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   BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R   

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BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R (https://dejure.org/1999,3037)
BSG, Entscheidung vom 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R (https://dejure.org/1999,3037)
BSG, Entscheidung vom 01. September 1999 - B 9 VG 3/97 R (https://dejure.org/1999,3037)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Opferentschädigung - Versagung der Entschädigung - Mitverursachung der Schädigung - grobfahrlässige Selbstgefährdung des Opfers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz - Vorliegen des Versagungsgrundes der Unbilligkeit - Anforderungen an eine Mitursächlichkeit

  • Judicialis

    OEG § 2 Abs 1 2. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Alt 2
    Keine Opferentschädigung bei Mitverursachung der Schädigung durch grobfahrlässige Selbstgefährdung des Opfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R
    Denn ob das Opfer seine Schädigung mitverursacht hat, ist vor den Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 1 2. Alternative OEG zu prüfen (vgl BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4 sowie Urteil des Senats vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R - BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

    Zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich, eng verbundenen Umstände, während alle nicht unmittelbaren, lediglich erfolgsfördernden Umstände, dh typischerweise die Vorgeschichte der eigentlichen Gewalttat, im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen sind (vgl das genannte Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 = BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9 sowie das Urteil vom selben Tag - B 9 VG 2/97 R -, Breithaupt 1999, 645, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Ist eine Entschädigung aus sonstigen Gründen oder aus dem Tatgeschehen nicht unmittelbar vorangegangenen Verhalten des Opfers unbillig, sind dies Fälle der 2. Alternative der Vorschrift, also der Unbilligkeit als Generalklausel (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 7/2506 S 15 zu § 3 sowie die typischen Fallgruppen in BSGE 83, 62, 65 ff sowie BSGE 79, 87 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 und ebenda Nr. 7).

  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94

    Leistungsausschluß wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R
    Ist eine Entschädigung aus sonstigen Gründen oder aus dem Tatgeschehen nicht unmittelbar vorangegangenen Verhalten des Opfers unbillig, sind dies Fälle der 2. Alternative der Vorschrift, also der Unbilligkeit als Generalklausel (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 7/2506 S 15 zu § 3 sowie die typischen Fallgruppen in BSGE 83, 62, 65 ff sowie BSGE 79, 87 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 und ebenda Nr. 7).

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine Mitverursachung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG nur angenommen werden kann, wenn das Verhalten des Opfers eine annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers, also hier des G, darstellt (s dazu BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 und BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7).

    Sollte M den G zwar nicht mit dem Messer angegriffen, aber provoziert haben, hängt der geltend gemachte Anspruch der Kläger weiter davon ab, ob der Angriff nach Art und Schwere der Provokation - objektiv - verhältnismäßig war (vgl Schoreit/Düsseldorf, Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, 1977, § 2 OEG RdNr 7) und ob M - subjektiv - mit einer so schweren Gewalttat des G (vgl BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5, aber auch SozR 3-3800 § 2 Nr. 3) hätte rechnen müssen.

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R
    Die Mitverursachung kann - wie die Rechtsprechung bereits entschieden hat - auch in einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Selbstgefährdung des Opfers - wenn es etwa den Täter durch ein schwerwiegendes, vorwerfbares Verhalten provoziert hat (vgl BSGE 50, 95, 98 = SozR 3800 § 2 Nr. 2 sowie BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3) - zu sehen sein.

    Sollte M den G zwar nicht mit dem Messer angegriffen, aber provoziert haben, hängt der geltend gemachte Anspruch der Kläger weiter davon ab, ob der Angriff nach Art und Schwere der Provokation - objektiv - verhältnismäßig war (vgl Schoreit/Düsseldorf, Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, 1977, § 2 OEG RdNr 7) und ob M - subjektiv - mit einer so schweren Gewalttat des G (vgl BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5, aber auch SozR 3-3800 § 2 Nr. 3) hätte rechnen müssen.

  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 9/95

    Gewaltopferentschädigung bei wesentlicher Mitverursachung der Schädigung

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R
    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine Mitverursachung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG nur angenommen werden kann, wenn das Verhalten des Opfers eine annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers, also hier des G, darstellt (s dazu BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 und BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7).
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 2/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beweiswürdigung - Glaubwürdigkeitsprüfung von

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R
    Zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich, eng verbundenen Umstände, während alle nicht unmittelbaren, lediglich erfolgsfördernden Umstände, dh typischerweise die Vorgeschichte der eigentlichen Gewalttat, im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen sind (vgl das genannte Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 = BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9 sowie das Urteil vom selben Tag - B 9 VG 2/97 R -, Breithaupt 1999, 645, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BGH, 29.06.1994 - 3 StR 628/93

    Rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R
    Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29. Juni 1994 - 3 StR 628/93 - aufgehoben und die Sache an das LG Kiel verwiesen.
  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R
    Denn was als Verursachung iS der 1. Alternative nicht zur Leistungsversagung führt, kann nicht allein, sondern nur aus sonstigen zusätzlichen Gründen zu Bejahung der Unbilligkeit führen (BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr. 7).
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 4/97 R

    Gewaltopfer - Ausschluß der Entschädigung - Versagungsgrund - leichtfertige

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R
    Als bereits verurteilter Straftäter hat er kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 202 SGG iVm § 384 Nr. 2 Zivilprozeßordnung mehr (vgl Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 4/97 R -, insoweit nicht veröffentlicht in SGb 1999, 27).
  • BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79

    Entschädigungsausschluß - Beteiligung an einer Schlägerei - Mindestnormen der

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R
    Die Mitverursachung kann - wie die Rechtsprechung bereits entschieden hat - auch in einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Selbstgefährdung des Opfers - wenn es etwa den Täter durch ein schwerwiegendes, vorwerfbares Verhalten provoziert hat (vgl BSGE 50, 95, 98 = SozR 3800 § 2 Nr. 2 sowie BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3) - zu sehen sein.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2012 - L 13 VG 68/11

    Keine Opferentschädigung für schwere Kopfverletzungen bei Schlägerei

    Eine Mitverursachung liegt vor, wenn das Verhalten des Opfers mindestens eine annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R - juris, Rdn. 13 m.w.N.).

    (1.) Zum Bereich der Mitursächlichkeit zählen alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich eng verbundenden Umstände (BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R -).

    (2.) Der Verursachungsbeitrag des Klägers, den er durch seine Beteiligung an der Schlägerei gesetzt hat, stellt - neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers - auch eine annähernd gleichwertige Bedingung für die von ihm erlittenen Gesundheitsschäden dar (vgl. BSG Urteil vom 01.09.1999, B 9 VG 3/97 R juris Rdn. 13).

    Zu ihrer Beurteilung ist, ähnlich wie im Strafrecht, ein subjektiver Maßstab heranzuziehen (BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R -, juris Rdn. 13).

    Nach den Feststellungen des Senats ist der Kläger trotz seines vorangegangenen Alkoholkonsums dabei noch in der Lage gewesen, sein Verhalten und die dadurch verursachte Selbstgefährdung zu erkennen und entsprechend seiner Erkenntnis zu handeln (anders BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R -, juris Rdn. 13 für einen Geschädigten mit einem Blutalkoholgehalt von 2, 26 Promille).

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R

    Gewaltopferentschädigung - schwere Körperverletzung - Erblindung -

    Alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände - wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der 2. Alt zu prüfen (vgl BSGE 66, 115 = SozR 3800 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 S 8; BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R - USK 99120 mwN); dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich "mittelbaren" Ursachen der Gewalttat (vgl BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 82 mwN).

    Umstände, die im Sinne der 1. Alt nicht zum Leistungsausschluss führen, können auch nicht allein, sondern nur unter Hinzutreten sonstiger Gründe zur Annahme einer Unbilligkeit führen (BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr. 7; Senatsurteil vom 1. September 1999 aaO).

  • SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07

    Opferentschädigung nach Rangelei zwischen Betrunkenen mit tödlichem Ausgang

    Denn zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen verbundenen Umstände (BSG, Urteil vom 01.09.1999, Az. B 9 VG 3/97 R, LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2006, Az. L 4 VG 14/04).

    Dass Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Opfers mit der notwendigen Sicherheit nicht möglich sind, geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beklagten (BSG, Urteil vom 01.09.1999, Az. B 9 VG 3/97 R).

  • LSG Hessen, 15.02.2006 - L 4 VG 14/04

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsausschluss - Mitverursachung - Unbilligkeit -

    Sind auch hierzu Feststellungen mit der notwendigen Sicherheit nicht möglich, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beklagten (so: BSG, Urteil vom 1. September 1999, Az.: B 9 VG 3/97 R).

    Zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich, eng verbundenen Umstände, während alle nicht unmittelbaren, lediglich erfolgsfördernden Umstände, d.h. typischerweise die Vorgeschichte der eigentlichen Gewalttat, im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen sind (so: BSG, Urteil vom 1. September 1999, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2006 - L 7 VG 38/05

    Streit um die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG); Anspruch auf

    Die Mitverursachung stellt gegenüber dem Ausschlussgrund der Unbilligkeit einen Sonderfall dar (BSG, Urteil vom 15.08.1996, B 9 RVg 6/94, SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 9 VG 3/97 R = USK 99120).

    Zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen - insbesondere auch zeitnah - eng verbundenen Umstände, während alle nicht unmittelbaren, lediglich erfolgsfördernde Umstände, d. h. typischerweise die Vorgeschichte der eigentlichen Gewalttat betreffend, im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 01.09.1999, a. a. O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2005 - L 7 VG 25/03

    Anforderungen an die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz

    Ob das Opfer seine Schädigung mitverursacht hat, ist vor den Voraussetzungen des Versagensgrundes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG zu prüfen (BSG, Urteil vom 15.08.1996, 9 RVg 6/94 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 9 VG 3/97 R = USK 99120).

    Zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitnah, eng verbundene Umstände, während alle nicht unmittelbaren, lediglich erfolgsfördernde Umstände, d. h. typischerweise die Vorgeschichte der eigentlichen Gewalttat, im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 9 VG 3/97 R, a.a.O.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2016 - L 7 VE 19/13

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Prügelei - Vollbeweis - Beweislast -

    Da es sich beim Versagungstatbestand des § 2 OEG letztlich um eine Ausnahme von § 1 OEG handelt, liegt die objektive Beweislast hierfür beim Beklagten (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2007 - L 5 VG 15/05

    Versagung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

    Nach alledem kann die vom Kläger begehrte Feststellung nicht erfolgen, da ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. OEG vorliegt (vgl. zur Zulässigkeit der Prüfung eines Versagungsgrundes i.S.d. § 2 OEG bei Offenlassen des Vorliegens eines Angriffs i.S.d. § 1 OEG: BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R).
  • BSG, 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R

    Opferentschädigung - wesentliche Mitverursachung der Schädigung - Provokation des

    Zu dem gleichen Ergebnis kommt man (vgl Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R - unveröffentlicht), wenn auf das Verhältnis zwischen der provozierenden Äußerung des Klägers und der Reaktion des Täters abgestellt wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 6 VG 4545/13

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Anspruchsausschluss wegen

    Der Verursachungsbeitrag des M, den er durch seine alkoholisierte Auseinandersetzung mit B in der Wohnung des W gesetzt hat, stellt - neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers - auch eine annähernd gleichwertige Bedingung für die von ihm erlittenen Gesundheitsschäden dar (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999, B 9 VG 3/97 R - Juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 30.03.2005 - L 2 VG 1/03

    Anspruch auf Gewährung einer Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG);

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.09.2008 - L 2 VG 33/07

    Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.09.2008 - L 2 VG 16/05

    Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

  • LSG Hessen, 12.09.2000 - L 4 VG 18/97

    Opferentschädigung - Versagungsgründe - Mitverursachung - Selbstgefährdung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2018 - L 10 VE 15/15
  • LSG Hamburg, 20.06.2006 - L 4 VG 5/05

    Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nach dem Erleiden einer

  • SG Hamburg, 30.07.2014 - S 30 VE 8/13
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 6 VG 4507/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2006 - L 5 VG 3/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2002 - L 5 B 305/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2009 - L 10 B 2/08
  • SG Hildesheim, 25.05.2007 - S 27 VG 34/02
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