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   BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R   

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https://dejure.org/2010,5291
BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R (https://dejure.org/2010,5291)
BSG, Entscheidung vom 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R (https://dejure.org/2010,5291)
BSG, Entscheidung vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R (https://dejure.org/2010,5291)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 25.09.1996, § 54 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 54 Abs 4 SGB 6, § 72 Abs 3 Nr 1 SGB 6, § 74 S 3 SGB 6 vom 21.03.2001
    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Berücksichtigung von Schulzeiten - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Berechnung einer Altersrente; Berücksichtigung von einer Zeit der Hochschulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung

  • rewis.io

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Berücksichtigung von Schulzeiten - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Berücksichtigung von Schulzeiten - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Altersrente; Berücksichtigung von einer Zeit der Hochschulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 269
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Hochschulausbildung -

    Auszug aus BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R
    Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ist der belegungsfähige Gesamtzeitraum nur um solche Zeiten einer schulischen Ausbildung zu kürzen, die die gesetzliche Höchstdauer nicht überschreiten (Aufgabe von BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R = SozR 4-2600 § 71 Nr. 1).

    Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 58, 64 und 72 SGB VI. Die ihm gewährte Rente sei zu niedrig bemessen worden, weil im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 72 SGB VI die Zeit der Hochschulausbildung vom 1.1.1963 bis zum 30.9.1965 (33 Monate) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) nicht als beitragsfreie Zeit vom belegungsfähigen Zeitraum abgezogen worden sei.

    Die frühere Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) wird aufgegeben.

    Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI selbst lasse nicht erkennen, welche Zeiten bei einem Verständnis der Höchstdauerregel iS eines Tatbestandsmerkmals Anrechnungszeiten seien, weil er keine Regelung darüber treffe, in welcher Form die Höchstdauer zu berücksichtigen sei (vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 34 ff) .

    Der Senat teilt bereits im Ansatz die Auffassung nicht, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen der gesetzlichen Renten iS von sog Produktivitätsrenten einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 40 ff; vgl auch Meyer/Blüggel, NZS 2005, 4 ff) .

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R
    Bei der Ausgestaltung und rentenrechtlichen Bewertung von Ausbildungszeiten hat der Gesetzgeber unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt eine rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition so verfestigt ist, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt ist, eine größere Gestaltungsfreiheit als bei auf Beiträgen beruhenden Berechnungsgrößen, weil diese Zeiten auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken beruhen (vgl BVerfG vom 1.7.1981 - BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 12) .

    Insofern erscheint es konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren Honorierung dem System der Rentenversicherung eher fremd ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 13) .

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R
    Das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drucks 13/4610 S 1) ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen (BVerfGE 116, 96, 126 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 90) .
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R
    Dieser Halbsatz hat keine Bedeutung für die Qualifizierung eines Kalendermonats als beitragsfreie Zeit, regelt also nicht die 'Belegung' eines Monats mit einer solchen, sondern deren 'Anrechnung' auf die Wartezeit und/oder auf den Vorleistungswert (dazu stellv BSG, Urteil vom 24.7.2001, SozR 3-2600 § 71 Nr. 2) .
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Auszug aus BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R
    Demgemäß hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammengefasst in: BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 mwN, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 114/00 R, SozR 3-2600 § 149 Nr. 6, dazu BVerfG, Beschluss vom 3.11.2003, 1 BvR 406/03) geklärt, dass die sog Höchstdauer nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung ist.
  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Auszug aus BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R
    Dem folgt der erkennende 5. Senat nach Anfrage bei und in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des BSG, der neben dem erkennenden Senat aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ab 1.1.2008 die Zuständigkeit des 4. Senats des BSG für die allgemeine Rentenversicherung übernommen hat, nicht (Anfragebeschluss des 5. Senats vom 25.11.2008 nach § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz , Antwortbeschluss des 13. Senats vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S) .
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Auszug aus BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R
    Demgemäß hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammengefasst in: BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 mwN, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 114/00 R, SozR 3-2600 § 149 Nr. 6, dazu BVerfG, Beschluss vom 3.11.2003, 1 BvR 406/03) geklärt, dass die sog Höchstdauer nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung ist.
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R
    Allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 117, 272, 294 ff = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 56 ff) .
  • BVerfG, 03.11.2003 - 1 BvR 406/03
    Auszug aus BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R
    Demgemäß hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammengefasst in: BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 mwN, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 114/00 R, SozR 3-2600 § 149 Nr. 6, dazu BVerfG, Beschluss vom 3.11.2003, 1 BvR 406/03) geklärt, dass die sog Höchstdauer nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2022 - L 8 R 2382/21

    Berücksichtigung von vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung

    Denn nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist die Höchstdauerbegrenzung schon Teil der Begriffsdefinition der Anrechnungszeit und regelt nicht lediglich deren Anrechnung und Bewertung (BSG, Urteil vom 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R; anders noch die ständige Rechtsprechung des 4. Senates des BSG, etwa Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95).

    Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R) steht dem wegen des auch bindenden zeitlichen Umfangs der Vormerkung nicht entgegen.

    Das Urteil des 5. Senates des BSG vom 02.03.2010 in dem Verfahren B 5 KN 1/07 R ändere daran nach dem dortigen Vorlagebeschluss vom 25.11.2008 nichts.

    Die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors der Regelaltersrente des Klägers von 1, 0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) zuletzt ermittelten 11, 8171 pEP (§ 66 SGB VI) sind im Hinblick auf die von dem Kläger ausschließlich beanstandete (vgl. dazu BSG, Urteil vom 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R -, in juris) Ermittlung der pEP für beitragsfreie Zeiten jedoch zu gering bemessen.

    Die Höchstdauer von 8 Jahren bzw. 96 Monaten wären ausgehend von den ältesten Zeiten (vgl. § 122 Abs. 3 SGB VI; im Ergebnis offen gelassen von BSG, Urteil vom 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R -, in juris) mit dem 30.04.1980 erreicht.

    Die Höchstdauerbegrenzung ist danach Teil der Begriffsdefinition bzw. Tatbestandsvoraussetzung der Anrechnungszeit und regelt nicht lediglich deren Anrechnung und Bewertung (BSG, Urteil vom 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R -, in juris).

    Hierfür könnten zwar die Ausführungen in dem Beschluss des BSG vom 25.11.2008 in dem Verfahren B 5 KN 1/07 R sprechen, wonach das Verbot der Festlegung einer Höchstdauer für Anrechnungszeiten im Rahmen sogenannter Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI nicht die durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Frage betreffe (bei juris Rn. 34).

    In der Aussagequalität besteht kein Unterschied zwischen der in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorgeschriebenen Höchstdauer und der Begrenzung auf den Zeitraum nach Vollendung des 17. Lebensjahres, welche allgemein als tatbestandliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Anrechnungszeit angesehen wird (so BSG, Urteil vom 02.03.2010 - a.a.O. Rn. 20).

    Die Rechtsprechung des 5. Senates des BSG, wonach - in Abkehr von früherer Rechtsprechung des 4. Senates des BSG - bei der Gesamtleistungsbewertung die Anzahl der belegungsfähigen Monate nicht auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind (vgl. BSG, Urteil vom 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R -, in juris), steht dem nach Auffassung des erkennenden Senates nicht entgegen.

  • BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R

    Berücksichtigung von Fachschul- und Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung;

    Sie rügt eine Verletzung von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 iVm § 149 Abs. 5 SGB VI. Das Berufungsgericht beziehe sich zur Begründung seiner Rechtsansicht auf Aussagen aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.2010 (B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3) , gelange aber zum gegenteiligen Ergebnis und schaffe damit erneut den Rechtszustand, den das BSG mit dieser Entscheidung habe beseitigen wollen.

    Das folgt daraus, dass die Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht lediglich eine Regelung zur "Anrechnung" dieser Anrechnungszeiten iS des § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ist, sondern - ebenso wie die dort ebenfalls enthaltene Festlegung zum frühestmöglichen Beginn (nach Vollendung des 17. Lebensjahrs) - zur Tatbestandsvoraussetzung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gehört (vgl BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 58 Nr. 16 vorgesehen) .

    Der 5. Senat hat in einem Anfragebeschluss an den 13. Senat (gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGG) in einer die Gesamtleistungsbewertung betreffenden Streitigkeit (zur Frage der Verringerung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI um Zeiten der Hochschulausbildung, die die Höchstdauer überschreiten) die Rechtsprechung des früheren 11. Senats wieder aufgegriffen, dass die Höchstdauerbegrenzung Teil der Begriffsdefinition der Anrechnungszeit sei und nicht lediglich den Umfang ihrer Anrechnung begrenze (Beschluss vom 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R - juris RdNr 17 ff, 35) .

    Nachdem der 13. Senat geantwortet hatte, er halte an der Rechtsprechung des 4. Senats nicht fest (Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - juris RdNr 8 ff) , hat der 5. Senat im Urteil vom 2.3.2010 (B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff) die Rechtsprechung des früheren 4. Senats aufgegeben.

    Das LSG hat zu Recht angenommen, dass dem nicht entgegensteht, dass nach der Rechtsprechung Zeiten, die die Höchstdauerbegrenzung für Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung überschreiten, bei der Gesamtleistungsbewertung von der Anzahl der belegungsfähigen Monate nicht abzuziehen sind (vgl BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2022 - L 16 R 85/21

    Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung in der gesetzlichen

    Die von der Beklagten ermittelten 29, 1137 EP (§ 66 SGB VI) sind auch im Hinblick auf die von der Klägerin ausschließlich beanstandete (vgl. dazu BSG, Urteil vom 2. März 2010 - B 5 KN 1/07 R -, juris) Ermittlung der EP für beitragsfreie Zeiten zutreffend bemessen.

    Bedenken, den Begriff der beitragsfreien Zeit i.S. von § 72 Absatz 3 Nr. 1 SGB VI unter Heranziehung des § 54 Absatz 4 i.V.m. § 58 SGB VI auszulegen, bestehen nicht (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 2. März 2010, a.a.O. Rn. 17).

    Die über die Höchstgrenze hinausgehenden Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeit, denn sie erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und sind daher nicht gemäß § 72 Absatz 3 Nr. 1 SGB VI vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 2. März 2010, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

    Dementsprechend hat die Beklagte bei der Klägerin zunächst die am weitesten zurückliegenden Zeiten der Schulausbildung, nach einer Überbrückungszeit die sich daran anschließenden Monate der Hochschulausbildung und zuletzt die Fachschulausbildungszeit berücksichtigt, die aber - als ganz überwiegend über die Höchstdauer hinausgehende Zeit - nur mit einem Monat und nicht darüber hinausgehend berücksichtigt werden durfte (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 2. März 2010, a.a.O. Rn. 26; Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 122 SGB VI (Stand: 3. Dezember 2021), Rn. 47) .

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG), da das Verhältnis der Vorschriften des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und § 122 Absatz 3 SGB VI höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 2. März 2010, a.a.O. Rn. 26: "Aus der Sicht des erkennenden Senats spricht nichts dagegen, diese Vorschrift (§ 122 Absatz 3 SGB VI) auch auf die in der Höchstdauer begrenzten Anrechnungszeiten grundsätzlich zumindest entsprechend anzuwenden, ohne dass es hierzu einer abschließenden Entscheidung bedarf"; vgl. zuletzt auch BSG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - B 13 R 255/19 B -, juris Rn. 8).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Die Höchstdauerbegrenzung ist bereits Teil der Begriffsdefinition einer Anrechnungszeit (vgl BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 19 ff unter Aufgabe der Rspr des 4. Senats im Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 27, 33: Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung) .

    Durch die Begrenzung solcher Anrechnungszeiten auf eine Höchstdauer von bis zu acht Jahren soll das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Entgeltbezogenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt werden, weil die Berücksichtigung von Ausbildungsanrechnungszeiten nicht auf der Leistung von Beiträgen beruht (zur Verkürzung der anrechenbaren Zeiten vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - BT-Drucks 13/4610 S 23 und Senatsurteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 28) .

    Diese Regelung findet auch im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Anwendung (vgl bereits BSG Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 36; ohne dies abschließend zu entscheiden vgl auch Senatsurteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 26) .

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 23/10 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum -

    Die Beklagte weist darauf hin, dass das BSG die entgegenstehende Rechtsansicht des Urteils vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R) inzwischen ausdrücklich aufgegeben habe (BSG vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R, RdNr 13; nach Antwortbeschluss des erkennenden Senats vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S) .

    Wie bereits in seinem Beschluss vom 27.8.2009 (B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400) auf die Anfrage des 5. Senats vom 25.11.2008 (B 5 KN 1/07 R) näher ausgeführt, ist der Senat nach wie vor der Auffassung, dass bei der Gesamtleistungsbewertung die Anzahl der belegungsfähigen Monate nicht auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 geltenden Fassung nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind.

    Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) ist nach dem Urteil des 5. Senats vom 2.3.2010 (B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 13 f) überholt.

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R

    Anrechnung einer ausländischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG

    Durch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zeiten (zB in § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 iVm § 58 SGB VI) werden diejenigen Zeiten in der Biographie eines Versicherten ausgeschieden, die beim Rentenanspruch von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (vgl zu der Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB VI als Teil der Begriffsdefinition BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2015 - L 22 R 185/13

    Altersrente - Zeit der Fach- und Hochschulausbildung - Rentenauskunft kein

    Zur nicht mehr rentensteigernden Bewertung von Anrechnungszeiten wegen (Schul- und) Hochschulausbildung ab dem 01. Januar 2005 infolge des § 74 Satz 4 SGB VI - was jedoch nicht bedeutet, dass diesen Zeiten keinerlei Bedeutung mehr zukäme, denn auch künftig wirken sie dadurch rentenerhöhend, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m § 54 Abs. 4 SGB VI; BSG Urteil vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 72 Nr. 3; unter Hinweis auf: zur Rechtsentwicklung: BSG, Beschluss vom 27. August 2009 - B 13 R 6/09 S, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 RA 3/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 58 Nr. 6) - hat das BSG im Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 27/10 R ausgeführt:.

    Zu dieser Rechtslage bestanden nach dem Urteil des BSG vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 22 R 271/12

    Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr

    Bei der Ausgestaltung (und rentenrechtlichen Bewertung) von Ausbildungszeiten hat der Gesetzgeber unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt eine rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition so verfestigt ist, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, (somit) eine größere Gestaltungsfreiheit als bei auf Beiträgen beruhenden Berechnungsgrößen, weil diese Zeiten auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken beruhen (BSG, Urteil vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R -, abgedruckt in SozR 4-2600 § 72 Nr. 3).

    Das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, Einschränkungen zu rechtfertigen (BSG, Urteil vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - L 4 R 2527/10
    Denn das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drucks 13/4610 S 1) ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen (vgl. z.B. auch BSG, Urteil vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R ; Löns in Kreikebohm, SGB VI, § 58 RdNr. 27).

    Insbesondere ist aber zum Anderen das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R -).

  • SG Berlin, 28.03.2012 - S 31 R 4622/08

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit

    Insoweit könne das Widerspruchsverfahren aber im Hinblick auf das am Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren zum Az. B 5 KN 1/07 R zum Ruhen gebracht werden.

    Nach Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 2. März 2010 zum Az. B 5 KN 1/07 R hat der Kläger zudem mit Schriftsatz vom 27. September 2011 die Klage auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Anrechnungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgenommen.

  • LSG Bayern, 13.08.2013 - L 1 R 479/11

    Die Begrenzung der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer

  • BSG, 16.07.2020 - B 13 R 240/19 B

    Höhere Rente unter Bewertung von Zeiten der Ausbildung in Schule und Hochschule

  • BSG, 29.06.2011 - B 5 R 14/11 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 1638/17
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3217/13
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - L 1 R 186/08

    Rentenversicherung - Forschungsstudium als Anrechnungszeit - Verfassungsmäßigkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2019 - L 4 R 918/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2018 - L 1/12 R 71/17
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2010 - L 11 R 1134/10
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