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   BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94   

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BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94 (https://dejure.org/1995,2313)
BSG, Entscheidung vom 02.02.1995 - 11 RAr 21/94 (https://dejure.org/1995,2313)
BSG, Entscheidung vom 02. Februar 1995 - 11 RAr 21/94 (https://dejure.org/1995,2313)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Nachzahlung von Arbeitsentgelt - Nachträgliche Zahlung von Arbeitsentgelt auf Grund arbeitsgerichtlicher Entscheidung

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    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei nachgezahltem Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 2/92

    Berechnung des Lohnfaktors des Bemessungsentgelts bei der Gewährung von

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Gemäß § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundessozialgerichts wird beim 7. Senat angefragt, ob dem 11. Senat darin zugestimmt wird, daß entgegen den Urteilen vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 -, 18. April 1991 - 7 RAr 52/90 -und 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92 - für die Bemessung des Arbeitslosengeldes eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt die Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz auslösen kann.

    Die Rechtsprechung entnimmt § 112 Abs. 1 und 2 AFG das Ziel des Gesetzgebers, "das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen" (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; BSG NZA 1993, 621 mwN).

    Die Ermittlung des für den Bemessungszeitraum zu beanspruchenden, nicht zugeflossenen Arbeitsentgelts würde zu einer staatlichen Überprüfung des Lohnanspruchs des Arbeitslosen durch Arbeitsämter führen und Lohnstreitigkeiten als Vorfrage auf die Arbeitsämter und ggfs die Sozialgerichte verlagern (BSG NZA 1993, 621, 624; vgl auch: BSGE 53, 58, 62 = SozR 2200 § 182 Nr. 79).

    Eine Bemessung von Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion nach Ansprüchen auf Arbeitsentgelt anstelle des tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelts bedeutet deshalb eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Änderung der Rechtslage (BSGE 52, 102, 105 = SozR 2200 § 182 Nr. 75; BSG NZA 1993, 621, 624).

    Ein solches Vorgehen hat die Rechtsprechung bisher abgelehnt (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; BSG NZA 1993, 621, 624).

    An einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung an das LSG (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) sieht sich der Senat jedoch nach § 41 Abs. 2 SGG durch die Rechtsprechung des 7. Senats des BSG gehindert, der das im Bemessungszeitraum abgerechnete und bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt als endgültige Grundlage für die Bemessung des Alg ansieht und deshalb einen Rückgriff auf das tarifliche Arbeitsentgelt bei nachträglicher Klärung des zustehenden Entgelts ablehnt (BSG Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - DBlR - AFG § 112 Nr. 2847; 18. April 1991 - 7 RAr 52/90 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 10 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92 - NZA 1993, 621).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Gemäß § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundessozialgerichts wird beim 7. Senat angefragt, ob dem 11. Senat darin zugestimmt wird, daß entgegen den Urteilen vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 -, 18. April 1991 - 7 RAr 52/90 -und 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92 - für die Bemessung des Arbeitslosengeldes eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt die Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz auslösen kann.

    Die Rechtsprechung entnimmt § 112 Abs. 1 und 2 AFG das Ziel des Gesetzgebers, "das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen" (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; BSG NZA 1993, 621 mwN).

    Ein solches Vorgehen hat die Rechtsprechung bisher abgelehnt (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; BSG NZA 1993, 621, 624).

    An einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung an das LSG (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) sieht sich der Senat jedoch nach § 41 Abs. 2 SGG durch die Rechtsprechung des 7. Senats des BSG gehindert, der das im Bemessungszeitraum abgerechnete und bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt als endgültige Grundlage für die Bemessung des Alg ansieht und deshalb einen Rückgriff auf das tarifliche Arbeitsentgelt bei nachträglicher Klärung des zustehenden Entgelts ablehnt (BSG Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - DBlR - AFG § 112 Nr. 2847; 18. April 1991 - 7 RAr 52/90 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 10 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92 - NZA 1993, 621).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Dies gilt um so mehr, als das arbeitsrechtlich festgestellte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht unterliegt (vgl BSG Urteil vom 30. August 1994 - 12 RK 59/92 -), ohne leistungsrechtliche Auswirkungen zu haben (vgl ferner: BVerfGE 90, 226, 240 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6).

    Sie läßt sich mit dem Hinweis auf das versicherungsrechtliche Äquivalenzprinzip, das in der Arbeitslosenversicherung nicht voll durchführbar ist, wegen der erwähnten beitragsrechtlichen Folgen von Lohnzahlungen jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl dazu BVerfGE 90, 226, 240 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6).

    Ein verfassungsrechtliches Gebot voller Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung läßt sich daraus nicht herleiten (BVerfGE 90, 226, 240 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht folgenden Maßstab entwickelt (BVerfGE 63, 119, 128):.

    Schließlich ist auch bei Wahrung der Belange einer Massenverwaltung zu bedenken, daß die elektronische Datenverarbeitung Möglichkeiten für die Verwaltung eröffnet, die eine unverhältnismäßige Belastung durch die Berücksichtigung nachträglicher Berichtigungen von Lohnabrechnungen ausschließen dürften (dazu grundsätzlich: BVerfGE 63, 119, 129).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Jedoch hat der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums nach Grundsätzen des öffentlichen Wohls zu bestimmen und Eingriffe in geschützte Positionen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen (BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; 72, 9, 22 = SozR 4100 § 104 Nr. 13; 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3).

    Das BVerfG hat weiter ausgeführt, der Äquivalenzgedanke komme wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischerweise kurzen Anwartschaftszeit, des kurzen Bemessungszeitraums und der häufig nur kurzen Leistungsbezugszeit "als vorrangiger Maßstab für die Bemessung" von Leistungen nicht in Betracht (BVerfGE 51, 115, 124 = SozR 4100 § 112 Nr. 10; BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Der Anspruch beruht auf der persönlichen Arbeitsleistung des Versicherten (BVerfGE 72, 9, 18 = SozR 4100 § 104 Nr. 13).

    Jedoch hat der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums nach Grundsätzen des öffentlichen Wohls zu bestimmen und Eingriffe in geschützte Positionen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen (BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; 72, 9, 22 = SozR 4100 § 104 Nr. 13; 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3).

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Die strengere Prüfung ist vorzunehmen, wenn verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (BVerfGE 55, 72, 88 f; 88, 5, 12; BSGE 58, 134, 142 = SozR 2200 § 385 Nr. 14).

    Nach diesem Maßstab ist die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn hierfür nach Art und Gewicht entsprechende Unterschiede aufzuzeigen sind (BVerfGE 63, 255, 262; 88, 5, 12).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird eine "großzügige oder strenge Prüfung" am Maßstab des Gleichheitssatzes unterschieden (beginnend mit: BVerfGE 55, 72, 88; zusammenfassend: BVerfGE 88, 87, 96 ff mwN; dazu Herzog in: Maunz/Dürig aaO, Bd I Art. 3 Anh RdNrn 6 ff - Stand: Mai 1994; Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl 1995, Art. 3 RdNrn 15 ff mwN).

    Die strengere Prüfung ist vorzunehmen, wenn verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (BVerfGE 55, 72, 88 f; 88, 5, 12; BSGE 58, 134, 142 = SozR 2200 § 385 Nr. 14).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird eine "großzügige oder strenge Prüfung" am Maßstab des Gleichheitssatzes unterschieden (beginnend mit: BVerfGE 55, 72, 88; zusammenfassend: BVerfGE 88, 87, 96 ff mwN; dazu Herzog in: Maunz/Dürig aaO, Bd I Art. 3 Anh RdNrn 6 ff - Stand: Mai 1994; Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl 1995, Art. 3 RdNrn 15 ff mwN).

    Sie gilt auch, "wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt" (BVerfGE 88, 87, 96; Herzog aaO RdNrn 9 f).

  • BSG, 20.01.1982 - 3 RK 7/81

    Letzter Lohnabrechnungszeitraum; Krankheit des Arbeitnehmers; Arbeitsunfähigkeit;

    Auszug aus BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94
    Die Ermittlung des für den Bemessungszeitraum zu beanspruchenden, nicht zugeflossenen Arbeitsentgelts würde zu einer staatlichen Überprüfung des Lohnanspruchs des Arbeitslosen durch Arbeitsämter führen und Lohnstreitigkeiten als Vorfrage auf die Arbeitsämter und ggfs die Sozialgerichte verlagern (BSG NZA 1993, 621, 624; vgl auch: BSGE 53, 58, 62 = SozR 2200 § 182 Nr. 79).

    Eine solche Folgerung ist auch in anderen Sozialleistungsbereichen bisher nicht gezogen worden (vgl BSGE 53, 58, 62 = SozR 2200 § 182 Nr. 79; Kummer, in: Schulin , Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, RdNrn 70 ff; H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 182 Anm 17b und e - Stand: September 1985).

  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 25/82
  • BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 36/83

    Arzneimittelregreß - Beschwerdewert - Berufung - Kassenärztliche Versorgung

  • BSG, 08.09.1988 - 7 RAr 49/87

    Arbeitslosenhilfe - Berechnung - Tarifvertrag

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 72/91

    Heimarbeiter, Höhe des Arbeitslosengeldes

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93

    Arbeitsförderung - Neutralitätsausschluß - Forderungsgleichheit -

  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 99/93

    Arbeitsförderung - Ausländische Rente - Beitragsfreiheit

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89
  • BSG, 09.02.1994 - 14/14b REg 9/93

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltsberechtigung - Verzögerung -

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 56/93

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Neue Bundesländer

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 95/92

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Saisonbetrieb - Ehegatte

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 68/89

    Keine Berücksichtigung von Gewinnbeteiligungen bei der Berechnung des

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Da sich der durch die Arbeitslosigkeit individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt (BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 ), ist es unter den genannten Voraussetzungen praktisch unvermeidlich, die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen.

    Das Gesetz sah daher schon in der Vergangenheit eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, denen die gemeinsame Vorstellung zu Grunde lag, dass die Indizwirkung, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich zukommt, unter bestimmten Umständen versagt, sodass der Lohnausfall infolge der Arbeitslosigkeit und der deswegen zu erbringende Lohnersatz mit einer anderen Methode bemessen werden müssen (zum AFG: BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 ).

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein

    Da sich der durch die Arbeitslosigkeit individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt (BSG, Beschluss vom 2.2.1995 - 11 RAr 21/94 - juris RdNr 23), ist es unter den genannten Voraussetzungen unvermeidlich, die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen.

    Obwohl es deswegen prinzipiell sachgerecht ist, wenn die Bemessung des Alg wegen genannter Indizwirkung an das Nettoentgelt anknüpft, das der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im (ggf erweiterten) Bemessungszeitraum bezogen hat (BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6 S 11), versagt diese Bemessungsmethode naturgemäß in den Fällen, in denen es - wie hier - an einem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitslohn mangelt, sodass der Lohnausfall infolge der Arbeitslosigkeit und der deswegen zu erbringende Lohnersatz mit einer anderen Methode bemessen werden müssen (BSG SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 RdNr 41; zum AFG: BSG, Beschluss vom 2.2.1995 - 11 RAr 21/94).

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Der erkennende Senat, der schon in den nicht veröffentlichten Anfragebeschlüssen vom 2. Februar 1995 - 11 RAr 1/94, 21/94 und 51/94 - die frühere Rechtsprechung in Zweifel gezogen hatte, folgt dem unter Aufgabe seines Lösungsansatzes jedenfalls für die Zeit ab 1987, als aufgrund der Neufassung des § 106 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (durch Gesetz vom 27. Juni 1987, BGBl I 1542) die Anspruchsdauer für Alg auf bis zu 832 Tage erhöht worden ist.
  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des 11. Senats in den Beschlüssen vom 2. Februar 1995 (11 RAr 21/94, 11 RAr 51/94 und 11 RAr 1/94), nach der eine Nachzahlung die Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auslösen kann.

    Er ist erstmals in den Beschlüssen vom 2. Februar 1995 (11 RAr 21/94, 11 RAr 51/94 und 11 RAr 1/94) der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegengetreten.

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der

    Da sich der durch die Arbeitslosigkeit individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt (BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 ), ist es unter den genannten Voraussetzungen praktisch unvermeidlich, die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen.

    Das Gesetz sah daher schon in der Vergangenheit eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, denen die gemeinsame Vorstellung zu Grunde lag, dass die Indizwirkung, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich zukommt, unter bestimmten Umständen versagt, sodass der Lohnausfall infolge der Arbeitslosigkeit und der deswegen zu erbringende Lohnersatz mit einer anderen Methode bemessen werden müssen (zum AFG: BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 ).

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvL 11/07

    Zur Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung von Arbeitslosengeld gem §§ 130, 132 SGB

    Dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt misst das Gesetz dabei grundsätzlich Indizwirkung in dem Sinne bei, dass es typisierend das Arbeitsentgelt anzeigt, das der Arbeitslose, hätte er Arbeit, auch aktuell erzielen könnte (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995 - 11 RAr 21/94 -, juris, Rn. 23).
  • SG Duisburg, 21.01.2013 - S 16 AL 334/11

    Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes anhand von fiktivem Einkommen; Fiktive

    Da sich der durch die Arbeitslosigkeit individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt (BSG, Beschluss vom 2.2. 1995, Aktenzeichen: 11 RAr 21/94 - juris Rdnr. 23), ist es unter den genannten Voraussetzungen unvermeidlich, die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen.

    Obwohl es deswegen prinzipiell sachgerecht ist, wenn die Bemessung des Alg wegen genannter Indizwirkung an das Nettoentgelt anknüpft, das der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im (ggf. erweiterten) Bemessungszeitraum bezogen hat (BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6 S. 11), versagt diese Bemessungsmethode naturgemäß in den Fällen, in denen es - wie hier - an einem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitslohn mangelt, sodass der Lohnausfall infolge der Arbeitslosigkeit und der deswegen zu erbringende Lohnersatz mit einer anderen Methode bemessen werden müssen (BSG SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 Rdnr. 41; zum AFG: BSG, Beschluss vom 2.2. 1995 - Aktenzeichen 11 RAr 21/94).

  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 86/94

    Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kennt insoweit eine "großzügige oder strenge Prüfung" (vgl BVerfGE 88, 87, 96 ff mwN; BSG, Beschluß vom 2. Februar 1995 - 11 RAr 21/94 -, unveröffentlicht; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 RdNrn 15 ff mwN).
  • SG Aachen, 05.10.2010 - S 11 AL 104/10

    Arbeitslosenversicherung

    Da sich der durch die Arbeitslosigkeit individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt (BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 (veröffentlicht in juris, dort RdNr 23 aE)), ist es unter den genannten Voraussetzungen praktisch unvermeidlich, die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen.

    Das Gesetz sah daher schon in der Vergangenheit eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, denen die gemeinsame Vorstellung zu Grunde lag, dass die Indizwirkung, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich zukommt, unter bestimmten Umständen versagt, sodass der Lohnausfall infolge der Arbeitslosigkeit und der deswegen zu erbringende Lohnersatz mit einer anderen Methode bemessen werden müssen (zum AFG: BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 (veröffentlicht in juris, dort RdNr 23)).

  • LSG Bayern, 15.06.2011 - L 10 AL 225/09

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe -

    Hierbei misst das Gesetz dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich eine Indizwirkung dergestalt bei, dass es typisierend das Arbeitsentgelt definiert, das der Arbeitslose im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auch aktuell erzielen könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 02.02.1995 - 11 RAr 21/94 - juris).
  • LSG Sachsen, 10.12.2020 - L 3 AL 196/17
  • BSG, 17.07.1997 - 11 BAr 69/97

    Berücksichtigung des Konkursausfallgelds beim Bemessungsentgelt - Unzulässigkeit

  • BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 51/94

    Auslösung der Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 AFG durch Nachzahlung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2008 - L 7 AL 1/08
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