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   BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R   

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https://dejure.org/2009,8450
BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R (https://dejure.org/2009,8450)
BSG, Entscheidung vom 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R (https://dejure.org/2009,8450)
BSG, Entscheidung vom 02. September 2009 - B 12 KR 4/08 R (https://dejure.org/2009,8450)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen - Berücksichtigung bei Beitragsbedarf der einzelnen Krankenkasse

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Risikostrukturausgleich; pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen; Berücksichtigung bei Beitragsbedarf der einzelnen Krankenkasse; Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 10 Abs 1 Nr 2 RSAV

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung; Höhe der Leistungen des Bundes zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen

  • medcontroller.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung; Höhe der Leistungen des Bundes zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 143
  • DB 2010, 16
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R
    Zu Recht hat das SG ihre gegen den Bescheid der Beklagten vom 7.4.2005 gerichtete Klage mit ihrem zulässigerweise (vgl BSG, Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 31 = BSGE 90, 231, 240) auf Anfechtung gerichteten Hauptantrag und ihrem der Sache nach auf Rückgängigmachung der Vollziehung im Wege einer Stufenklage gerichteten Hilfsantrag abgewiesen.

    Der kassenartenübergreifende RSA, wie er auch für das Jahr 2004 durchgeführt wurde, war in den §§ 266, 267 SGB V, jeweils in der seinerzeit maßgeblichen Fassung, und der nach § 266 Abs. 7 SGB V ergangenen RSAV geregelt (zur Entstehungsgeschichte des RSA vgl Urteil des Senats vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 12 ff).

    Diese werden gemäß § 266 Abs. 2 Satz 3 SGB V je Versicherten auf der Basis der durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen so bestimmt, dass das Verhältnis der standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten der Versichertengruppen zueinander dem Verhältnis der nach § 267 Abs. 3 SGB V für alle Krankenkassen ermittelten durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten der Versichertengruppen nach Absatz 2 dieser Vorschrift entspricht (hierzu im Einzelnen Urteile des Senats vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 21 ff, und B 12 KR 2/02 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 3 RdNr 5 f).

    Der Beitragsbedarf der einzelnen Krankenkassen wird damit nicht anhand ihrer tatsächlichen, sondern standardisierter Leistungsausgaben bestimmt (zum Verfahren vgl Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 23 ff).

    b) Die Berechnung des Ausgleichs ist auf Grund des § 266 Abs. 7 SGB V in der RSAV näher bestimmt (vgl Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 22 ff).

    Sie entfallen im Wesentlichen auf weibliche Versicherte in den Altersgruppen 15 bis 45 Jahren, für die die Leistungsausgaben weit höher sind als etwa für vergleichbar alte männliche Versicherte (vgl bspw zu den Verhältniswerten für die einzelnen Versichertengruppen im Jahr 1997 BSG, Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 24).

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 2/02 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Ermittlung der standardisierten

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R
    Diese werden gemäß § 266 Abs. 2 Satz 3 SGB V je Versicherten auf der Basis der durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen so bestimmt, dass das Verhältnis der standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten der Versichertengruppen zueinander dem Verhältnis der nach § 267 Abs. 3 SGB V für alle Krankenkassen ermittelten durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten der Versichertengruppen nach Absatz 2 dieser Vorschrift entspricht (hierzu im Einzelnen Urteile des Senats vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 21 ff, und B 12 KR 2/02 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 3 RdNr 5 f).

    § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB V, der seit der Einführung des RSA im Jahre 1994 bis zum heutigen Tage - also auch nach Einführung des Gesundheitsfonds - seinem Wortlaut nach unverändert gilt, zählt im Sinne eines "Negativkatalogs" (vgl hierzu Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 2/02 R, aaO, RdNr 21) neben (anderen) Aufwendungen der Nummern 2 und 3 mit den von Dritten erstatteten Ausgaben nicht zu berücksichtigende Leistungsausgaben auf.

    Die Vorschrift enthält in Absatz 1 eine "Positivliste" von Ausgaben, in Absatz 2 eine "Negativliste" (vgl Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 2/02 R, aaO, RdNr 21) und bestimmt in Absatz 3 zu den dort exemplarisch genannten Erstattungen (und Einnahmen), dass diese als von Dritten erstattete Ausgabearten (und bestimmte Einnahmearten) (vgl BR-Drucks 611/93 S 51) die nach § 4 Abs. 1 RSAV zu berücksichtigenden Aufwendungen für Leistungen mindern.

  • SG Köln, 07.12.2007 - S 26 KR 89/05

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R
    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Köln vom 7.12.2007, - S 26 KR 89/05 -, den Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 7.4.2005 aufzuheben, soweit darin die Verrechnung des Jahresabgeltungsbetrags für das Kalenderjahr 2004 vorgenommen wird, hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7.4.2005 zu verurteilen, über den Jahresabgeltungsbetrag für das Kalenderjahr 2004 neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
  • Drs-Bund, 16.06.2003 - BT-Drs 15/1170
    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R
    Mit dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass der gesetzlichen Krankenversicherung als pauschale Abgeltung dieser Aufwendungen Mittel des Bundes zur Verfügung gestellt (vgl BT-Drucks 15/1525 S 138 f; schon BT-Drucks 15/1170 S 117 f), diese also (teilweise) aus Steuermitteln finanziert und damit nicht (vollen Umfangs) von der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden müssen.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2013 - L 11 KR 1761/12
    Das BSG habe hierzu ausgeführt (Urteil vom 01.12.2009, aaO): "Die vorliegende Entscheidung hat die sozialversicherungsrechtliche Bewertung so genannter praxisintegrierter dualer Studiengänge, dort insbesondere der berufspraktischen Phasen, zum Gegenstand.

    Dies richtet sich grundsätzlich nach dem BBiG, welches für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes Berufsbildungsverhältnis als betriebliche Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch Grenzen festlegt, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden (BSG 03.02.1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; BSG 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7; BSG 01.12.2009, B 12 KR 4/08 R, BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das BBiG nicht anwendbar, wenn sich im Rahmen eines sog praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestandteil des Studiums darstellen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund eine (betriebliche) Berufsausbildung iSv § 1 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI nicht gegeben ist (BSG 01.12.2009, aaO).

    In der Regel wird darin neben dem Studienabschluss ein Abschluss in dem Ausbildungsberuf erworben (BSG 01.12.2009, aaO).

    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtsprechung des BSG (01.12.2009, aaO) ausdrücklich sicherstellen, dass die Teilnehmer an dualen Studiengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig sind (BR-Drucks 315/11 S 28 f).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.12.2015 - L 5 KR 84/15

    Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2010 (B 12 KR 4/08 R) seien Kapitalerträge auch dann beitragspflichtig, wenn die Lebensversicherung zur Sicherung einer Darlehensforderung abgetreten gewesen sei und die Kapitalleistung zur Tilgung des Darlehens direkt an das Kreditinstitut ausgezahlt werde.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2010 - L 5 KR 5138/08
    Die Frage einer etwaigen Versicherungsfreiheit stellt sich dann nicht (vgl. BSG, Urt. v. 1.12.2009, - B 12 KR 4/08 R - auch - wenngleich offen lassend - BSG, Urt. v. 17.12.1980, - 12 RK 10/79 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 12 AL 83/13
    Bei Mischformen betrieblich-praktischer und wissenschaftlich-theoretischer Ausbildung ("Verbundstudium", "praxisintegriertes duales Studium", "berufsintegrierte Studiengänge" etc.) - wie hier - ist zu prüfen, ob sich die berufspraktischen Phasen als mit dem Studium organisatorisch und inhaltlich verzahnte Bestandteile der (Hoch )Schulausbildung darstellen oder ob die betriebliche Tätigkeit nur zeitlich den Erfordernissen des Studiums angepasst ist (zusammenfassend BSG, Urt. v. 1.12.2009 - B 12 KR 4/08 R).
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