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   BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R   

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BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R (https://dejure.org/2017,28025)
BSG, Entscheidung vom 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R (https://dejure.org/2017,28025)
BSG, Entscheidung vom 02. August 2017 - B 6 KA 9/17 R (https://dejure.org/2017,28025)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von

    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen allerdings die Möglichkeit haben, durch Erhöhung der Zahl der von ihnen behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 24 ff; BSGE 83, 52, 59 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 204, 208 f; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, RdNr 19 mwN) .

    Der Vertragsarzt muss die Chance haben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (stRspr, vgl BSGE 113, 298 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 76, RdNr 49; BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 85 RdNr 34) .

    Die Wachstumsmöglichkeiten dürfen sich nicht auf Praxen in der Aufbauphase beschränken, sondern sind auch auf bereits etablierte Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz zu beziehen (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 85 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 25 mwN) .

    Während Praxen in der Aufbauphase ein sofortiges Wachstum auf den Fachgruppendurchschnitt möglich sein muss, ist es bezogen auf andere unterdurchschnittlich abrechnende Praxen ausreichend, wenn der Fachgruppendurchschnitt binnen fünf Jahren erreicht werden kann (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 29 mwN) .

    Ausschlaggebend ist, dass der Fachgruppendurchschnitt auch unter Berücksichtigung eines solchen "Moratoriums" innerhalb von fünf Jahren realistisch und in effektiver Weise erreicht werden kann (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 32 f; vgl BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 39, 41) .

    b) Soweit der Senat in einem Urteil vom 28.1.2009 (B 6 KA 5/08 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 27) erwogen hat, ob eine Steigerungsmöglichkeit auch in der Form gewährt werden kann oder muss, dass anstelle eines Fallzahlzuwachses (oder zumindest gleichberechtigt daneben) auch Fallwertsteigerungen zu berücksichtigen sind, hat er in einer Entscheidung vom 17.2.2016 (B 6 KA 4/15 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 85 RdNr 35; vgl auch BSG Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 89/16 B - RdNr 9; Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl 2013, Kap 13 RdNr 268; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 10/2016, K § 85 RdNr 256g) klargestellt, dass eine solche Verpflichtung nur in besonderen Fallkonstellationen in Betracht kommen kann, etwa im Zusammenhang mit einer Änderung der Praxisausrichtung.

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Ein subjektives Recht auf Ausgleich der durch die Konkurrenz bedingten Einkommenseinbußen gibt es nicht, und auch Grundrechte gewähren kein Recht auf Fernhaltung von Konkurrenz (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 23) .

    Wie das BSG bereits im Zusammenhang mit der Anfechtungsbefugnis bei Konkurrentenklagen entschieden hat, dienen die Vorschriften zur Bedarfsplanung nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des bereits niedergelassenen Vertragsarztes, sondern der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung als Gemeinwohlaufgabe (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 16, 21; vgl auch BVerfG Beschluss vom 27.4.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 RdNr 9) .

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Wenn die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin dagegen nicht durch die Erteilung regulärer Zulassungen, sondern durch Sonderbedarfszulassungen oder Ermächtigungen wesentlich beeinträchtigt worden sein sollten, hätte sie wegen des Vorrangs der Zulassungen ihrer Mitglieder grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, mit Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung der Zulassungsgremien vorzugehen, um rechtswidrige Entscheidungen zu verhindern (vgl BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4) .

    Zwar findet die Berufsausübung des Vertragsarztes in einem staatlich regulierten Markt statt (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 24; BVerfGE 103, 172, 185 ff = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4) und das System der Bedarfsplanung bedingt - auch wenn darin nicht das primäre Ziel liegt -, dass dieser nicht in gleichem Maße wie andere freiberuflich tätige Berufsgruppen der Konkurrenz ausgesetzt ist (vgl BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 21) .

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur

    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Diese Bewertung stehe nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BSG vom 15.8.2012 (B 6 KA 38/11 R) .

    Wie der Senat bereits in einer Entscheidung vom 15.8.2012 (B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 18 ff, 26) im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der genannten Vier-Wochen-Frist jedoch um eine bloße Ordnungsfrist.

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.11.2016 - L 4 KA 46/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumen (RLV) - gerichtliche Prüfung

    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Die Revision der Klägerin gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 8. November 2016 (L 4 KA 46/14, L 4 KA 47/14, L 4 KA 48/14, L 4 KA 49/14) wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 8.11.2016 (L 4 KA 46/14, L 4 KA 47/14, L 4 KA48/14, L 4 KA 49/14) aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des SG Kiel vom 12.2.2014 (S 16 KA 377/10, S 16 KA 1140/13, S 16 KA 1142/13, S 6 KA 1143/13 und S 16 KA 1148/13) zurückzuweisen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.11.2016 - L 4 KA 47/14
    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Die Revision der Klägerin gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 8. November 2016 (L 4 KA 46/14, L 4 KA 47/14, L 4 KA 48/14, L 4 KA 49/14) wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 8.11.2016 (L 4 KA 46/14, L 4 KA 47/14, L 4 KA48/14, L 4 KA 49/14) aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des SG Kiel vom 12.2.2014 (S 16 KA 377/10, S 16 KA 1140/13, S 16 KA 1142/13, S 6 KA 1143/13 und S 16 KA 1148/13) zurückzuweisen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.11.2016 - L 4 KA 49/14
    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Die Revision der Klägerin gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 8. November 2016 (L 4 KA 46/14, L 4 KA 47/14, L 4 KA 48/14, L 4 KA 49/14) wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 8.11.2016 (L 4 KA 46/14, L 4 KA 47/14, L 4 KA48/14, L 4 KA 49/14) aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des SG Kiel vom 12.2.2014 (S 16 KA 377/10, S 16 KA 1140/13, S 16 KA 1142/13, S 6 KA 1143/13 und S 16 KA 1148/13) zurückzuweisen.

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 32/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Berücksichtigung

    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Der Vertragsarzt muss die Chance haben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (stRspr, vgl BSGE 113, 298 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 76, RdNr 49; BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 85 RdNr 34) .

    Die Anforderungen an die Wachstumsmöglichkeiten kleiner Praxen gelten unabhängig von der Ausgestaltung der Honorarverteilung und der Art der Begrenzungsregelung (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 16) und damit auch für die Festlegung von RLV (BSGE 113, 298 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 76, RdNr 50).

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Mit Bescheid vom 28.11.2008 hat die Beklagte der Klägerin das RLV für das Quartal I/2009 in Höhe von 44 842, 58 Euro ausdrücklich unter Hinweis auf die Vorläufigkeit zugewiesen und in der Begründung des Bescheides erläutert, dass eine endgültige Zuweisung noch nicht möglich sei, weil die Inhalte des Schiedsspruchs vom 26.11.2008 noch nicht hätten berücksichtigt werden können und über eine abschließende Arztgruppengliederung sowie über Regelungen für Wachstumspraxen noch verhandelt werden müsse (vgl hierzu Urteile des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 7/17 R und B 6 KA 13/17 R) .
  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

    Auszug aus BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R
    Die Aufgabe, bundeseinheitliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu treffen, die von den regionalen HVV-Partnern zu beachten waren, war dem BewA - zusätzlich zu seiner originären Kompetenz der Leistungsbewertung nach § 87 Abs. 2 SGB V aF - übertragen worden (BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 25 mwN) .
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 89/16 B

    Vertragsärztliche Versorgung - umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxis -

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 13/17 R

    Vertragsarzthonorar

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 4/15 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Rechtmäßigkeit der Fortführung von

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

  • BVerfG, 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99

    Regelungen vertragsärztlicher Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung mit GG

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 48/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fremdrentenrecht - Entgeltpunktekürzung -

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 15/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Kind - Kindergarten

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.11.2016 - L 4 KA 48/14
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlentscheidung zur Besetzung eines aufgrund

    Der Beklagte und die Beigeladene zu 8., die sich der Auffassung des Beklagten anschließt und ergänzend auf ihr Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (Az B 6 KA 9/17 B) verweist, beantragen,.
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 26/20 B

    Höheres vertragsärztliches Honorar wegen anzuerkennender Praxisbesonderheiten

    Das ändert indes nichts daran, dass die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht beantwortet werden können; in einer ganzen Reihe von Entscheidungen, die die Rechtslage in Schleswig-Holstein zum Gegenstand hatten (zB BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 3/17 R - juris RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 9/17 R - juris RdNr 49) , hat der Senat die Frage, ob die in Teil F Nr. 3.6 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 geregelte Grenzziehung bei einer Überschreitung des Gruppenfallwerts um mindestens 30 % rechtmäßig war, ausdrücklich offengelassen.
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 36/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

    Das ändert indes nichts daran, dass die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht beantwortet werden können; in einer ganzen Reihe von Entscheidungen, die die Rechtslage in Schleswig-Holstein zum Gegenstand hatten (zB BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 3/17 R - juris RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 9/17 R - juris RdNr 49) , hat der Senat die Frage, ob die in Teil F Nr. 3.6 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 geregelte Grenzziehung bei einer Überschreitung des Gruppenfallwerts um mindestens 30 % rechtmäßig war, ausdrücklich offengelassen.
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 30/20 B

    Höheres vertragsärztliches Honorar wegen Praxisbesonderheiten Divergenzrüge im

    Das ändert indes nichts daran, dass die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht beantwortet werden können; in einer ganzen Reihe von Entscheidungen, die die Rechtslage in Schleswig-Holstein zum Gegenstand hatten (zB BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 3/17 R - juris RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 9/17 R - juris RdNr 49) , hat der Senat die Frage, ob die in Teil F Nr. 3.6 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 geregelte Grenzziehung bei einer Überschreitung des Gruppenfallwerts um mindestens 30 % rechtmäßig war, ausdrücklich offengelassen.
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 31/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

    Das ändert indes nichts daran, dass die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht beantwortet werden können; in einer ganzen Reihe von Entscheidungen, die die Rechtslage in Schleswig-Holstein zum Gegenstand hatten (zB BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 3/17 R - juris RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 9/17 R - juris RdNr 49) , hat der Senat die Frage, ob die in Teil F Nr. 3.6 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 geregelte Grenzziehung bei einer Überschreitung des Gruppenfallwerts um mindestens 30 % rechtmäßig war, ausdrücklich offengelassen.
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 34/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

    Das ändert indes nichts daran, dass die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht beantwortet werden können; in einer ganzen Reihe von Entscheidungen, die die Rechtslage in Schleswig-Holstein zum Gegenstand hatten (zB BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 3/17 R - juris RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 9/17 R - juris RdNr 49) , hat der Senat die Frage, ob die in Teil F Nr. 3.6 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 geregelte Grenzziehung bei einer Überschreitung des Gruppenfallwerts um mindestens 30 % rechtmäßig war, ausdrücklich offengelassen.
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 35/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

    Das ändert indes nichts daran, dass die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht beantwortet werden können; in einer ganzen Reihe von Entscheidungen, die die Rechtslage in Schleswig-Holstein zum Gegenstand hatten (zB BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 3/17 R - juris RdNr 62; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 9/17 R - juris RdNr 49) , hat der Senat die Frage, ob die in Teil F Nr. 3.6 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 geregelte Grenzziehung bei einer Überschreitung des Gruppenfallwerts um mindestens 30 % rechtmäßig war, ausdrücklich offengelassen.
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