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   BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R   

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BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R (https://dejure.org/2009,641)
BSG, Entscheidung vom 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R (https://dejure.org/2009,641)
BSG, Entscheidung vom 02. September 2009 - B 6 KA 35/08 R (https://dejure.org/2009,641)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - keine Bindung an Arztregistereintrag - Zulassungsfähigkeit einer Arztgruppe

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Zulassungsgremien; keine Bindung an Arztregistereintrag; Zulassungsfähigkeit einer Arztgruppe ; Berücksichtigung aller Tatsachen- und Rechtsänderungen; Anwendung der zur Sonderbedarfszulassung entwickelten Prüfungsmaßstäbe

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie noch nicht abschließend geklärt

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie noch nicht abschließend geklärt

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie weiter ungeklärt

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Selbstverwaltung darf Vorgaben zur Zulassungsfähigkeit einzelner Arztgruppen machen

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Selbstverwaltung darf Vorgaben zur Zulassungsfähigkeit einzelner Arztgruppen machen

  • medizinrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 128
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    Die mithin grundsätzliche Beachtlichkeit aller Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und aller Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz führt dazu, dass im Regelfall sowohl dem zulassungsbegehrenden Arzt vorteilhafte als auch ihm nachteilige Sach- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (zu einem Fall vorteilhafter Veränderungen s Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 34/08 R - mit Berücksichtigung späterer Änderungen des EBM-Ä zugunsten der ihre Sonderbedarfszulassung gegen die KÄV verteidigenden Ärztin).

    Nur wenn die Leistungen dieses Abschnitts allein den Herzchirurgen vorbehalten gewesen wären (zu einem solchen Fall vgl das Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 34/08 R - betr EBM-Ä-Abschnitt mit Vorbehalt allein für Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie), hätte in Betracht kommen können, aus diesen Regelungen des (damaligen) EBM-Ä abzuleiten, dass ein maßgebliches Leistungsspektrum von Herzchirurgen ambulant erbringbar sei.

    Insoweit sind vergleichbare Gesichtspunkte von Bedeutung, die der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag (B 6 KA 34/08 R) zur Sonderbedarfszulassung für Kinderärzte mit der Zusatzweiterbildung "Kinder-Pneumologie" im Hinblick auf die Bestimmungen in Kapitel 4.5.2 EBM-Ä angeführt hat (s dort RdNr 26).

    Einzelne Versorgungslücken können durch Ermächtigungen geeigneter Krankenhausärzte geschlossen werden (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 25, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 34/08 R - RdNr 20 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Soweit im EBM-Ä eine ausreichende Zahl von Leistungen verzeichnet ist, die die Basis für eine wirtschaftlich tragfähige vertragsärztliche Praxis ausschließlich für Herzchirurgie bilden, muss unter Bedarfsplanungsaspekten geprüft werden, von welcher Arztgruppe diese Leistungen bisher erbracht worden sind (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 24 f und Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 34/08 R - RdNr 19 f zu einer vergleichbaren Fragestellung beim Sonderbedarf).

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 37/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanungsrecht - Identität - Arztgruppe -

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    Die Bezeichnung im Arztregister muss nicht mit derjenigen einer Arztgruppe im Bedarfsplanungsrecht nach § 101, § 103 Abs. 2 Satz 3 SGB V iVm § 12 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV übereinstimmen (BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 3 S 17).

    Für die Arztgruppe der Herzchirurgen (zum planungsrechtlichen Begriff der Arztgruppe näher BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 3 S 17) sind Zulassungsbeschränkungen iS des § 103 Abs. 2 SGB V, § 16b Abs. 2 Ärzte-ZV nicht angeordnet.

    Die Vorschriften über einen allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), über mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebietes (Satz 2) und über die "Änderung" der fachlichen Ordnung der Arztgruppen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) lassen erkennen, dass der Gesetzgeber von der klaren Vorstellung einer nach einzelnen ärztlichen Fachgebieten gegliederten ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit ausgegangen ist und sich insoweit auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Abgrenzung der Arztgruppen stützt (BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 3 S 17).

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung - Eintragung in das Arztregister durch Kassenärztliche

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    An die Eintragung in ein Arztregister sind die Zulassungsgremien nach der Rechtsprechung des Senats allerdings grundsätzlich gebunden (BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 5 f).

    Die Neufassung des § 77 SGB V hat das außerordentliche Mitgliedschaftsrecht der "nur" eingetragenen und noch nicht zugelassenen Ärzte aufgehoben und damit auch deren Wahlrecht zur Vertreterversammlung entfallen lassen (vgl BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 9).

    Soweit Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 13.12.2000 (BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 9) weitergehend verstanden werden könnten, hält der Senat daran nicht fest.

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 5/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsregelung - Berücksichtigung der

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    Denkbar ist allerdings, dass im EBM-Ä Leistungspositionen enthalten sind, die nur im Rahmen einer stationären Behandlung angeboten werden können; denn Vertragsärzte können auch belegärztlich tätig sein, und alle belegärztlichen Leistungen von Vertragsärzten gehören zur vertragsärztlichen Versorgung (vgl BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 21, s auch BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 300 ff).

    Sie ist die Fortsetzung der eigentlichen ambulanten ärztlichen Tätigkeit; die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes darf nicht das Schwergewicht seiner Gesamttätigkeit bilden (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    Einzelne Versorgungslücken können durch Ermächtigungen geeigneter Krankenhausärzte geschlossen werden (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 25, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 34/08 R - RdNr 20 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Soweit im EBM-Ä eine ausreichende Zahl von Leistungen verzeichnet ist, die die Basis für eine wirtschaftlich tragfähige vertragsärztliche Praxis ausschließlich für Herzchirurgie bilden, muss unter Bedarfsplanungsaspekten geprüft werden, von welcher Arztgruppe diese Leistungen bisher erbracht worden sind (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 24 f und Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 34/08 R - RdNr 19 f zu einer vergleichbaren Fragestellung beim Sonderbedarf).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zur Zulassung eines Arztes ausgeführt, dass für das Vornahmebegehren des klagenden Arztes grundsätzlich alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind (vgl zB BSGE 94, 191 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, jeweils RdNr 5; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 2 RdNr 12).

    Ein solcher Fall kann etwa dann gegeben sein, wenn sich ein anderer Arzt als Konkurrent auf denselben, nur vorübergehend frei gewordenen Vertragsarztsitz bewarb, bald danach aber wieder Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind (vgl dazu BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, jeweils RdNr 4).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    Ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum steht den Zulassungsgremien insoweit nicht zu, weil die Gesichtspunkte, die den Senat veranlasst haben, diesen im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Versorgungsbedarfs einen solchen Spielraum zuzubilligen (zuletzt BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils RdNr 27, und BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 14), hier nicht eingreifen.

    Damit ist selbstverständlich auch das Recht umfasst vorzugeben, dass einzelne Leistungen nur von bestimmten Ärzten erbracht und berechnet werden dürfen (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 20 f; s auch BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 18 ff; zum Ineinandergreifen von Regelungen im EBM-Ä und in den Bundesmantelverträgen, aaO, RdNr 21).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    So hat der Senat im Rahmen seiner Rechtsprechung zu § 63 SGB X die Kostenerstattungspflicht, die nach dem Gesetz den Fall der Widerspruchsstattgabe durch Berufungs- bzw Beschwerdeausschuss betrifft, auf den - gleichwertigen - Fall eines erfolglosen Widerspruchs von KÄV bzw Krankenkasse erstreckt (s BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 14 mwN).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg -

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    Denkbar ist allerdings, dass im EBM-Ä Leistungspositionen enthalten sind, die nur im Rahmen einer stationären Behandlung angeboten werden können; denn Vertragsärzte können auch belegärztlich tätig sein, und alle belegärztlichen Leistungen von Vertragsärzten gehören zur vertragsärztlichen Versorgung (vgl BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 21, s auch BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 300 ff).
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
    Dasselbe gilt dann, wenn Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vornahmeklage des Arztes auf Erlangung der Zulassung ist, er vielmehr die Zulassung durch den Berufungsausschuss erhalten hat und er diese gegen die Klage einer KÄV oder von KKn(-Verbänden) verteidigt (zu deren Rechtsmittelbefugnis s BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 23/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherung - Erbringung und Abrechnung

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 13/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie -

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 30/02 R

    Revisionsverfahren - Gegenrüge - Geltendmachung der maßgeblichen Gesichtspunkte

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

  • BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 52/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Voraussetzung für Ermächtigung einer

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2006 - L 10 B 2/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R

    Zulassung - vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung - Psychotherapeut

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Arztregistereintragung - approbierter

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 81/95

    Überweisungsvorbehalt bei der Inanspruchnahme von Laborärzten verfassungsgemäß

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von

    Der Senat formuliert in dieser Entscheidung auch den - vielfach verwendeten - Obersatz, dass bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen, auch soweit sie erst in der Revisionsinstanz eintreten, zu berücksichtigen seien (vgl auch BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 16 RdNr 25; BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 30 und BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 22: jeweils Konkurrentenklagen in Nachbesetzungsverfahren; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 2 RdNr 12: Zulassung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26, 28 und BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 29: Klage der KÄV gegen vom Berufungsausschuss erteilte Sonderbedarfszulassung) .

    Im Urteil vom 23.3.2016 hat der Senat weiter ausgeführt, dass die grundsätzliche Beachtlichkeit aller Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und aller Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz dazu führe, dass im Regelfall sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Sach- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen seien (BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, RdNr 12; vgl auch BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30) .

    In Ausnahmefällen könne allerdings die Berücksichtigung nachteiliger Änderungen verwehrt sein, wenn nämlich ein Arzt auf eine Entscheidung aufgrund einer früheren bestimmten Sach- und Rechtslage, die ihm Zulassungschancen geboten habe, habe vertrauen dürfen (vgl hierzu BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30; BSGE 95, 94 RdNr 5 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1, RdNr 10; BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 12 mwN) .

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Drittbindungswirkung hat der Senat etwa einem Arztregistereintrag im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (vgl BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1; eingrenzend aber BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 15 ff) sowie der Approbationsentscheidung im Rahmen einer Arztregistereintragung (BSGE 95, 94 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1) beigemessen.
  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    aa) Das Klagebegehren ist dabei zunächst nach den ab dem 1.1.2013 geltenden Vorschriften des SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983) zu beurteilen; gegebenenfalls sind aber diese Vorschriften in ihrer im Jahre 2009 gültigen Fassung (des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV vom 15.12.2008, BGBl I 2426) ergänzend heranzuziehen: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind für das auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichtete Vornahmebegehren grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 5; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 2 RdNr 12; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26 f; BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 29) .
  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R

    Vertragsarzt - Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes -

    Die grundsätzliche Beachtlichkeit aller Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und aller Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz führt dazu, dass im Regelfall sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Sach- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30).

    In Ausnahmefällen kann allerdings die Berücksichtigung nachteiliger Änderungen verwehrt sein, wenn nämlich ein Arzt auf eine Entscheidung aufgrund einer früheren bestimmten Sach- und Rechtslage, die ihm Zulassungschancen bot, vertrauen durfte (vgl hierzu BSGE 104, 128 SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30; BSGE 95, 94 RdNr 5 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 10; BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 12 mwN) .

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 1/10 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbeschränkung - Geltung der Änderung des

    Auch die Vorschriften über einen allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), über mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets (Satz 2 aaO) und über die Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aaO) lassen erkennen, dass der Gesetzgeber von der klaren Vorstellung einer nach ärztlichen Fachgebieten gegliederten ambulanten ärztlichen Tätigkeit ausgegangen ist und sich insoweit auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Abgrenzung der Arztgruppen stützt (BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 25, unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 3 S 17).

    Die sich aus § 101 SGB V ergebenden verschiedenen Kompetenzen des G-BA sind mithin auf die einzelnen Arztgruppen ausgerichtet (BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 25) .

    Der G-BA kann vor dem Hintergrund seiner auf einzelne Arztgruppen ausgerichteten Kompetenzen (siehe oben unter 1. b) die ihm übertragene Aufgabe der Bedarfsplanung nur wahrnehmen, wenn er die Arztgruppen im planungsrechtlichen Sinne festlegt und diesen die Arztgruppen im Sinne des Weiterbildungsrechts, wie sie in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V angesprochen sind, zuordnet (so schon BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 26) .

    Aus den ÄBedarfsplRL ergibt sich, welcher Arztgruppe im planungsrechtlichen Sinne ein Zulassungsbewerber zuzuordnen ist; nur dann können die Zulassungsgremien beurteilen, ob Zulassungsbeschränkungen der begehrten Zulassung (bzw - wie hier - einer Anstellungsgenehmigung) entgegenstehen (BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 16) .

    c) Ob bestimmte Gruppen (etwa) planungsrechtlich zu den Chirurgen zählen, bestimmt der G-BA somit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 101 SGB V (BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 26) .

    Im Übrigen hat sich die Plastische Chirurgie aus der Allgemeinen Chirurgie als Mutterfach entwickelt (s hierzu BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 39; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 RdNr 16) .

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

    Auch für die Zeit vor dem 1.10.2008 hat der Beklagte vertretbar eine quantitative Verbesserung verneint (zu Vertrauensschutzgesichtspunkten, wenn eine frühere Sach- und Rechtslage für den Arzt günstiger war vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 28; BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30) .
  • LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13

    Entzug der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung

    Die noch engere, auf den Praxissitz abstellende, Auffassung findet im Gesetzestext keine Stütze und steht im Übrigen auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Tätigkeit ohne bzw. vor Genehmigung der Sitzverlegung "nur" einen Entziehungsgrund darstellen kann (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 35/08 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 15).

    aa) Die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes ohne beziehungsweise vor der Genehmigung der Sitzverlegung (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV) stellt eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar, die zur Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V führt, wenn sie nicht glaubhaft abgestellt wird und deshalb der Schluss gerechtfertigt ist, dass die betroffenen Ärzte nicht bereit sind, sich auch dann an die rechtlichen Vorgaben für die vertragsärztliche Versorgung zu halten, wenn sie diese als lästig empfinden (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 35/08 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 15).

    Abgesehen von der ohnehin nur eingeschränkten Bindungswirkung des Arztregisters (dazu BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 35/08 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 15: Nachweis der Approbation und des Abschlusses der für die Eintragung erforderlichen Weiterbildung), bedarf es keiner näheren Darlegungen, dass die Eintragung dort als solche nicht zum Beweis des Vertragsarztsitzes genügt.

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines

    Grundsätzlich hält es der insoweit zuständige 6. Senat des BSG in diesen Fällen für zulässig, dass der GBA die Arztgruppen im planungsrechtlichen Sinne in Entsprechung zum landesrechtlichen Weiterbildungsrecht festlegt (BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15 mwN) .
  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 38/12 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Richtlinie zu Untersuchungs- und

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Ausführung und Abrechnung einzelner vertragsärztlicher Leistungen bestimmten Arztgruppen vorbehalten werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 21 S 114; BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 31 mwN) .
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 7/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ablehnung der Genehmigung einer Zweigpraxis -

    Auch für die Zeit vor dem 1.10.2008 hat der Beklagte vertretbar eine quantitative Verbesserung verneint (zu Vertrauensschutzgesichtspunkten, wenn eine frühere Sach- und Rechtslage für - 10 - - 10 den Arzt günstiger war vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 28; BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30).
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 36/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsobergrenze - Anstellung von Ärzten in

  • SG Düsseldorf, 30.01.2019 - S 2 KA 1196/16
  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/09 R

    Klagebefugnis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als Trägerorganisation des

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 11/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - L 11 KA 74/09

    Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung; Ärzte für

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 2/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - fristwahrende Wirkung des Zulassungsantrags -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 47/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 1 KR 94/10

    Vertragsärzte können gerichtlich gegen Krankenhäuser vorgehen

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 A 1/19 R

    Ist der Bewertungsausschuss befugt, im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für

  • LSG Sachsen, 20.10.2010 - L 1 KR 95/08

    Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2009 - L 11 KA 6/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 - L 7 KA 36/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2013 - L 11 KA 103/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2009 - L 11 KA 98/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 48/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - L 11 KA 12/14

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Sonderbedarfs

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 41/14 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Labor-Richtlinie (juris: LaborRL) - Vereinbarung

  • LSG Sachsen, 22.09.2010 - L 1 KA 7/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Berechnung des abrechenbaren

  • LSG Baden-Württemberg, 11.01.2011 - L 5 KA 3990/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - L 11 SF 119/19

    Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts im Wege der

  • LSG Bayern, 23.09.2009 - L 12 KA 405/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbeschränkung wegen Überversorgung -

  • SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsverfahren nach Aufhebung von

  • SG Marburg, 06.05.2020 - S 12 KA 166/20
  • LSG Schleswig-Holstein, 01.06.2021 - L 4 KA 22/18

    Voraussetzungen einer Einbeziehung des Bewerbers in die Auswahlentscheidung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.07.2011 - L 3 KA 11/11
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