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   BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R   

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BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R (https://dejure.org/1999,137)
BSG, Entscheidung vom 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R (https://dejure.org/1999,137)
BSG, Entscheidung vom 03. März 1999 - B 6 KA 15/98 R (https://dejure.org/1999,137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent - Grenzwertfestlegung - Absenkungsausmaß - Kompetenz - Vorstand - Kassenärztliche Vereinigung - nachträgliche Benehmensherstellung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arzt - Ärztliche Leistungen - Vertragsarzt - Honorar - Vergütung - Gemeinschaftspraxis - Forderungen - Kassenärztliche Vereinigung - Punktwert - Quartal - Abrechnung - Grenzwert - Teilfallwert - Höchstgrenze - HVM - Fachgruppe - Internisten

  • Judicialis

    SGB V § 85 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzwertfestlegung beim Honorarverteilungsmaßstab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 265 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Dies gilt grundsätzlich auch außerhalb des zahnärztlichen Bereichs, zu dem der Senat dies bereits ausdrücklich entschieden hat (vgl hierzu BSGE 81, 213, 219 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 155 oben; auch Senatsurteile vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R und 65/97 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Dabei ist nicht beanstandet worden, daß die darüber hinausgehenden Leistungen bzw Punkte nur anderen Behandlungsfällen desselben Quartals zugeordnet oder - bei Nichtverbrauch in dem Quartal - dem Punktekontingent im nächsten Quartal hinzugerechnet und ansonsten nicht vergütet wurden (vgl BSGE 81, 213, 216 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 148, 151 f; ebenso Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 60/97 R -, unveröffentlicht).

    Der Senat hat es deshalb im Urteil vom 3. Dezember 1997 hingenommen, daß die Grenze für die volle Vergütung erst nach Quartalsschluß von 100 auf 97 Punkte herabgesetzt wurde (BSGE 81, 213, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 150; ebenso Urteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 60/97 R -, unveröffentlicht).

    Im Urteil vom 3. Dezember 1997 hat er es unbeanstandet gelassen, daß nicht die Vertreterversammlung, sondern der Vorstand der KÄV den Grenzwert bei zunächst 100 Punkten vorsah und später auf 97 Punkte herabsetzte (BSGE 81, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23; ebenso Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 60/97 R -, unveröffentlicht).

    Der Senat hat zB die Ermächtigung an den Vorstand, für besondere Fachgruppen oder auch für Praxisanfänger höhere Kontingentgrenzen festzusetzen, nicht beanstandet (BSGE 81, 213, 217 und 222 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 und 157).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Zulässig ist auch eine unterschiedliche Honorierung innerhalb der Fallwerte, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, die darüber hinausgehenden Leistungen aber nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl Urteile vom 21. Oktober 1998 aaO).

    Ebenso hat der Senat es in weiteren Urteilen gebilligt, wenn die Vergütungsquote für die über den Basisfallwert hinausgehenden Leistungen erst später nach Maßgabe des verbleibenden Vergütungsvolumens festgelegt wurde (Urteile vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R und B 6 KA 65/97 R -).

    Demgemäß ist die Festlegung des Abzugsbetrages auf 10 % bzw 8 % der Vollvergütung durch den Vorstand nicht beanstandet worden (Urteil vom 21. Oktober 1998 aaO).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es eine typische Aufgabe des Vorstandes, zu beurteilen, ob sog atypische Fälle die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Freistellung von Obergrenzen erfüllen (Urteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 60/97 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Dabei ist nicht beanstandet worden, daß die darüber hinausgehenden Leistungen bzw Punkte nur anderen Behandlungsfällen desselben Quartals zugeordnet oder - bei Nichtverbrauch in dem Quartal - dem Punktekontingent im nächsten Quartal hinzugerechnet und ansonsten nicht vergütet wurden (vgl BSGE 81, 213, 216 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 148, 151 f; ebenso Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 60/97 R -, unveröffentlicht).

    Der Senat hat es deshalb im Urteil vom 3. Dezember 1997 hingenommen, daß die Grenze für die volle Vergütung erst nach Quartalsschluß von 100 auf 97 Punkte herabgesetzt wurde (BSGE 81, 213, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 150; ebenso Urteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 60/97 R -, unveröffentlicht).

    Im Urteil vom 3. Dezember 1997 hat er es unbeanstandet gelassen, daß nicht die Vertreterversammlung, sondern der Vorstand der KÄV den Grenzwert bei zunächst 100 Punkten vorsah und später auf 97 Punkte herabsetzte (BSGE 81, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23; ebenso Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 60/97 R -, unveröffentlicht).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Dies gilt grundsätzlich auch außerhalb des zahnärztlichen Bereichs, zu dem der Senat dies bereits ausdrücklich entschieden hat (vgl hierzu BSGE 81, 213, 219 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 155 oben; auch Senatsurteile vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R und 65/97 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Ebenso hat der Senat es in weiteren Urteilen gebilligt, wenn die Vergütungsquote für die über den Basisfallwert hinausgehenden Leistungen erst später nach Maßgabe des verbleibenden Vergütungsvolumens festgelegt wurde (Urteile vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R und B 6 KA 65/97 R -).

    Dem entspricht die Grenzziehung im Senatsurteil vom 21. Oktober 1998, wonach die wesentlichen Elemente der Honorarverteilung in ihren Grundzügen im HVM selbst geregelt sein müssen, im übrigen aber der Vorstand im HVM zu konkretisierenden Regelungen und Einzelfallentscheidungen ermächtigt werden kann (Az. B 6 KA 71/97 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Dieser Vorschrift kann, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl zuletzt Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), nicht die Forderung entnommen werden, die Leistungen müßten nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, dh mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert, honoriert werden.

    Sie können aber auch, wie es bei den hier zu beurteilenden Regelungen der Fall ist, für bestimmte Leistungsbereiche geschaffen werden (vgl das Senatsurteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - mit Hinweis auf § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

    Dies stellt sich nämlich, wie der Senat ausgeführt hat, als die konsequente Vorsorge dagegen dar, daß eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge zu Lasten anderer Arztgruppen und/oder Leistungsbereichen beeinflußt (zuletzt Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -, ebenso Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R -).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Diese Regelungen sind auch nicht etwa deshalb rechtswidrig - wie die Kläger unter Berufung auf das Senatsurteil vom 17. September 1997 (BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18) geltend machen -, weil die genauen Grenzen und Vergütungsquoten endgültig erst nach dem Quartalsschluß festgelegt werden.

    Während der EBM-Ä die Punktzahlen und damit das Wertverhältnis zwischen den verschiedenen Leistungen abschließend festlegt und so die Grundlage für Dispositionen der Vertragsärzte bildet, indem er ihre Entscheidung beeinflußt, ob bzw welche Leistungen sie selbst erbringen oder inwieweit sie Patienten an andere Ärzte überweisen (BSGE 81, 86, 91-94 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 87-89), haben die Honorarverteilungsregelungen des HVM eine andere Funktion.

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Die Herstellung des Benehmens setzt nach der Rechtsprechung grundsätzlich voraus, daß die Verbände der Krankenkassen noch vor der Beschlußfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen können und die KÄV bzw deren Vertreterversammlung ggf vorgebrachte Bedenken in ihre Entscheidungserwägungen mit einbezieht (BSGE 75, 37, 40 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 S 40).

    Schließlich kann eine Unwirksamkeit der HVM-Regelungen - entgegen der Meinung der Kläger - auch nicht aus dem Senatsurteil vom 24. August 1994 (BSGE 75, 37 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 7) hergeleitet werden.

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Derartige mit scharfen Grenzziehungen einhergehende Härten sind - wie zB auch für Stichtagsregelungen anerkannt - hinzunehmen, solange sie nicht im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung willkürlich sind (vgl BVerfGE 80, 297, 311; siehe zB auch BVerfGE 79, 212, 219; 87, 1, 43).
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 77/97 R

    Festsetzung einer einheitlichen Fallpunktzahl für Basislaborleistungen

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Nach den Urteilen vom 20. Januar 1999 kann der angemessene Betrag für Praxisbudgets bei Doppelt-Zugelassenen entsprechend den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten durch die KÄV festgelegt werden; eine abstrakte Festlegung auf den Mittelwert der für die beiden Fachgruppen geltenden Beträge wäre dagegen normativ zu regeln (Az. B 6 KA 78/97 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; ebenso B 6 KA 77/97 R, unveröffentlicht).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 33/91

    Honorarverteilungsmaßstab - Grenzbeträge - Grundrechtsverletzung

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R
    Erfolglos ist auch der Hinweis der Kläger auf die Senatsurteile vom 26. Januar 1994 (SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 und MedR 1994, 376).
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R

    Vertragsarzt - Zulassung - zwei Fachgebiete - Festsetzung - einheitliche

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91

    Krankenversicherung - Gesamtvergütung - Honorarverteilungsmaßstab - Kassenarzt -

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82

    Honorarverteilungsmaßstab - Laborleistung - Honorar für Laborleistungen

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 56/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Bildung von gesonderten Honorartöpfen für

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Trotzdem war das Benehmen hergestellt; denn dafür reicht es aus, dass die Krankenkassen-Verbände über eine beabsichtigte oder beschlossene HVM-Regelung informiert werden und sich nicht innerhalb der gesetzten bzw einer angemessenen Zeit äußern (vgl die Rechtsprechung des Senats, s zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 235 mwN).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Der Senat läßt dahinstehen, ob im zu entscheidenden Fall bereits eine wirksame Benehmensherstellung der Klägerin mit den KKn gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V fehlte, so daß § 2 Abs. 2 Satz 2 als Teilregelung eines HVM schon deshalb nichtig wäre (zu den Anforderungen an eine - auch nachträglich mögliche - Benehmensherstellung allgemein vgl zB BSGE 75, 37, 40 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 S 40; BSGE 77, 288, 290 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 65 f, sowie - zuletzt - Senatsurteil vom 3. März 1999 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 235).
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Auch das "Benehmen" mit den Verbänden der Krankenkassen sei hergestellt worden (§ 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V), wobei dieses "Benehmen" auch noch nachträglich hergestellt werden könne, wenn den Kassenverbänden, die unverzüglich nach Erlass des Beschlusses von ihm Kenntnis erhalten hätten, noch die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme verblieben sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -).

    Bei unterschiedlichen Mengenentwicklungen in verschiedenen fachgruppenbezogenen Honorarkontingenten (die vorliegend in zulässiger Weise festgelegt worden seien) müssten zwangsläufig die gleichen Leistungen in unterschiedlichen vertragsärztlichen Fachgebieten verschieden hoch vergütet werden (unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - und - B 6 KA 15/98 R -).

    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24. August 1994 - 6 RKa 15/93 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    1.) Bezüglich der Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden, vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31.

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1441/00
    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchst-richterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24.8.1994 - 6 RKa 15/93 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7.2.1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Im Zusammenhang mit den Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    § 85 Abs. 4 SGB 5 berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1187/01
    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchst-richterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24.8.1994 - 6 RKa 15/93 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7.2.1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Im Zusammenhang mit den Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    § 85 Abs. 4 SGB 5 berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24.8.1994 -- 6 RKa 15/93 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7.2.1996 -- 6 RKa 68/94 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Im Zusammenhang mit den Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    § 85 Abs. 4 SGB 5 berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24.8.1994 -- 6 RKa 15/93 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7.2.1996 -- 6 RKa 68/94 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    1.) Im Zusammenhang mit den Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    § 85 Abs. 4 SGB V berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • LSG Hessen, 16.12.2003 - L 7 KA 536/02

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24.8.1994 - 6 RKa 15/93 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7.2.1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Im Zusammenhang mit den Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    § 85 Abs. 4 SGB 5 berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1373/01
    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchst-richterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24.8.1994 - 6 RKa 15/93 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7.2.1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Im Zusammenhang mit den Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    § 85 Abs. 4 SGB 5 berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3 2500 § 85 Nr. 31).

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24. August 1994 - 6 RKa 15/93 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    1.) Bezüglich der Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, bei der Honorarverteilung dürfe in der Weise differenziert werden, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    § 85 Abs. 4 SGB V berechtigt die KVen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen und auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8. März 2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31); § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V lässt eine nach Arztgruppen unterschiedliche Verteilung ausdrücklich zu.

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1128/01
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 723/00

    Vertragsarzt - Pathologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsregelung - Schutz der Praxen mit

  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - einfache Beiladung der

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten

  • LSG Hessen, 28.12.2007 - L 6/7 KA 134/03

    Kassenärztliche Vereinigung - Begründung und hinreichende Bestimmung -

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 47/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Ermittlung - Fallpunktzahlen für

  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 76/03 R

    Honorarverteilungsregelung - Ausrichtung auf umfassende Umsatzbegrenzung -

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R

    Neue Laboruntersuchungsverfahren als neue Untersuchungsmethoden iS. des § 135 SGB

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 11 KR 4455/17

    Krankenversicherung - Apotheke - Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 1718/12
  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 56/06 B
  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 8/18 R

    Vertragsärztliche Vergütung - rückwirkende Beschränkung der Abrechenbarkeit einer

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 4277/07
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 5/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsregelung - Berücksichtigung der

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 36/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • SG Marburg, 30.01.2008 - S 12 KA 12/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Ermächtigung des

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 30/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • SG Frankfurt/Main, 16.02.2000 - S 27 KA 1793/99

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - Authentizität des

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 19/10 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl eines

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 42/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufnahme von

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 18/10 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl eines

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 50/02 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • LSG Hessen, 27.01.2016 - L 4 KA 23/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 5/06 B

    Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragszahnärztlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 29/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 22/22 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - neu gegründete Einzelpraxis mit

  • SG Marburg, 21.05.2008 - S 12 KA 18/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - schmerztherapeutische

  • SG Marburg, 06.02.2008 - S 12 KA 249/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Ermächtigung des

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 28/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • SG Marburg, 17.06.2009 - S 12 KA 278/07

    Honorarverteilungsvertrag - Internistin mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 4/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 13/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 9/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 12/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • LSG Hessen, 04.11.2009 - L 4 KA 99/08

    Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen

  • SG Marburg, 30.01.2008 - S 12 KA 83/07

    Zuerkennung einer Sonderregelung im Rahmen des versorgungsärztlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - L 11 KA 85/02

    Begrenzung des abrechenbaren Punktzahlvolumens für vertragsärztliche Leistungen;

  • SG Marburg, 10.12.2008 - S 12 KA 12/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Sonderregelung für

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 38/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 39/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

  • LSG Bayern, 25.10.2000 - L 12 KA 53/99

    Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung nach einem bestimmten

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 1977/07
  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 48/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

  • LSG Hessen, 18.11.2015 - L 4 KA 27/12

    Quotierte Vergütung von ärztlichen Vorwegleistungen

  • SG Düsseldorf, 17.04.2002 - S 33 KA 264/00

    Rechtmäßigkeit einer Begrenzung eines abrechenbaren Punktzahlvolumens i.R.d.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 70/07
  • SG Marburg, 08.10.2008 - S 12 KA 84/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit der abgestaffelten Vergütung bei

  • SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02

    Streitigkeit über die Honorarberechnung; Teilnahme als Facharzt für Innere

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Ausgleich -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 1618/12
  • SG Marburg, 13.02.2009 - S 12 KA 353/07

    Zuerkennung eines höheren Regelleistungsvolumens gegenüber einer Kinder- und

  • LSG Bayern, 29.08.2001 - L 12 KA 62/00

    Rechtmäßigkeit einer bestimmten Honorarverteilung; Teilnahme als hausärztlicher

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - EDV-Abrechnung -

  • SG Marburg, 30.01.2008 - S 12 KA 49/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Festsetzung des Honoraranspruchs - Zuerkennung

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R

    Korrektur unrichtiger Honorarbescheide

  • SG Marburg, 22.10.2008 - S 12 KA 977/06

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Einbeziehung von probatorischen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2003 - L 10 KA 67/02

    Rechtmäßigkeit einer Begrenzung des abrechenbaren Punktzahlvolumens für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2002 - L 11 KA 50/00

    Ausreichende vorherige Bestimmung von Berechnungsverfahren und

  • SG Düsseldorf, 10.07.2002 - S 33 KA 7/02

    Rechtmäßigkeit einer Honorarfestsetzung für ein Quartal hinsichtlich der

  • SG Marburg, 22.10.2008 - S 12 KA 235/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - Einbeziehung probatorischer

  • SG Marburg, 20.02.2008 - S 12 KA 766/06

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Kinderarztpraxis mit

  • SG Marburg, 06.02.2008 - S 12 KA 1271/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - doppeltes

  • SG Marburg, 10.12.2008 - S 12 KA 527/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Abzug extrabudgetärer

  • SG Marburg, 10.12.2008 - S 12 KA 162/07

    Tätigkeit einer Gemeinschaftspraxis mit mehreren Fachärzten für Diagnostische

  • SG Marburg, 21.05.2008 - S 12 KA 55/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - schmerztherapeutische

  • SG Marburg, 30.01.2008 - S 12 KA 237/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Festsetzung - Regelleistungsvolumen - keine

  • SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 172/10

    Kassenärztliche Vereinigung - MKG-Chirurg - Honorarverteilung - abgestaffelte

  • SG Marburg, 20.01.2010 - S 11 KA 225/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Fachgruppe der Fachärzte für Anästhesiologie -

  • SG Marburg, 17.06.2009 - S 12 KA 169/08

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Berechtigung zur Aufrechnung von

  • SG Marburg, 20.02.2008 - S 12 KA 1392/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Kinderarztpraxis mit

  • LSG Sachsen, 18.10.2006 - L 1 KA 14/06

    Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes bei Zuschnitt der

  • SG Marburg, 27.08.2008 - S 12 KA 80/08

    Honorarverteilungsvertrag - Fachgruppe mit atypischen Versorgungsbedarf -

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 45/05 R

    Unechte Rückwirkung von Honorarbegrenzungsregelungen

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 7/03 R

    Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze im Honorarverteilungsmaßstab

  • SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 422/09

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - keine Sonderregelung für

  • LSG Hessen, 17.12.2003 - L 7 KA 1440/00

    Vertragsärztliche Vergütung - ausreichende Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 44/05 B

    Abstellen auf Pressemitteilung bei Nichtvorliegen der Volltext-Fassung des

  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 17/11

    Vergütung für im Krankenhaus erbrachte ambulante Notfallbehandlungen

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 40/02 R

    Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze im Honorarverteilungsmaßstab

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02

    Festsetzung vertragszahnärztlicher Jahreshonorare ; Grundlegende Bedeutung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - L 11 KA 256/01

    Begrenzung des abrechenbaren Punktzahlvolumens für vertragsärztliche Leistungen;

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - L 4 KA 50/15

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des vertragsärztlichen Regelleistungsvolumens

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - L 4 KA 48/15

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung des Regelleistungsvolumens und der

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - L 4 KA 51/15

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumen im Quartal II/2010 -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04

    Rechtmäßigkeit eines vertragsärztlichen Honorarbescheids; Rechtmäßigkeit der

  • LSG Hessen, 17.12.2003 - L 7 KA 212/00
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 - L 7 KA 140/11

    Regelleistungsvolumen (RLV) - Honorarverteilung - Erweiterter Bewertungsausschuss

  • LSG Hessen, 29.04.2009 - L 4 KA 76/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Ausgleichsregelung zur

  • BSG, 19.12.2000 - B 6 KA 56/00 B

    Honorarverteilungsmaßstab, Zulässigkeit von Härtefallregelungen durch die

  • LSG Hessen, 17.11.2011 - L 4 KA 74/10

    Festsetzung des vertragsärztlichen Honorars unter Berücksichtigung einer

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 16/01 B

    Bildung fester Honorarkontingente bei Vertragsärzten

  • LSG Baden-Württemberg, 31.05.2000 - L 5 KA 4234/99

    Rechtmäßigkeit der Praxis- und Zusatzbudgets in der Vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 12/15
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.10.2015 - L 4 KA 39/13

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarbegrenzung - Abstaffelungsregelung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 7 KA 42/04

    Honorarverteilungsgerechtigkeit; Fachgruppe der Pneumologen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2010 - L 7 KA 136/06

    Honorarverteilungsgrechtigkeit; Arztgruppe der fachärztlichen Internisten;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2010 - L 7 KA 5/06

    Honorarverteilungsgerechtigkeit; Arztgruppe der fachärztlichen Internisten;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2010 - L 7 KA 6/06

    Honorarverteilungsgerechtigkeit; Arztgruppe der fachärztlichen Internisten;

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 58/08 B
  • LSG Sachsen, 02.04.2008 - L 1 KA 9/06

    Vergütung HNO-ärztlicher Leistungen im Honorarverteilungsmaßstab der

  • LSG Sachsen, 18.10.2006 - L 1 KA 23/06

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Teilhabe an den von den Krankenkassen

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2001 - L 5 KA 3489/00

    Rechtswidrigkeit von Honorartöpfen

  • LSG Hessen, 27.09.2000 - L 7 KA 47/00

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern bei Angelegenheiten der Ärzte

  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 11/15

    Neubescheidung von vertragsärztlichen Honoraransprüchen

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3228/12

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztpraxen mit

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 4867/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 7 KA 45/04

    Honorarverteilungsgerechtigkeit; Fachgruppe der Pneumologen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 7 KA 3/07

    Honorarverteilungsgerechtigkeit; Fachgruppe der Pneumologen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 7 KA 84/06

    Honorarverteilungsgerechtigkeit; Fachgruppe der Pneumologen

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 2198/11
  • SG Berlin, 30.11.2011 - S 83 KA 199/10

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilungsvertrag (HVV) der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 7 KA 137/06

    Honorarverteilungsgerechtigkeit; Fachgruppe der Pneumologen

  • LSG Sachsen, 29.08.2006 - L 1 KA 20/01

    Angemessenheit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
  • LSG Hamburg, 18.10.2018 - L 5 KA 10/17
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 2743/11
  • SG Marburg, 31.03.2010 - S 11 KA 98/09

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag -

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.06.2006 - L 4 KA 7/05

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Bildung von unterschiedlichen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 30/04

    Vertragsärztliche Versorgung - getrennte Verteilung der Gesamtvergütung für haus-

  • LSG Hamburg, 10.11.2021 - L 5 KA 25/19

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Sachsen, 26.07.2006 - L 1 KA 21/01

    Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung aus einem Facharztfond; Vernachlässigung der

  • LSG Hessen, 09.11.2005 - L 6/7 KA 514/02

    Anspruch auf angemessene Vergütung vertragsärztlich erbrachter Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2004 - L 11 KA 145/02

    Streit über die Vergütung für invasiv-kardiologische Leistungen; Teilnahme von

  • LSG Hessen, 18.10.2000 - L 7 KA 338/00
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - L 7 KA 260/03

    Honorarverteilungsmaßstab; Teilbudgets; einheitlicher Bewertungsmaßstab;

  • LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03

    Vergütung radiologischer Leistungen auch hinsichtlich ihrer Punktwerte;

  • SG Düsseldorf, 05.05.2004 - S 2 KA 122/02
  • BSG, 08.10.2003 - B 6 KA 130/03 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1999 - L 11 KA 93/99

    Gewährung der Erweiterung von Praxisbudgets ; Gemeinschaftspraxis der Orthopädie;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2019 - L 11 KA 78/17
  • SG Marburg, 19.07.2006 - S 12 KA 45/05
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2004 - L 5 KA 759/03

    Vertragsarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Punktzahlobergrenze - Dialyseleistung

  • SG Marburg, 02.12.2015 - S 12 KA 17/15

    Vertragsarztrecht

  • SG Hannover, 20.03.2002 - S 10 Ka 1082/98
  • SG Hamburg, 19.07.2017 - S 3 KA 173/13

    Anerkennung eines höheren Honorars für zurückliegende Quartale wegen der

  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 12 KA 734/08

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - Rechtswidrigkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2002 - L 5 KA 1914/01
  • SG Frankfurt/Main, 10.04.2002 - S 29 KA 1969/99

    Honorarverteilungsmaßstab - Budgetierungs- und Teilquotierungsmaßnahmen -

  • SG Dortmund, 26.03.2002 - S 26 KA 19/01

    Anspruch auf Vergütung ärztlicher Leistungen unter Außerachtlassung der Bildung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 - L 7 KA 1/12
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