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   BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B   

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https://dejure.org/2015,4293
BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B (https://dejure.org/2015,4293)
BSG, Entscheidung vom 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B (https://dejure.org/2015,4293)
BSG, Entscheidung vom 03. Februar 2015 - B 13 R 261/14 B (https://dejure.org/2015,4293)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 07.10.1976 - 9 RV 218/75

    Willenserklärung - Abgabe gegenüber der Behörde - Zugang - Tatsächliche

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Ein Widerspruch werde daher in dem Moment wirksam, in dem er der Stelle zugehe, die den Verwaltungsakt erlassen habe, indem das Schriftstück in verkehrsüblicher Weise in die Verfügungsgewalt der Versorgungsbehörde gelange und die Behörde sich über seinen Inhalt zu informieren vermöge (BSG Urteil vom 7.10.1976 - 9 RV 218/75 - BSGE 42, 279 = SozR 1500 § 84 Nr. 2) .

    c) Soweit die Beigeladene schließlich eine rechtserhebliche Abweichung des LSG-Urteils von dem Urteil des BSG vom 7.10.1976 (9 RV 218/75 - BSGE 42, 279 = SozR 1500 § 84 Nr. 2) behauptet, zeigt sie zwar zwei divergierende Rechtssätze beider Entscheidungen auf.

    Der dem LSG zugeschriebene Rechtssatz lautet: "Der erstangegangene Rehabilitationsträger iSd § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX muss sich nach einer (Teil-)Ablehnung aufgrund der Einheitlichkeit des Verfahrens einen späteren, wiederholenden Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger als Widerspruch gegen seine eigene Entscheidung zurechnen lassen." Dem stellt die Beigeladene den Rechtssatz aus dem Urteil des BSG vom 7.10.1976 (9 RV 218/75 - BSGE 42, 279 = SozR 1500 § 84 Nr. 2) gegenüber, "dass sich das Wirksamwerden einer einer Behörde gegenüber abzugebenden Willenserklärung wie dem Widerspruch (§ 84 SGG) nach dem Zeitpunkt bestimmt, in dem diese/r der Behörde zugeht".

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Der fehlende Abschluss des Widerspruchsverfahrens hindere eine Verurteilung der Beigeladenen nicht (Hinweis auf BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19) .

    Dies sei nach der Entscheidung des 3. Senats vom 24.1.2013 (B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19) zweifelhaft und werde in zwei Urteilen des LSG Nordrhein-Westfalen und des LSG Berlin-Brandenburg jedenfalls dann verneint, wenn aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Antragstellers eine mögliche Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers nicht erkannt oder ermittelt werden könne.

    Die Beigeladene hat zwar dargetan, dass das auch vom LSG zitierte Urteil des BSG vom 24.1.2013 (B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19) offengelassen habe, ob immer und selbst dann von einem Teilhabeleistungsantrag auszugehen sei, wenn bei verständiger Würdigung nicht erkennbar sei, dass und aus welchem Sozialleistungsbereich der Antragsteller Sozialleistungen begehre.

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .

    Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 f mwN; Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10, 11) .

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Eine Divergenz bestehe auch zur ständigen Rechtsprechung des BSG zu Umfang und Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 20 Abs. 1 SGB X, wie sie etwa im Juris-Orientierungssatz und in der Juris-Randnummer 21 zum Urteil des BSG vom 17.12.1997 (11 RAr 61/97 - BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5) zum Ausdruck gekommen sei.

    b) Soweit die Beigeladene ein Abweichen der Entscheidung des LSG von einem Urteil des BSG vom 17.12.1997 (11 RAr 61/97 - BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5) behauptet, versäumt sie es, diesem Urteil einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu entnehmen.

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Dass ein einmal gestellter Antrag umfassend, dh auf alle nach Lage des Falls in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten ist, hat das BSG aber mehrfach - so auch zitiert in dem vorgenannten Urteil des 3. Senats vom 24.1.2013 - ausgeführt (BSG SozR 4-2600 § 236a Nr. 2 RdNr 21; SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34) .

    Für § 14 SGB IX ist durch die bisherige Rechtsprechung des BSG im Übrigen geklärt, dass derjenige Träger, der einen auf mögliche Teilhabeleistungen gerichteten Antrag nicht binnen 14 Tagen weiterleitet, als erstangegangener Träger ungeachtet seiner "eigentlichen" Zuständigkeit zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach § 10 SGB IX verpflichtet ist (vgl nur BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1, RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7) .

  • BSG, 20.05.2014 - B 13 R 49/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rentenüberleitung - Eigentumsschutz der in der DDR

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 f mwN; Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10, 11) .
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Dass ein einmal gestellter Antrag umfassend, dh auf alle nach Lage des Falls in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten ist, hat das BSG aber mehrfach - so auch zitiert in dem vorgenannten Urteil des 3. Senats vom 24.1.2013 - ausgeführt (BSG SozR 4-2600 § 236a Nr. 2 RdNr 21; SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34) .
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Für § 14 SGB IX ist durch die bisherige Rechtsprechung des BSG im Übrigen geklärt, dass derjenige Träger, der einen auf mögliche Teilhabeleistungen gerichteten Antrag nicht binnen 14 Tagen weiterleitet, als erstangegangener Träger ungeachtet seiner "eigentlichen" Zuständigkeit zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach § 10 SGB IX verpflichtet ist (vgl nur BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1, RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7) .
  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Für § 14 SGB IX ist durch die bisherige Rechtsprechung des BSG im Übrigen geklärt, dass derjenige Träger, der einen auf mögliche Teilhabeleistungen gerichteten Antrag nicht binnen 14 Tagen weiterleitet, als erstangegangener Träger ungeachtet seiner "eigentlichen" Zuständigkeit zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach § 10 SGB IX verpflichtet ist (vgl nur BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1, RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7) .
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B
    Denn als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 8; SozR 3-1500 § 146 Nr. 2; Senatsbeschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 = Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314) .
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 38/05 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Formularantrag - Gesetzesänderung

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 8 AL 2430/12

    Erstattungsrechtsstreit - Kosten für die Elektrikerausbildung eines behinderten

    Dass ein einmal gestellter Antrag umfassend, d.h. auf alle nach Lage des Falls in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten ist, hat das BSG mehrfach ausgeführt (zuletzt BSG 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B - juris RdNr. 8 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 236a Nr. 2 RdNr 21; SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 8/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit einem

    Denn aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird in ständiger Rechtsprechung des BSG gefolgert, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen hat, falls er - wie die Beklagte im vorliegenden Fall - den Antrag nicht an einen anderen, seiner Meinung nach sachlich zuständigen Leistungsträger weitergeleitet hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, NJW 2010, 2236 ff.; BSG, Beschluss vom 3. Februar 2015, B 13 R 261/14 B, zitiert nach juris).
  • BSG, 20.12.2016 - B 3 KR 17/16 B

    Krankengeld; Grundsatzrüge; Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage; Rückwirkender

    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; BSG vom 3.2.2015 - B 13 R 261/14 B - Juris RdNr 6).

    Bei der Rüge der Divergenz muss vielmehr ein abstrakter Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und ein abstrakter Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so genau bezeichnet werden, dass die Divergenz erkennbar wird (vgl BSG vom 3.2.2015 - B 13 R 261/14 B - Juris RdNr 10).

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