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   BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 52/17 B   

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https://dejure.org/2018,7987
BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 52/17 B (https://dejure.org/2018,7987)
BSG, Entscheidung vom 01.03.2018 - B 8 SO 52/17 B (https://dejure.org/2018,7987)
BSG, Entscheidung vom 01. März 2018 - B 8 SO 52/17 B (https://dejure.org/2018,7987)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen § 123 SGG - Verpflichtung des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die Stellung sachdienlicher Anträge - nicht anwaltlich vertretener Kläger - Gebot des fairen Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen § 123 SGG - Verpflichtung des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die Stellung sachdienlicher Anträge - nicht anwaltlich vertretener Kläger - Gebot des fairen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 424
  • NZS 2018, 512
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz -

    Im Zweifel ist als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 38/18 B - juris RdNr 6; BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B - unter Hinweis auf BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 - BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47; BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 RdNr 10; BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 2 RdNr 9; BSG vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 16).
  • LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 59/18

    Sozialhilfe

    Zudem spricht viel dafür, dass ein offener Bedarf des Klägers zum jetzigen und für die Entscheidung über eine Leistungsklage maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar ist, der Beklagte diesen vielmehr durch die Direktzahlung bereits gedeckt hat, wobei man jedenfalls für die Frage der Bedarfsdeckung bezweifeln kann, ob das Vorhandensein oder Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Direktzahlung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. für eine Bedarfsdeckung in entsprechenden Fällen: Holzhey in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 32 Rn. 90; Arndt, NZS 2018, 512).
  • BVerfG, 10.09.2021 - 1 BvR 1029/20

    Verstoß gegen das Willkürverbot durch Zurückweisung einer Anhörungsrüge aus

    Seiner Verpflichtung folgend, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, hätte das Sozialgericht eine solche Antragsumstellung ohnehin selbst angeregt oder sie im Wege der Umdeutung vorgenommen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. März 2018 - B 8 SO 52/17 B -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2019 - L 20 AY 15/19

    Ausschluss von EU-Ausländern aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG

    Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist anzunehmen, dass der Kläger bzw. Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (vgl. nur BSG, Beschluss vom 01.03.2018 - B 8 SO 52/17 B Rn. 6 m.w.N. der Rspr. des BSG).
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 38/18 B

    Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII

    Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl zuletzt BSG Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B mwN).

    Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (stRspr, vgl zuletzt BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B unter Hinweis auf BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 92 Nr. 2 RdNr 9).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2018 - L 7 AS 834/16

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen (BSG Urteile vom 01.03.2018 - B 8 SO 52/17 B und vom 27.09.2011 - B 4 AS 160/10 R).
  • LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 263/15

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII

    Im Zweifel ist davon auszugehen, dass alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (BSG, Beschluss vom 1. März 2018, B 8 SO 52/17 B).
  • LSG Bayern, 18.05.2020 - L 20 VG 6/19

    Soziales Entschädigungsrecht: Patient als Gewaltopfer bei ärtlciher Behandlung

    Der Verfahrensmangel, dass der Bevollmächtigten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis die Gelegenheit eröffnet worden ist, einen sachdienlichen Antrag zu stellen, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen und zur Unzulässigkeit der Klage führen; eine Korrektur dieses Verfahrensfehlers ist im Berufungsverfahren möglich (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 37/13 R, Beschlüsse vom 08.09.2015, B 1 KR 134/14 B, und vom 01.03.2018, B 8 SO 52/17 B).
  • BSG, 26.07.2021 - B 8 SO 13/21 BH

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen im Zusammenhang mit einer neuen

    Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1 , § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG ; vgl BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 52/17 B, mwN) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 R 107/17
    Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (BSG, Beschluss vom 01. März 2018 - B 8 SO 52/17 B - juris mwN) Die Überprüfung auch länger zurückwirkender Rückforderungsbescheide wird insbesondere auch durch § 44 Abs. 4 nicht eingeschränkt, sofern nicht die Rückforderung bereits außerhalb der Frist des Abs. 4 vollständig rückabgewickelt war (vgl. Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, Rn. 50 mwN).
  • LSG Thüringen, 09.05.2019 - L 2 R 999/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung eines Antrags - unvertretener

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2018 - L 6 U 3686/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2018 - L 8 SO 368/17
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