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   BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R   

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BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R (https://dejure.org/2014,5616)
BSG, Entscheidung vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R (https://dejure.org/2014,5616)
BSG, Entscheidung vom 02. April 2014 - B 3 KS 3/12 R (https://dejure.org/2014,5616)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar für Mitwirkung als Akteur in Fernsehproduktion des Factual Entertainment - Gewinnzuweisung an Kommanditist

  • openjur.de

    Künstlersozialversicherung; Abgabepflicht; abgabepflichtiges Entgelt; Honorar für Mitwirkung als Akteur in Fernsehproduktion des Factual Entertainment; Gewinnzuweisung an Kommanditist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 KSVG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG, § 24 Abs 2 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG, § 25 Abs 2 S 1 KSVG
    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar für Mitwirkung als Akteur in Fernsehproduktion des Factual Entertainment - Gewinnzuweisung an Kommanditist - Rücknahme rechtswidriger Abgabebescheide - keine einschränkende ...

  • Telemedicus

    Künstlersozialabgabe bei zwischengeschaltetem Unternehmen - Cordalis-Gesellschaft

  • Telemedicus

    Künstlersozialabgabe bei zwischengeschaltetem Unternehmen - Cordalis-Gesellschaft

  • aufrecht.de

    BVerwG zurZahlungspflicht der Künstlersozialabgabe bei zwischengeschaltetem Unternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Höhe einer zu zahlenden Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz; Gewinnzuweisungen an die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als Entgelte für künstlerische Leistungen i.R.e. Künstlersozialabgabe

  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar für Mitwirkung als Akteur in Fernsehproduktion des Factual Entertainment - Gewinnzuweisung an Kommanditist - Rücknahme rechtswidriger Abgabebescheide - keine einschränkende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSVG § 2; KSVG § 24; KSVG § 25; KSVG § 27
    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar für Mitwirkung als Akteur in Fernsehproduktion des Factual Entertainment - Gewinnzuweisung an Kommanditist - Rücknahme rechtswidriger Abgabebescheide - keine einschränkende ...

  • rechtsportal.de

    KSVG § 2 ; KSVG § 24 ; KSVG § 25 ; KSVG § 27
    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar für Mitwirkung als Akteur in Fernsehproduktion des Factual Entertainment - Gewinnzuweisung an Kommanditist - Rücknahme rechtswidriger Abgabebescheide - keine einschränkende ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Künstlersozialversicherung

  • Telemedicus (Ausführliche Zusammenfassung)

    Die Künstlersozialabgabe kann umgangen werden

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wie Sie als Künstler die Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zulässigerweise umgehen können

  • lto.de (Kurzinformation)

    Künstlersozialabgabe - Costa Cordalis "Umgehungsmodell" ist rechtens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    KSK: GmbH-Gewinne als künstlerisches Einkommen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Costa Cordalis darf mit einem Trick die Künstlersozialabgabe umgehen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabepflicht von Zahlungen an

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
    Dabei verdrängt § 27 Abs. 1a S 2 KSVG die allgemeine Regelung des § 45 SGB X (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 10; BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5, RdNr 12; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1, RdNr 7; zu den Gesetzesmaterialien vgl BT-Drucks 14/5066 S 14) .

    a) Zahlungen der die musikalischen Auftritte von CC, LC und AC sowie der Begleitband bestellenden Unternehmen (Auftraggeber/Kunden/Veranstalter) an die Klägerin stellen insoweit keine KSA-pflichtigen Entgelte dar (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 17, 18) , weil nicht die Künstler selbst, sondern die Klägerin Vertragspartnerin und Schuldnerin der bestellenden Unternehmen ist und Honorarzahlungen an eine KG nicht als Zahlungen an selbstständige Künstler, also an natürliche Personen, anzusehen sind, die von § 25 Abs. 1 S 1 KSVG allein erfasst werden.

    Da sich die Klägerin jedoch der selbstständigen Künstler CC, LC und AC bedient, um die von ihr gegenüber ihren Auftraggebern eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ist sie als Zwischenverwerter grundsätzlich selbst KSA-pflichtig (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 19 mwN) .

    Zahlungen an selbstständige Künstler können auch Zahlungen an die Gesellschafter der KSA-pflichtigen KG sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 19; BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 ff) .

    Für die Festlegung, ob eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist, ist wegen der Notwendigkeit einer typisierenden Betrachtung allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 17) .

    Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 17; BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4 S 16) .

    Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler oder Publizist iS von § 25 Abs. 1 S 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 18) und daher jede Zahlung an ihn Entgelt iS der §§ 24, 25 KSVG wäre.

    Damit sind nur Honorare und sonstige Entgelte erfasst, die an natürliche Personen (Einzelpersonen einschließlich der Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vgl BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 15 mwN) gezahlt werden, nicht aber Vergütungen, die an juristische Personen (zB GmbH) oder die ihnen gleichgestellten Gesellschaften (zB KG) zu zahlen sind, selbst wenn sie - wie hier - von einem oder mehreren selbstständigen Künstlern oder Publizisten gegründet und betrieben werden.

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
    Zahlungen an selbstständige Künstler können auch Zahlungen an die Gesellschafter der KSA-pflichtigen KG sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 19; BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 ff) .

    Dabei kann es sich - so der Regelfall - um ein Honorar für ein einzelnes Werk oder eine einzelne Leistung handeln, aber zB auch um ein Gesamthonorar für eine künstlerische oder publizistische Leistung eines ganzen Jahres (so zB der Sachverhalt in BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12) .

    Die KSA-Pflicht kann dann zwar im Einzelfall die beauftragte juristische Person als "Zwischenverwerter" treffen, dies ist aber keineswegs der Regelfall (vgl zu den engen Voraussetzungen BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 S 32) .

  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R

    Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
    Das Honorar eines Künstlers für die Mitwirkung als Akteur in einer Fernsehproduktion des Factual Entertainment (hier: Dschungelcamp-Sendung "Ich bin ein Star - holt mich hier raus") unterliegt der Künstlersozialabgabe (Ergänzung zu BSG vom 1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R = BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5).

    Dabei verdrängt § 27 Abs. 1a S 2 KSVG die allgemeine Regelung des § 45 SGB X (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 10; BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5, RdNr 12; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1, RdNr 7; zu den Gesetzesmaterialien vgl BT-Drucks 14/5066 S 14) .

    Diese dem weiten Bereich der Unterhaltungskunst zuzurechnende Mitwirkung als Akteur und "Selbst-Darsteller" in einer inszenierten von Moderatoren begleiteten und dem Fernsehzuschauer als "Survivalshow" präsentierten TV-Produktion des sog Factual Entertainment (dazu Döveling/Kurotschka/Nieland in: Döveling/Mikos/Nieland, Im Namen des Fernsehvolkes - Neue Formate für Orientierung und Bewertung, 2007, S 103, 110 f) mit mehr oder weniger prominenten Personen in einer für sie ungewohnten Situation und Rolle (und dabei zugleich als im Wettbewerb um ein Preisgeld befindliche, aus dem Camp herauswählbare Kandidaten) stellt eine "künstlerische Leistung" iS des § 25 KSVG dar (ähnlich bereits BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5 für Juroren in TV-Castingshows) , für die CC der Klägerin am 31.3.2004 ein Honorar von 30 000 Euro in Rechnung gestellt hat, das ausweislich der Bilanz für das Jahr 2004 auch als Ausgabeposten auf dem Konto 8400 verbucht und von CC als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit versteuert worden ist.

  • BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 1/98 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Künstler - Publizistik -

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
    Zahlungen an selbstständige Künstler können auch Zahlungen an die Gesellschafter der KSA-pflichtigen KG sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 19; BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 ff) .

    Die KSA-Pflicht kann dann zwar im Einzelfall die beauftragte juristische Person als "Zwischenverwerter" treffen, dies ist aber keineswegs der Regelfall (vgl zu den engen Voraussetzungen BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 S 32) .

  • BSG, 13.03.2001 - B 3 KR 12/00 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Künstler - allein

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
    Die KSA-Pflicht kann dann zwar im Einzelfall die beauftragte juristische Person als "Zwischenverwerter" treffen, dies ist aber keineswegs der Regelfall (vgl zu den engen Voraussetzungen BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 S 32) .
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R

    Künstlersozialabgabe - Werbung - Werbeagentur - Werbematerial - gemischte

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
    Dabei verdrängt § 27 Abs. 1a S 2 KSVG die allgemeine Regelung des § 45 SGB X (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 10; BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5, RdNr 12; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1, RdNr 7; zu den Gesetzesmaterialien vgl BT-Drucks 14/5066 S 14) .
  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94

    Verpflichtung eines Unternehmers zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
    Hierzu gehören alle Künstler, die nicht wegen ihrer konkreten künstlerischen Tätigkeit bei dem KSA-pflichtigen Unternehmen in einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10; Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr 8 ff) .
  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 31/92

    Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG , Schätzung der Abgabe bei

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
    Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 17; BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4 S 16) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 5 KR 490/16

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Das BSG habe zu dem Format "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!" bereits explizit entschieden, dass es sich um Factural Entertainment handele und die an die Kandidaten geleisteten Honorare der Abgabepflicht unterlägen (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 -).

    Mit Urteil vom 2.4.2014 (B 3 KS 3/12 R) hat das BSG (neben anderen zu entscheidenden Rechtsfragen) ein Honorar eines Musikers i.H.v. 30.000 Euro für die Teilnahme bei "Ich bin ein Star -holt mich hier raus!" als KSA-pflichtig angesehen.

    Die Wertung des erkennenden Senats steht auch den Ausführungen des BSG im Urteil vom 2.4.2014 (a.a.O.) nicht entgegen, da bei dem Format "Ich bin ein Star! Holt mich hier raus" schon dem Wortlaut nach nur bekannte Personen teilnehmen und es sich bei der Entscheidung um einen in einer Künstlergruppe auftretenden Musiker handelte.

  • SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17

    Künstlersozialabgabe: Einbeziehung des GF-Gehalts einer Werbeagentur in die

    Die Rücknahme von rechtswidrigen Abgabebescheiden nach § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG ist nach Maßgabe seiner Voraussetzungen ohne Ausübung von Ermessen oder Prüfung von Vertrauensschutzaspekten so weit und so lange möglich wie der Anspruch der Verwaltung auf Erhebung der Künstlersozialabgabe gem. §§ 23 ff. KSVG nicht verjährt ist (BSG, Urt. v. 02.04.2014, B 3 KS 3/12 R, juris Rn. 17 f.).

    Wer die wirtschaftlichen Nachteile der Künstlersozialkasse bei Beauftragung juristischer Personen als unangemessen empfindet, muss darauf hinwirken, dass die §§ 24, 25 KSVG eine entsprechende Änderung erfahren (BSG, Urt. v. 02.04.2014, B 3 KS 3/12 R, juris Rn. 34).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 5 KR 491/16

    Künstlersozialabgabe

    Das BSG habe zu dem Format "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!" bereits explizit entschieden, dass es sich um Factual Entertainment handele und die an die Kandidaten geleisteten Honorare der Abgabepflicht unterlägen (BSG, Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 3/12 -).

    Mit Urteil vom 2.4.2014 (B 3 KS 3/12 R) hat das BSG (neben anderen zu entscheidenden Rechtsfragen) ein Honorar eines Musikers i.H.v. 30.000 Euro für die Teilnahme bei "Ich bin ein Star -holt mich hier raus!" als KSA-pflichtig angesehen.

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R

    (Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG -

    Der Kläger erziele kein Arbeitseinkommen mehr aus einer überwiegend selbstständigen Tätigkeit iS von § 15 SGB IV. Das BSG habe im Urteil vom 2.4.2014 (B 3 KS 3/12 R - SozR 4-5425 § 25 Nr. 8) entschieden, dass Gewinnzuweisungen an die Gesellschafter einer KG, die aus deren gesellschaftsrechtlicher Stellung resultierten, keine Entgelte für künstlerische Leistungen seien, selbst wenn der Gewinn der Gesellschaft ganz oder überwiegend aus einer künstlerischen Tätigkeit resultiere (BSG aaO RdNr 27) .
  • SG Köln, 18.12.2014 - S 16 KR 354/12
    Es handelt sich um einen völlig anderen Streitgegenstand, der belastend in die Rechtsposition der Klägerin eingreift und gemäß § 27 Abs. 1a KSVG völlig anderen Prüfungsvoraussetzungen unterliegt als der von der Klägerin gestellte Zugunstenantrag nach § 44 SGB X, über den die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10.08.2011 ausschließlich entschieden hat (zu den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1a KSVG im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 -, Rdnr. 16 ff.) .

    Bezüglich des hier streitigen Formats "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!" ist mittlerweile höchstrichterlich explizit entschieden, dass es sich auch dabei um "Factual-Entertainment" handelt und, dass die an die Kandidaten dieses Formats geleisteten Honorare der Abgabepflicht unterliegen (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 -, Rdnr. 36).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17

    Selbständige nichtkünstlerische Tätigkeit - Arbeitseinkommen - Steuerrecht -

    Die Einnahmen stellten kein Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten dar, da es sich beim Verkauf von Merchandisingprodukten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um keine künstlerische Tätigkeit handele (Verweis auf Urteile des BSG vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 2. April 2014 - B 3 KS 3/12 R).
  • SG Augsburg, 03.11.2015 - S 6 KR 237/14

    Trennung zwischen künstlerischer Tätigkeit und dem Verkauf von

    Die Einnahmen aus dem Verkauf der Merchandising-Produkte stellen nämlich kein Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG dar, da es sich bei dem Verkauf von Merchandising-Produkten nach der Rechtsprechung des BSG um keine künstlerische Tätigkeit handelt (siehe hierzu Urteil des BSG vom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R - sowie auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.03.2011 - 8 K 4450/08).
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