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   BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R   

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BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R (https://dejure.org/2006,2508)
BSG, Entscheidung vom 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R (https://dejure.org/2006,2508)
BSG, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - B 7a AL 86/05 R (https://dejure.org/2006,2508)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von Anschlussunterhaltsgeld im 3-Jahres-Zeitraum

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Bemessungsentgelt in Sonderfällen; Vorbezug von Anschlussunterhaltsgeld im 3-Jahres-Zeitraum; verfassungskonforme Auslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Bemessungsentgelts des Arbeitslosengeldes bei vorherigem Bezug von Unterhaltsgeld; Begründung der Anwendung des § 133 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) durch den Bezug von Anschlussunterhaltsgeld in der Dreijahresfrist; Gleichstellung des ...

  • Judicialis

    SGB III F: 20.12.2001 § 130 Abs 1; ; SGB III F: 21.07.1999 § 133 Abs 1 S 1; ; SGB III F: 24.03.1997 § 157 Abs 2 S 1; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld beim Bezug von Unterhaltsgeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 665 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 90/94

    Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 2 S.

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Regelung des § 112 AFG, die auch die in den Bemessungsrahmen hineinragenden Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigte (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 24 S 110; SozR 3-4100 § 112 Nr. 26 S 121 f), beruhte auf einem anderen Wortlaut der gesetzlichen Regelung und dem Umstand, dass der Bemessungsrahmen des § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG mit drei Monaten äußerst kurz war.
  • BSG, 22.07.1982 - 7 RAr 107/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 112 Abs 5 Nr 2a AFG - Füllung von Gesetzeslücken

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Zur Regelung des § 133 Abs. 1 SGB III hat der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2003 (SozR 4-4300 § 133 Nr. 1) unter Anschluss an seine Rechtsprechung zum bis Ende 1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entschieden, dass die Nichteinbeziehung des Uhg vom Gesetzgeber bewusst getroffen worden ist, und dabei auf seine frühere Entscheidung zum AFG (Urteil vom 22. Juli 1982 - 7 RAr 107/81 - DBlR Nr. 2793a zu § 112 AFG) verwiesen.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könnte sich aus der fehlenden Einbeziehung des Vorbezugs von Uhg in § 133 Abs. 1 SGB III jedoch nur dann ergeben, wenn die Klägerin im Vergleich zu Alg- bzw Alhi-Empfängern durch den Uhg-Bezug anders behandelt würde, obwohl zwischen ihr und den Alg- und Alhi-Empfängern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl zu dieser Voraussetzung nur: BVerfGE 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 191, 210; 85, 238, 244; 87, 1, 36; 95, 39, 45).
  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 54/99 R

    Kein unmittelbarer Anschluß nach Abschluß der Bildungsmaßnahme für

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Nach der gesetzlichen Begründung sollte die soziale Sicherung der Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen durch ein besonderes AUhg bis zur Dauer von drei Monaten gewährleistet sein, um die Zeit der Suche nach einer Beschäftigung finanziell zu überbrücken, weil eine Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme oftmals nicht möglich sei; die gegenüber dem AFG neue Leistung des AUhg war insbesondere deshalb erforderlich geworden, weil durch den Bezug von Uhg anders als nach dem Recht des AFG Folgeansprüche auf Alg nicht mehr begründet werden konnten (BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 84/02 R

    Arbeitslosengeld - Sonderfall des Bemessungsentgeltes - Vorbezug von

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Zur Regelung des § 133 Abs. 1 SGB III hat der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2003 (SozR 4-4300 § 133 Nr. 1) unter Anschluss an seine Rechtsprechung zum bis Ende 1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entschieden, dass die Nichteinbeziehung des Uhg vom Gesetzgeber bewusst getroffen worden ist, und dabei auf seine frühere Entscheidung zum AFG (Urteil vom 22. Juli 1982 - 7 RAr 107/81 - DBlR Nr. 2793a zu § 112 AFG) verwiesen.
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könnte sich aus der fehlenden Einbeziehung des Vorbezugs von Uhg in § 133 Abs. 1 SGB III jedoch nur dann ergeben, wenn die Klägerin im Vergleich zu Alg- bzw Alhi-Empfängern durch den Uhg-Bezug anders behandelt würde, obwohl zwischen ihr und den Alg- und Alhi-Empfängern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl zu dieser Voraussetzung nur: BVerfGE 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 191, 210; 85, 238, 244; 87, 1, 36; 95, 39, 45).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könnte sich aus der fehlenden Einbeziehung des Vorbezugs von Uhg in § 133 Abs. 1 SGB III jedoch nur dann ergeben, wenn die Klägerin im Vergleich zu Alg- bzw Alhi-Empfängern durch den Uhg-Bezug anders behandelt würde, obwohl zwischen ihr und den Alg- und Alhi-Empfängern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl zu dieser Voraussetzung nur: BVerfGE 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 191, 210; 85, 238, 244; 87, 1, 36; 95, 39, 45).
  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvL 15/91

    NATO-Betriebsvertretungen

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könnte sich aus der fehlenden Einbeziehung des Vorbezugs von Uhg in § 133 Abs. 1 SGB III jedoch nur dann ergeben, wenn die Klägerin im Vergleich zu Alg- bzw Alhi-Empfängern durch den Uhg-Bezug anders behandelt würde, obwohl zwischen ihr und den Alg- und Alhi-Empfängern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl zu dieser Voraussetzung nur: BVerfGE 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 191, 210; 85, 238, 244; 87, 1, 36; 95, 39, 45).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 49/95

    Zeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Regelung des § 112 AFG, die auch die in den Bemessungsrahmen hineinragenden Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigte (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 24 S 110; SozR 3-4100 § 112 Nr. 26 S 121 f), beruhte auf einem anderen Wortlaut der gesetzlichen Regelung und dem Umstand, dass der Bemessungsrahmen des § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG mit drei Monaten äußerst kurz war.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könnte sich aus der fehlenden Einbeziehung des Vorbezugs von Uhg in § 133 Abs. 1 SGB III jedoch nur dann ergeben, wenn die Klägerin im Vergleich zu Alg- bzw Alhi-Empfängern durch den Uhg-Bezug anders behandelt würde, obwohl zwischen ihr und den Alg- und Alhi-Empfängern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl zu dieser Voraussetzung nur: BVerfGE 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 191, 210; 85, 238, 244; 87, 1, 36; 95, 39, 45).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei

    Dass in den Bemessungsrahmen lediglich hineinragende Entgeltabrechnungszeiträume unter Geltung des SGB III im Gegensatz zum früheren Recht nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht zu berücksichtigen sind, hat das BSG schon entschieden (vgl BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3).

    Denn die Erwägungen des BSG, wonach die frühere Rechtsprechung zu § 112 AFG (ua BSGE 77, 244 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24) auf einem anderen Gesetzeswortlaut bzw dem Umstand eines äußerst kurzen dreimonatigen Bemessungsrahmens beruht (BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3 RdNr 21), gelten in gleicher Weise (ebenso Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 50, Stand Juni 2005; Coseriu/Jakob in NK-SGB 111, 3. Aufl, § 130 RdNr 27; Rolfs in Gagel, SGB III, § 130 RdNr 27, Stand Oktober 2008).

  • SG Karlsruhe, 15.02.2016 - S 5 AL 2222/15

    Arbeitslosengeldanspruch - Minderung der Leistungsfähigkeit - fiktive Bemessung -

    Von den Zeiten mit Arbeitsentgelt bleiben indes die neun Tage vom 23. - 31.10.2012 außer Betracht; denn Entgeltabrechnungszeiträume, die in den Bemessungsrahmen nur hineinragen und von ihm nicht voll umfasst sind (hier: Oktober 2012), finden keine Berücksichtigung als Bemessungszeitraum (BSG, Urteil vom 1.6.2006, B 7a AL 86/05 R, Rdnr. 21 - nach Juris).
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Nach § 130 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF) handelte es sich dabei um die letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand (vgl BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 416a Nr. 1).

    Nach derselben Vorschrift konnte schon damals der Bemessungszeitraum grundsätzlich nur von Entgeltabrechnungszeiträumen gebildet werden, die in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen lagen (BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3).

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der

    Nach § 130 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF) handelte es sich dabei um die letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand (vgl BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 416a Nr. 1 RdNr 13).

    Nach derselben Vorschrift konnte schon damals der Bemessungszeitraum grundsätzlich nur von Entgeltabrechnungszeiträumen gebildet werden, die in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen lagen (BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3 RdNr 13 und 21).

  • LSG Sachsen, 21.01.2020 - L 8 SO 63/19

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ; Prüfung der

    Diese ist im SGG nicht ausdrücklich geregelt, aber nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 86/05 R).
  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von

    Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts ist der den Arbeitslosengeldbezug ersetzende Unterhaltsgeldvorbezug für die Zeit nach dem 1.1.1998 wegen einer Parallelität der Interessenlage in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB 3 (idF des SGB3uaÄndG 2) dem Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfevorbezug gleichzustellen (Anschluss an und Fortentwicklung von BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 84/02 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 1 und vom 1.6.2006 - B 7a AL 86/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 3).

    Für die Zeit nach dem 1. Januar 1998 hat der 7. Senat eine Gleichstellung für den Fall ausgeschlossen, dass der Alg-Anspruch bereits vor Beginn des Uhg-Bezugs und vor Beginn des Drei-Jahres-Zeitraumes durch Erfüllung erschöpft war und auch nicht durch einen entsprechenden Alhi-Anspruch aufrechterhalten werden konnte, also der aus dem Alg/Alhi-Bezug resultierende Bestandsschutz als Anknüpfungskriterium für die Regelung des § 133 Abs. 1 SGB III verloren gegangen war (Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 86/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).

  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt -

    Hierbei verbleibt es wegen der Auf- und Abrundungsvorschrift des § 338 Abs. 3 SGB III idF des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes (aaO) auch dann, wenn - wie der 7. Senat des Bundessozialgerichts entschieden hat - im Anwendungsbereich des § 130 Abs. 1 SGB III und im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 112 AFG nur volle Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt werden (BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3 mwN) und somit entgegen der Berechnung der Beklagten der April 1998 nicht zum Ansatz kommt (Gesamtentgelt: 33.282, 68 DM - 2.713,44 DM = 30.569,24 DM; 30.569,24 DM : 47, 8 = 639, 52 DM).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2008 - L 2 AL 106/06
    An einer derartigen, einen Vertrauensschutz begründenden Konstellation fehlt es aber, wenn - wie hier - innerhalb des Dreijahreszeitraums lediglich Uhg bezogen wird, ohne dass dieses Uhg an die Stelle eines ansonsten noch bestehenden Alg-Anspruchs tritt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 86/05 R, juris).

    Die Regelung enthält nur für den Uhg-Anspruch selbst eine Verweisung auf Regelungen des Alg, nicht eine Gleichstellung von früheren Uhg-Beziehern mit früheren Alg-Beziehern bei einer Entscheidung über das spätere Alg (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 a.a.O.).

    Er wäre, würde man ihn alleine wegen des Auhg-Bezugs einem Alg-Empfänger gleichstellen, auch gegenüber dem Uhg-Empfänger ohne Alg-Restanspruch, der kein Auhg bezogen hat, ohne sachlichen Grund begünstigt, obwohl sich das "originäre" Auhg gegenüber dem Uhg gewissermaßen nur als "Anhängsel" darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 86/05 R, SozR 4-4300 § 133 Nr. 3).

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Bei diesem Ergebnis verbleibt es zu Gunsten der Klägerin auch, wenn im Anwendungsbereich des § 130 SGB III nur volle Entgeltabrechnungszeiträume (hierzu BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 134 Nr. 1) und aus diesem Grund nicht das Januargehalt 1997 in die Berechnung einzubeziehen sind und des Weiteren das Dezembergehalt 1997 außer Betracht bleibt, weil dieses bei Ausscheiden aus dem Versicherungspflichtverhältnis noch nicht abgerechnet war.
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Berücksichtigung nicht gezahlten

    Allerdings hat das LSG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums übersehen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 5. und 14. Dezember 2006, aaO; BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3 RdNr 21) in den so genannten Bemessungsrahmen der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 SGB III) nur hineinragende Abrechnungszeiträume nicht einzubeziehen sind.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.02.2008 - L 1 AL 47/07

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1.1.2005 - Bemessungszeitraum und -rahmen -

  • BSG, 27.01.2009 - B 7 AL 46/07 R

    Arbeitslosengeld - Erweiterung des Bemessungszeitraums wegen unbilliger Härte um

  • SG Detmold, 12.06.2014 - S 18 AL 152/13

    Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Aussteuerung aus dem

  • LSG Hessen, 24.08.2009 - L 9 AL 152/08
  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 12/06 R

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppenzuordnung - sozialrechtlicher

  • BSG, 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Zuflussfiktion bei

  • LSG Hessen, 24.08.2010 - L 9 AL 152/08

    Berechnung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung variabler

  • LSG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - L 3 AL 1360/11
  • BSG, 01.02.2012 - B 11 AL 3/11 R
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2020 - L 9 AL 22/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anforderungen an die Ermittlung des

  • LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 3 AL 42/19
  • SG Dortmund, 13.07.2018 - S 22 AL 405/17

    Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung einer vorherigen

  • SG Dortmund, 27.01.2020 - S 28 AL 650/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2015 - L 7 AL 82/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.07.2011 - L 18 AL 205/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2011 - L 7 AL 23/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2014 - L 7 AL 24/14
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