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BSG, 02.09.2016 - B 8 SO 38/16 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Lübeck, 23.10.2012 - S 30 SO 252/09
- LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - L 9 SO 78/12
- BSG, 02.09.2016 - B 8 SO 38/16 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung …
Auszug aus BSG, 02.09.2016 - B 8 SO 38/16 B
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). - BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 02.09.2016 - B 8 SO 38/16 B
Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN). - BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung
Auszug aus BSG, 02.09.2016 - B 8 SO 38/16 B
Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67). - BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R
Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei …
Auszug aus BSG, 02.09.2016 - B 8 SO 38/16 B
Bereits in der Entscheidung vom 22.3.2012 (B 8 SO 2/11 R) sei festgestellt worden, dass mit einem "Anerkenntnis" des Sozialhilfeträgers eine eigenständige vertragliche Verpflichtung nicht gewollt sei. - BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs - …
Auszug aus BSG, 02.09.2016 - B 8 SO 38/16 B
Mit seiner Wertung habe sich das LSG in Widerspruch zum Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.9.2014 (B 8 SF 1/14 R) gesetzt, wonach eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers nur in akzessorischer Abhängigkeit von Bestand und Umfang des Sozialhilfeanspruchs des Hilfesuchenden bestehe, also keine zusätzliche Leistungsverpflichtung begründe.