4 = SozR 4 3250 § 2 Nr. 4 = juris).

    Die beiden Tatbestandsalternativen können kumulativ oder auch nur alternativ vorliegen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenz-/Wettbewerbssituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, BSGE 108, 4; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4 3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf OVG Niedersachsen 25.01.2011 - 5 LC 190/09 -, juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21).

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2012 - L 3 AL 36/11

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung - Arbeitsplatzgefährdung - Prognose -

  • BSG, 10.03.2014 - B 11 AL 117/13 B

    Voraussetzungen der Gleichstellung nach § 2

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 4281/17
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 2291/18
  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 - L 8 AL 501/13

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung - Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes -

  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - L 13 AL 314/17
  • LSG Hessen, 20.09.2013 - L 7 AL 7/13

    Streit um die Gleichstellung im Sinne des § 2

  • BSG, 10.03.2014 - B 11 AL 96/13 B
  • BSG, 29.07.2019 - B 11 AL 15/19 B

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - L 14 AL 294/10

    Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes - Gleichstellung zur Erlangung eines

  • SG Ulm, 09.04.2019 - S 6 AL 362/16

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2012 - K 3 AL 36/11
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 8 AL 363/12
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 AL 1250/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2019 - L 11 AL 38/18
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 8 AL 1573/15
  • LSG Bayern, 25.10.2017 - L 10 AL 107/16

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

  • BSG, 24.03.2015 - B 11 AL 74/14 B

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2013 - L 12 AL 238/12
  • SG Berlin, 05.03.2021 - S 58 AL 1336/19

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen für bessere Chancen

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2013 - L 13 AL 2601/13

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung für die Vergangenheit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2016 - L 14 AL 94/13

    Behindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen -

  • SG Kassel, 10.09.2012 - S 3 AL 131/11

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen - Zugang

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2014 - L 3 AL 26/14
  • BSG, 20.01.2012 - B 11 AL 114/11 B
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2021 - L 13 AL 437/17
  • BSG, 19.12.2013 - B 11 AL 106/13 B
  • BSG, 29.03.2012 - B 11 AL 7/12 BH
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 - L 12 AL 4560/18
  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2016 - L 12 AL 4215/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - L 9 AL 147/21
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 18 AL 265/14
  • SG Osnabrück, 07.05.2013 - S 43 AL 182/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 18 AL 255/13
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