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   BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93   

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BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93 (https://dejure.org/1994,722)
BSG, Entscheidung vom 03.03.1994 - 1 RK 33/93 (https://dejure.org/1994,722)
BSG, Entscheidung vom 03. März 1994 - 1 RK 33/93 (https://dejure.org/1994,722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzneimittelzuzahlung - Sozialhifeempfänger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2439 (Ls.)
  • NZS 1994, 412 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 03.10.1973 - 1 BvL 30/71

    Verfassungsmäßigkeit der "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes

    Auszug aus BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93
    Es darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten und Unbilligkeiten führt, modifiziert werden könnte (vgl. BVerfGE 26, 44, 61 f; 34, 118, 136; 36, 73, 84).

    Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt vielmehr im wesentlichen dem Gesetzgeber (BVerfGE 1, 97, 105; 8, 274, 329; 36, 73, 84).

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).

    Es wird nur die dem Gesetzgeber nach dem allgemeinen Gleichheitssatz zustehende Gestaltungsfreiheit durch Art. 6 Abs. 1 GG , der die Familie und die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, beschränkt (vgl. BVerfGE 17, 210, 217; 18, 257, 269; 75, 382, 393), mit der Folge, daß Versicherte jedenfalls nicht allein deshalb, weil sie in den Haushalt von Familienangehörigen aufgenommen worden sind, benachteiligt werden dürfen.

  • BVerfG, 23.06.1982 - 1 BvR 1343/81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ablehnung einer Beihilfe für die

    Auszug aus BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93
    Zwar enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine verbindliche Wertentscheidung für das den gesamten Bereich der Familie betreffende Recht (vgl. BVerfGE 6, 386, 389 f; 24, 119, 135; 31, 58, 67; 61, 18, 25).

    Die Verfassungsnorm bindet auch die Gerichte, die das einfache Recht nicht in einer Weise anwenden und auslegen dürfen, die geeignet ist, den Bestand der Familie zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 22, 93, 98; 28, 104, 112; 61, 18, 25).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 22/14 R

    Krankenversicherung - Zahnersatz - doppelter Festzuschuss - unzumutbare Belastung

    Der Gesetzgeber stellt dabei allein auf die Faktizität des Bezugs von bedürftigkeitsabhängigen Leistungen ab (dazu b; BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 LS) , die typisierend die Annahme rechtfertigt, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, die über den Festzuschuss hinausgehenden Kosten von Zahnersatz zumutbar tragen zu können.

    bb) § 55 Abs. 2 S 2 SGB V verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 5 zu § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V aF; BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 zu § 61 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V aF) .

    Denn die Norm stellt ausdrücklich auf den tatsächlichen Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Leistungen ("erhält") bzw auf die tatsächliche Zahlung der Heimkosten durch den Sozialhilfeträger ("getragen werden") ab (BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 LS) .

  • BSG, 17.07.2008 - B 9/9a SB 11/06 R

    Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - Merkzeichen "G" -

    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 33/93 - SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 S 16 zu § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V in der bis zum 30.6.1997 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477) "erhält" der Versicherte ua Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, wenn er solche Leistungen tatsächlich bezieht.

    Hinsichtlich der mittels dieser Einkommensgrenze erfolgten Bestimmung der begünstigten Personengruppe steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den er nicht überschreitet, indem er die Regelung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX von der durch andere Träger festzustellenden Hilfebedürftigkeit abhängig macht, ohne weitere Sonderregelungen zu schaffen (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 33/93 - SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 S 18).

  • BSG, 19.11.1996 - 1 RK 18/95

    Klage auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach § 61 Abs. 1 SGB V , Zulassung

    Ob die Erstattung von Zuzahlungen auf vorenthaltenen wiederkehrenden oder laufenden Leistungen beruht (dafür wohl BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 mwN) und ob es im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf ankommt (vgl für das Leistungsrecht BSG SozR 3-2200 § 182c Nr. 2 mwN), kann offenbleiben.
  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/01 R

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - kindererziehende Versicherte - Höhe der

    So verstößt es zB nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Regelung nur einkommensabhängige Ausnahmen zum Gegenstand hatte und nicht auch solche, die sich auf lebenswichtige Arzneimittel bei chronisch Kranken beziehen (vgl BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 7: Insulin bei Diabetes; zum abschließenden Charakter des § 61 SGB V schon BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 S 17 mwN und Nr. 5 S 23).

    Der Senat hat es auch nicht als gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG verstoßend oder als sozialstaatswidrig angesehen, dass nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 SGB V bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, auch die Einnahmen von Haushaltsangehörigen mit zu berücksichtigen sind (BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 S 17 ff).

  • LSG Niedersachsen, 24.01.2001 - L 4 KR 33/00

    Befreiung von Zuzahlungen in der Krankenversicherung bei unzumutbaren

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zulässig (vgl BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 Seite 15).

    Wann eine unzumutbare Belastung vorliegt, ergibt sich aus § 61 Abs. 2 SGB V, der eine abschließende Regelung enthält (BSGE SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 Seite 17 mit Hinweis auf BT-Drucksache 11/2237, Seite 187).

    Für die Annahme einer unzumutbaren Belastung nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ist allein der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff BSHG maßgebend (BSGE SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 Seite 16).

    Die Annahme einer unzumutbaren Belastung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur möglich, wenn der Versicherte in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist (BSGE SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 Seite 16 mwN).

  • SG Freiburg, 02.08.2022 - S 16 KR 1460/22
    Die Klägerin ist zwar nicht von § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V erfasst, da dies voraussetzen würde, dass sie die dort genannte Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII - unabhängig davon, ob ein Anspruch hierauf besteht - tatsächlich erhält (vgl. zu § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V a.F. BSG, Urteil vom 03.03.1994 - 1 RK 33/93).

    Die Klägerin unterfällt aber der Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V, da sie tatsächlich (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.1994 - a.a.O.) in einem Heim untergebracht ist und die Kosten der Unterbringung (auch) von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden.

    Insoweit wäre es ausreichend, dass lediglich ein Teil dieser Kosten von dem Sozialhilfeträger getragen wird (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.1994 - a.a.O. Rn. 20).

    Zudem hat die Klägerin im Ergebnis nur den Barbetrag zur Verfügung, so dass sich ihre Situation wirtschaftlich nicht von derjenigen eines - auch nach Auffassung der Beklagten von § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V erfassten - Beziehers von Hilfe zum Lebensunterhalt in einem Heim unterscheidet (in der Konsequenz offen gelassen von BSG, Urteil vom 03.03.1994 - a.a.O.).

  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93

    Krankenkasse - Zahnersatz - Versicherungspflichtig - Arbeitslosenhilfe -

    Anders als im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1994 - 1 RK 33/93 - zur Veröffentlichung bestimmt) kommt hier nicht die Verurteilung zum Erlaß eines Befreiungsbescheides in Betracht, sondern es ist eine Leistung zu erbringen, auf die - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vorliegen - ein Rechtsanspruch besteht (vgl dazu Hommel in Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 54 Anm 6b auf S 185/13 -4/2-).

    Wann eine unzumutbare Belastung vorliegt, hat der Gesetzgeber durch § 61 Abs. 2 SGB V festgelegt, der eine erschöpfende Regelung darstellt (Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1994 - 1 RK 33/93-; Schellhorn in von Maydell (Herausgeber), GK-SGB V, § 61 RdNr 27; Höfler in KassKomm, § 61 SGB V RdNr 5 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2237, S 187).

    Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V kommt es ferner nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder auf Alhi nach dem AFG besteht, vielmehr ist für die vollständige Befreiung von Zuzahlungen oder für die Übernahme der berechnungsfähigen Restkosten durch die Krankenkasse allein entscheidend, daß der Versicherte eine der in § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V aufgeführten Sozialleistungen erhält (Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1994 - 1 RK 33/93 -).

  • BSG, 14.09.1994 - 1 RK 36/93

    Klageabweisung - begründete Rüge - absoluter Revisionsgrund - verspätete

    In § 62 SGB V hat er allgemein Versicherte von Zuzahlungen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Fahrkosten befreit, soweit innerhalb eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen überschritten werden (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen vgl BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3).
  • SG Karlsruhe, 20.09.2019 - S 6 KR 3579/17

    Krankenversicherung - Zuzahlung - Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    c.) Die Belastungsgrenze der Klägerin war auch nicht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anl. 1 zu § 28 SGB XII zu bemessen (zur Berechnung vgl. Baier , in: Krauskopf, § 62 SGB V Rn. 49), weil Herr B. im Januar und Februar 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezog und - unterstellt, diese Ansicht der Klägerin trifft zu und das Bestehen eines materiell-rechtlichen Leistungsanspruchs genügt für die Annahme eines Leistungs-"Bezugs" iSv. § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V (zu der Frage s. BSG, Urt. v. 03.03.1994 - 1 RK 33/93; N ebendahl , in: Spickhoff, § 62 SGB V Rn. 24) - für die anschließende Zeit bis zum Ende des Jahres 2016 jedenfalls einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hatte.

    Die Einführung des Satz 7 hielt der Gesetzgeber deshalb für geboten, weil die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten fortbestünden und die Betroffenen daher weiterhin eine Wirtschaftsgemeinschaft bildeten (BT-Drs. 17/11267, S. 26; BT-Drs. 17/12221, S. 23; zum engen Zusammenhang des § 62 Abs. 2 SGB V mit dem Unterhaltsrecht s. auch BSG, Urt. v. 03.03.1994 - 1 RK 33/93; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.05.2009 - L 2 R 261/08; SG Reutlingen, Urt. v. 11.08.2005 - S 10 KR 445/05).

  • BSG, 25.10.1994 - 1 RK 57/93

    Krankenversicherung - Leistungsausschluß - Hörgerätebatterien - Prüfung -

    In § 6 SGB V hat er allgemein Versicherte von Zuzahlungen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Fahrkosten befreit, soweit innerhalb eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen überschritten werden (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen vgl. BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 54/93

    Hilfsmittel

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93

    Krankenversicherung - Zahnersatz - Härtefall

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 17/96 R

    Befreiung von der Zuzahlungspflicht - lebensnotwendiges Arzneimittel (hier:

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2006 - L 11 KR 4861/05

    Ermittlung der Belastungsgrenze in der Krankenversicherung, Einnahmen zum

  • BSG, 25.10.1994 - 3 RK 16/94

    Krankenversicherung - Ersatzbatterien für Hörgeräte - Ausschluß - geringer

  • BSG, 25.10.1994 - 1 RK 61/93

    Sachleistungsanspruch für Hilfsmittel; Umfang des Anspruchs auf Versorgung mit

  • SG Aachen, 11.01.2010 - S 18 SB 235/09

    SGB IX, Wertmarke, öffentlicher Personennahverkehr, unentgeltliche Beförderung,

  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 2/03 BH

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Befreiung von Zuzahlungspflichten

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 59/93

    Einstufung von Hörgerätebatterien als Sachleistung - Notwendigkeit der

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 48/93

    Einstufung von Hörgerätebatterien als Sachleistung - Notwendigkeit der

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 49/93

    Krankenkasse - Kostenübernahme - Zahnersatz - Sozialhilfe - Eigenbeteiligung -

  • SG Hannover, 14.02.2018 - S 18 BL 4/17
  • SG Düsseldorf, 04.02.2011 - S 34 KR 316/07

    Bemessung der Höhe der Erstattung für geleistete Zuzahlungen am Beispiel der

  • BSG, 14.09.1994 - 1 RK 53/93

    Übernahme der Kosten für ein Brillengestell mit Sonderausstattung bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2012 - L 1 KR 171/12
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2022 - L 4 KR 2403/22
  • VG Düsseldorf, 26.05.2014 - 21 K 5407/13

    Aufhebung einer Blindengeldbewilligung nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2009 - L 1 KR 351/09
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