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   BSG, 02.11.2017 - B 14 AS 241/17 B   

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https://dejure.org/2017,49575
BSG, 02.11.2017 - B 14 AS 241/17 B (https://dejure.org/2017,49575)
BSG, Entscheidung vom 02.11.2017 - B 14 AS 241/17 B (https://dejure.org/2017,49575)
BSG, Entscheidung vom 02. November 2017 - B 14 AS 241/17 B (https://dejure.org/2017,49575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    SGB-II-Leistungen; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-II -Leistungen; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3
    SGB-II -Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 148/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Pflegegeld für

    Auszug aus BSG, 02.11.2017 - B 14 AS 241/17 B
    Wie sie nicht verkennt, hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass bei der Ermittlung des als Einkommen zu berücksichtigenden Erziehungsbeitrags von dem Durchschnitt der tatsächlich gezahlten Beträge auszugehen ist, sofern ein Leistungsberechtigter für mehrere Kinder Pflegegelder nach dem SGB VIII bezieht (BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 148/11 R - SozR 4-4200 § 11a Nr. 1 zu § 11 Abs. 4 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706, im hier maßgeblichen Zeitraum ohne Änderungen fortgeführt durch § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II).

    Vielmehr wäre in Auseinandersetzung mit der vom Senat aus Regelungssystematik und -zweck gewonnenen Auslegung der maßgebenden Einkommensanrechnungsvorschrift (BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 148/11 R - SozR 4-4200 § 11a Nr. 1 RdNr 24 ff) im Einzelnen auszuführen gewesen, inwiefern diese für die Konstellationen wie hier zu überprüfen ist, woran es indes fehlt.

  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nichtberücksichtigung des Erziehungsbeitrages

    Auszug aus BSG, 02.11.2017 - B 14 AS 241/17 B
    Ungeachtet dessen wäre darüber hinaus unter Auseinandersetzung mit den Zwecken der Leistungen nach § 39 SGB VIII (vgl näher BSG vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 3 RdNr 17 ff) näher darzulegen gewesen, inwiefern bei der Erziehung der Pflegekinder anfallende Aufwendungen ("Fahrtkosten zur Supervision ..., Fahrtkosten zu deren Kindergarten") nicht bereits durch die anrechnungsfrei gestellten Bestandteile des Pflegegelds nach § 39 SGB VIII einschließlich der Leistungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie zur Alterssicherung der Pflegeperson (vgl § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) gedeckt sind und sich deshalb die Frage einer Einkommensbereinigung im System des SGB II im Einzelnen überhaupt erst stellen kann, woran es aber fehlt.
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 02.11.2017 - B 14 AS 241/17 B
    Schließlich wäre zuletzt im Hinblick auf die Entscheidung des BSG, dass der Sozialhilfeträger kein Schulgeld für eine private Ersatzschule zu übernehmen hat (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) darzutun gewesen, inwiefern das entweder für die Existenzsicherung nach dem SGB II keine Geltung beansprucht oder aus welchen Gründen das erneut grundsätzlich klärungsbedürftig geworden ist, woran es ebenfalls fehlt.
  • BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 39/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe -

    Auszug aus BSG, 02.11.2017 - B 14 AS 241/17 B
    Soweit statt dessen auf die Berücksichtigung von Schülerbeförderungskosten als Bedarf für Bildung und Teilhabe verwiesen wird (Hinweis auf BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 39/15 R - BSGE 121, 69 = SozR 4-4200 § 28 Nr. 9 zum Sportgymnasium), wäre darzulegen gewesen, inwiefern aus § 28 SGB II Maßstäbe für die Auslegung der Mehrbedarfsregelung von § 21 SGB II auch im Hinblick auf solche Aufwendungen zu entnehmen sein könnten, die der Gesetzgeber nicht in den Bildungs- und Teilhabekatalog einbezogen hat.
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