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   BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R   

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https://dejure.org/2014,37491
BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R (https://dejure.org/2014,37491)
BSG, Entscheidung vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R (https://dejure.org/2014,37491)
BSG, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - B 14 AS 50/13 R (https://dejure.org/2014,37491)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Unterkunft und Heizung; Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Wegfall des Unterkunftskostenanteils eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft durch Sanktion; Anrechnung vorhandenen Einkommens auf den ungedeckten Unterkunftskostenanteil; verfassungskonforme ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 31 Abs 5 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Wegfall des Unterkunftskostenanteils eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft durch Sanktion - Anrechnung vorhandenen Einkommens auf den ungedeckten Unterkunftskostenanteil - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Rechtmäßigkeit der Aufteilung der Aufwendungen für die Zeit des Kurzarrestes eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft; Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Wegfall des Unterkunftskostenanteils eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft durch Sanktion - Anrechnung vorhandenen Einkommens auf den ungedeckten Unterkunftskostenanteil - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Rechtmäßigkeit der Aufteilung der Aufwendungen für die Zeit des Kurzarrestes eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft; Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Rechtmäßigkeit der Aufteilung der Aufwendungen für die Zeit des Kurzarrestes eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft; Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Mithaftung von Angehörigen bei Jobcenter-Sanktionen

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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung von der Aufteilung der

    Auszug aus BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R
    Auch in den vom LSG verneinten Zeiten sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip geboten, wie sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.5.2013 (B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68) ergebe.

    Hintergrund dieses "Kopfteilprinzips" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (stRspr: vgl nur BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 18) .

    bb) Bei der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vorgenommenen Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzend festgeschrieben ist (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 19) .

    Demgemäß hat das BSG schon mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich und notwendig angesehen (vgl BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 20, mwN) .

    Diese könnten nicht darauf verwiesen werden, von einem Dritten seinen Anteil zu verlangen, wenn das Jobcenter mit bestandskräftigem Bescheid den vollständigen Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung verfügt und der Dritte auch kein Einkommen oder Vermögen habe, aus dem er seinen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten könne (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 21 f) .

    b) Voraussetzung für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist jedoch, worauf schon der 4. Senat hingewiesen hat, dass der sanktionierte Dritte über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 22) .

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Auszug aus BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R
    Es ist nämlich nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wirtschaftlich Leistungsfähigen ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 53) .
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

    Auszug aus BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R
    Diese Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (stRspr: vgl nur BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr. 78) .
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R
    dd) Dem schließt sich der erkennende Senat an, weil nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvR 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) , zu dem auch die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R
    Zudem ist, ausgehend von den das SGB II prägenden Einzelansprüchen der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (stRspr seit BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, RdNr 12), keine Rechtsvorschrift ersichtlich, aus der eine Art Mithaftung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für ein nach dem SGB II sanktioniertes Verhalten des Dritten oder eine Zurechnung der Sanktionsfolgen ihnen gegenüber zu entnehmen ist.
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    So hat das Bundessozialgericht entschieden, dass, wenn die Leistung mit der dritten Pflichtverletzung um 100 % gemindert wird und der Anspruch auf die Kosten der Unterkunft entfällt, in einer Bedarfsgemeinschaft vom sonst geltenden "Kopfteilprinzip" abgewichen werden kann, womit höhere Leistungen an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder bewilligt werden können, um vor Wohnungslosigkeit zu schützen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 50/13 R -, juris, Rn. 22).

    Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass in der Bedarfsgemeinschaft ein gewisser Schutz vor Wohnungslosigkeit greift (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 50/13 R -, Rn. 22; oben Rn. 45).

  • BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 17/17 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten

    Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen ist verwaltungspraktikabel und folgt der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (stRspr seit BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, RdNr 28 f; vgl nur BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 18; BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 71 RdNr 20 ff; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 16; zur Anwendung des Prinzips auch bei Nachforderungen für Unterkunft und Heizung und selbst nach Auszug: BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 92 RdNr 16; anders, wenn der Nutzung andere bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen: BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 63 RdNr 25 ff; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 66 RdNr 16; zur Kritik am Kopfteilprinzip vgl Schürmann, SGb 2010, 166; zur vom Kopfteilprinzip abweichenden Aufteilung beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R - SozR 4-5870 § 6a Nr. 6 RdNr 23 ff) .

    c) Bei der Bedarfszuweisung durch Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzend festgeschrieben ist (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 19; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 17) .

    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 19) .

    Diese Abweichung vom Kopfteilprinzip und die aus ihr folgende Erhöhung der Einzelansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten ist (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 21 f; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 14) .

    Verfügt das dritte Bedarfsgemeinschaftsmitglied, für das Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nicht erbracht werden, über Einkommen oder Vermögen, aus dem es seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann, ist insoweit eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 14, 22) .

    Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens des Dritten ist auf §§ 11 ff SGB II abzustellen, weil nur in Höhe der Differenz zwischen seinem Kopfteil und des von ihm einzusetzenden Einkommens oder Vermögens ein ungedeckter Bedarf vorliegt, der eine entsprechende Abweichung vom Kopfteilprinzip und höhere Leistungen an die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus den genannten bedarfsbezogenen Gründen rechtfertigt (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 23) .

    Aufgrund dieser fehlenden, nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zudem nicht nachgeholten Mitwirkung ist ungewiss, ob überhaupt und ggf in welchem Umfang der Kopfteil des Sohns bei einer Abweichung vom Kopfteilprinzip bei den Klägern zu berücksichtigen sein könnte, ob und ggf inwieweit bei ihnen also ein ungedeckter Bedarf verblieben ist (vgl zum Kindergeld des sanktionierten volljährigen Kindes BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 24) .

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Beteiligte - Klagehäufung -

    Es lag keine Sanktion gegenüber dem Kläger vor, die seinen Anspruch entfallen ließ (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68; BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82) .
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