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   BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 25/12 R   

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https://dejure.org/2013,34157
BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 25/12 R (https://dejure.org/2013,34157)
BSG, Entscheidung vom 02.07.2013 - B 1 KR 25/12 R (https://dejure.org/2013,34157)
BSG, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - B 1 KR 25/12 R (https://dejure.org/2013,34157)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

    Auszug aus BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 25/12 R
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl BVerfGE 124, 199, 220; 129, 49, 68 f; BVerfG Beschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - Juris RdNr 12 mwN).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl BVerfGE 75, 108, 157; 126, 400, 416; 129, 49, 69; BVerfG Beschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - Juris RdNr 13 mwN).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 25/12 R
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl BVerfGE 124, 199, 220; 129, 49, 68 f; BVerfG Beschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - Juris RdNr 12 mwN).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl BVerfGE 75, 108, 157; 126, 400, 416; 129, 49, 69; BVerfG Beschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - Juris RdNr 13 mwN).

  • BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 23/05 R

    Krankenversicherung der Rentner - Versorgungsbezüge - Beitragshöhe - allgemeiner

    Auszug aus BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 25/12 R
    Der Normgeber - auch der Satzungsgeber - ist von Verfassungs wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen grundsätzlich verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (BVerfG SozR 3-2500 § 248 Nr. 6 S 30; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 5 RdNr 34; zustimmend zB BSG Urteile vom 10.5.2006 - B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R und B 12 KR 23/05 R - jeweils Juris RdNr 22 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2014 - L 1 KR 461/13
    Sie verweist auf die Urteile des BSG vom 02. Juli 2013 - B 1 KR 23/12 R, B 1 KR 24/12 R und B 1 KR 25/12 R, in denen die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung zum Bereich der Mehrleistung bestätigt worden sei.

    Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen und diese unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 2. Juli 2013 - B 1 KR 23/12 R, B 1 KR 24/12 R, B 1 KR 25/12 R) zutreffend angewandt.

    Danach hat die hierzu kraft Gesetzes berufene Beklagte ihre Satzung mit dem 15. Nachtrag formal korrekt geändert (Beschluss der Vertreterversammlung vom 14. November 2008, §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV); Genehmigung des Bundesversicherungsamtes § 195 Abs. 1 und 3 SGB V, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 SGB IV) (vgl. BSG, Urteil vom 02. Juli 2013 - B 1 KR 23/12 R Rdnr. 15; B 1 KR 25/12 R Rdnr. 15).

  • BSG, 17.09.2019 - B 1 KR 63/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    "über die Frage der streitigen Erforderlichkeit, Angemessenheit und Schlüssigkeit der streitigen Beitragsanhebungen in dem bereits im Berufungsschriftsatz vom 10.04.2016 auf Seite 14 - unten - am Schluss bestimmten Umfang Beweis zu erheben durch Anhörung und Stellungnahme eines dazu gerichtlich anerkannten qualifizierten Gutachters, und da sich die Urteile des BSG vom 02.07.2017 - u.a. - auf angeblich von der Beklagten bei der Prämienkalkulation hinzugezogenen und berücksichtigten mathematischen Sachverstands ( B 1 KR 23/12 R, juris, Rz. 35; B 1 KR 25/12 R, juris, Rz. 32) stützen, diese angeblich der Beitragsneugestaltung der Beklagten zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Unterlagen von der Beklagten anzufordern und sie den Klägern zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen".
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2015 - L 4 KR 9/15
    Dies folgt aus § 19 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (BSG, Urteil vom 3. Juli 2012, B 1 KR 25/12 R = SozR 4-2500 § 31 Nr. 22; ebenso der erkennende Senat im Urteil vom 21. Mai 2014, L 4 KR 230/11).
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