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   BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R   

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BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R (https://dejure.org/2018,11224)
BSG, Entscheidung vom 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R (https://dejure.org/2018,11224)
BSG, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - B 11 AL 6/17 R (https://dejure.org/2018,11224)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Minderung der Anspruchsdauer - Zeitraum der Förderung - Ende der Unterrichtsveranstaltungen - Förderungsfähigkeit bis zur Abschlussprüfung - enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung; Anspruchsdauer und Kausalität zwischen der beruflichen Weiterbildung und dem Nichtvorliegen der objektiven Verfügbarkeit

  • rewis.io

    Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Minderung der Anspruchsdauer - Zeitraum der Förderung - Ende der Unterrichtsveranstaltungen - Förderungsfähigkeit bis zur Abschlussprüfung - enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Anspruchsdauer - Zeitraum der Förderung - Ende der Unterrichtsveranstaltungen - Förderungsfähigkeit bis zur Abschlussprüfung - enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Arbeitsförderungrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    M. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 32
  • NZA 2019, 240
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 37/07 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
    Dies war bereits ihrem Schreiben vom 17.2.2013 und dem Widerspruch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips, nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger dasjenige begehrt, was ihm den größten Nutzen bringt (vgl etwa BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 37/07 R - SozR 4-4300 § 73 Nr. 1 RdNr 14) , zu entnehmen.
  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 58/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Entlassungsentschädigung - Gleichwohlgewährung

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
    Kehrseite der Alg-Bewilligung in den Bescheiden vom 27.5.2013 ist die Verfügung, dass nach dem 27.5.2013 kein Alg-Anspruch mehr besteht (vgl BSG vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 58/06 R - SozR 4-4300 § 128 Nr. 2 RdNr 10) .
  • BSG, 29.01.2003 - B 11 AL 40/02 R

    Unterhaltsgeldanspruch in Sonderfällen - Fortzahlung für Zeiten zwischen dem Ende

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
    Es ist daher weiterhin von der Rechtsprechung des BSG, wonach ein Lehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht, auszugehen (vgl BSG vom 12.2.1980 - 7 RAr 31/78 - SozR 4100 § 39 Nr. 16 mit zustimmender Anmerkung von Hoppe in AuB 1980, 252; offengelassen zu § 155 Nr. 4 SGB III aF: BSG vom 29.1.2003 - B 11 AL 40/02 R - juris RdNr 11).
  • BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 17/74

    Möglichkeit der Förderung von Prüfungszeiten im Anschluß an eine berufliche

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
    Vorangegangen war ein Urteil des BSG, nach dessen Inhalt der Lehrgang und die Prüfung eine einheitliche Maßnahme darstellen, wenn beide in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang stehen, also die Teilnahme an dem Lehrgang von vorneherein darauf gerichtet war, an der nachfolgenden Prüfung teilzunehmen (BSG vom 3.6.1975 - 7 RAr 17/74 - BSGE 40, 29, 32 f = SozR 4100 § 44 Nr. 4 S 10 f).
  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 31/78

    Einbeziehung der Prüfung in eine Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
    Es ist daher weiterhin von der Rechtsprechung des BSG, wonach ein Lehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht, auszugehen (vgl BSG vom 12.2.1980 - 7 RAr 31/78 - SozR 4100 § 39 Nr. 16 mit zustimmender Anmerkung von Hoppe in AuB 1980, 252; offengelassen zu § 155 Nr. 4 SGB III aF: BSG vom 29.1.2003 - B 11 AL 40/02 R - juris RdNr 11).
  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
    Der Statthaftigkeit einer auf Änderung des Rechtsgrundes gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 19; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 8 RdNr 14 ff) steht allerdings entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Alg bei beruflicher Weiterbildung die Entgeltersatzleistungen Alg und Uhg aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu einer einheitlichen Versicherungsleistung zusammenfassen wollte und das Alg durchgehend erbracht werden sollte (BT-Drucks 15/1515 S 73, 82).
  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 179/55
    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
    Wirksam ist die Zulassung der Berufung auch dann, wenn sie sich - wie vorliegend - ausdrücklich und eindeutig aus den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl BSG Urteil vom 13.3.1956 - 2 RU 179/55 - BSGE 2, 245 = SozR Nr. 11 zu § 150 SGG) .
  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 36/95

    Arbeitsentgeltbegriff bei der Bemessung von Arbeitslosengeld, Aufhebung eines

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
    Der Bescheid vom 31.1.2013, mit dem die Beklagte Alg bei Arbeitslosigkeit als Vorschuss ab 28.4.2013 für eine Restanspruchsdauer von 30 Tagen bis einschließlich 27.5.2013 bewilligt hat, ist durch den Änderungsbescheid vom 27.5.2013, mit dem Alg endgültig bewilligt wurde, in vollem Umfang iS des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt worden, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorschussweisen Bewilligung bedurfte (BSG vom 9.5.1996 - 7 RAr 36/95 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 28 S 126) .
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
    Der Statthaftigkeit einer auf Änderung des Rechtsgrundes gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 19; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 8 RdNr 14 ff) steht allerdings entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Alg bei beruflicher Weiterbildung die Entgeltersatzleistungen Alg und Uhg aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu einer einheitlichen Versicherungsleistung zusammenfassen wollte und das Alg durchgehend erbracht werden sollte (BT-Drucks 15/1515 S 73, 82).
  • BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 8/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit -

    Kehrseite dieser Bewilligung von Alg ist die Verfügung, dass ab dem 11.3.2014 kein Anspruch auf Alg mehr besteht (vgl BSG vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 58/06 R - SozR 4-4300 § 128 Nr. 2 RdNr 10; BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 26 RdNr 9, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

    Einer genaueren Bezeichnung des Alg bedurfte es nicht, weil es sich bei dem Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit und auf Alg bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III) um eine einheitliche Versicherungsleistung handelt, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihres Leistungsumfangs den §§ 137 ff SGB III unterliegt (vgl hierzu BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 26 RdNr 11, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

    Der einheitliche Anspruch auf Alg ist unter Berücksichtigung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl zum einheitlichen Anspruch auf Alg BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 26 RdNr 11, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 144 Abs. 1 SGB III an die Anerkennung der Fördervoraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 SGB III insgesamt anknüpft, indem eine Kausalität zwischen dem Nichtvorliegen der Verfügbarkeit und einer auf den jeweiligen Arbeitnehmer bezogenen "nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung" verlangt wird (BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 26 RdNr 17, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 4/19 R

    Arbeitslosengeldanspruch bei geförderter beruflicher Weiterbildung -

    Bei diesem Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) handelt es sich im Verhältnis zu dem Alg bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) um eine einheitliche Versicherungsleistung, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihres Leistungsumfangs im Grundsatz den §§ 137 ff SGB III unterliegt ( BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - BSGE 126, 32 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 26, RdNr 11; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 27 RdNr 9) .

    Der Kläger nahm im streitbefangenen Zeitraum an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme (Umschulung zum Kfz-Mechatroniker) teil, sodass diese Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung (vgl dazu BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - BSGE 126, 32 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 26, RdNr 17; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 27 RdNr 17 ) vorlag.

    Aus systematischen Gründen spricht für dieses Ergebnis § 139 Abs. 3 SGB III. Danach schließt die Teilnahme an einer nicht nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung die Verfügbarkeit (nur) unter besonderen Voraussetzungen (nach § 139 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB III Teilnahmezustimmung der Arbeitsagentur und Abbruchbereitschaft der leistungsberechtigten Person) nicht aus (vgl dazu BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - BSGE 126, 32 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 26, RdNr 22) .

  • BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 16/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler im Berufungsverfahren -

    Ob der Kläger weiterhin einen Anspruch auf Alg hatte, ist danach unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen, weil es sich bei dem Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit und auf Alg bei beruflicher Weiterbildung um einen einheitlichen Anspruch handelt (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - BSGE 126, 32 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 26, RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III

    Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips , wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger dasjenige begehrt, was ihm den größten Nutzen bringt (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 26 RdNr 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) , ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde zu legen, dass er BAB in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe beansprucht.
  • BSG, 02.02.2022 - B 11 AL 49/21 B

    Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit; Prüfung nach dem Ende einer

    Der Kläger entnimmt der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - BSGE 126, 32 = SozR 4-4300 § 144 Nr , RdNr ) den Rechtssatz, dass § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III auch dann anzuwenden sei, wenn ein Weiterbildungslehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, was wiederum der Fall sei, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang stehe.

    "Steht eine Prüfung, die 5 Tage nach dem Ende einer durch einen Bildungsgutschein geförderten Maßnahme stattfindet, noch in einem engen zeitlichen und organisatorischen Zusammenhang mit dieser Maßnahme, wie ihn das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 03.05.2018 B 11 AL 6/17 R formuliert hat, damit eine Zahlung von Arbeitslosengeld nach der Vorschrift des § 148 Abs. 1 Ziff. 7 SGB III statt der Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfolgt und ist ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang auch dann anzunehmen, wenn nach einer nicht bestandenen ersten Prüfung in einer Zeit von 5 Wochen nach dieser Prüfung eine Wiederholungsprüfung stattfindet".

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