Rechtsprechung
BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 92/16 B |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels des Fehlens einer ordnungsgemäßen Vertretung; Anforderungen an die partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten
- rewis.io
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - (mindestens) partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - keine ordnungsgemäße Vertretung - absoluter Revisionsgrund
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
- datenbank.nwb.de
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - (mindestens) partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - keine ordnungsgemäße Vertretung - absoluter Revisionsgrund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 14.10.2014 - S 15 SO 36/14
- LSG Bayern, 26.09.2016 - L 8 SO 295/14
- BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 92/16 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 92/16 B
Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 S 65) . - BGH, 24.09.1955 - IV ZR 162/54
Prozeßfähigkeit
Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 92/16 B
Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen (Geschäfts- und) Prozessunfähigkeit führen, bei der sich die Prozessunfähigkeit auf einen gegenständlich begrenzten Lebensbereich beschränkt (stRspr seit BGHZ 18, 184, 186 f; 30, 112, 117 f) . - BGH, 13.05.1959 - V ZR 151/58
Prozeßunfähigkeit des Anwalts
Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 92/16 B
Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen (Geschäfts- und) Prozessunfähigkeit führen, bei der sich die Prozessunfähigkeit auf einen gegenständlich begrenzten Lebensbereich beschränkt (stRspr seit BGHZ 18, 184, 186 f; 30, 112, 117 f) .
- BSG, 06.05.2019 - B 8 SO 16/18 BH
Kostenersatz für Grundsicherungsleistungen
Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs. 1 SGG ), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) ist, weil sie sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (vgl § 104 Nr. 2 BGB ) und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl Senatsbeschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 92/16 B - mwN, juris).