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   BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R   

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BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R (https://dejure.org/2009,5962)
BSG, Entscheidung vom 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R (https://dejure.org/2009,5962)
BSG, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - B 5 R 65/07 R (https://dejure.org/2009,5962)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut bei einem durchgehend im Soll befindlichen Konto; Auszahlungseinwand; Schadensersatzpflicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto; Rücküberweisung durch das Geldinstitut bei einem im Soll befindlichen Konto

  • Judicialis

    SGB VI § 118 Abs 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3
    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto; Rücküberweisung durch das Geldinstitut bei einem im Soll befindlichen Konto

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Da es auf anderweitige Verfügungen nicht ankommt, wenn die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (vgl § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI), müssen anderweitige Verfügungen gerade dann zu beachten sein, wenn sich das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten im Minus befindet (vgl BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176, 182 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 36; John-Floeth, Mitt LVA Rheinprovinz 2004, 466).

    Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Wirkung dieser Vorschrift darin, die Anwendbarkeit von Satz 3 auf Verfügungen zu Gunsten des Institutsvermögens auszuschließen und klarzustellen, dass es sich dabei nicht um "anderweitige" Verfügungen handelt (vgl BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176, 183 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 37).

    Vor dem 1.1.1982, dh vor Abschluss der Vereinbarung 1982 durch die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger, hatte der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut keine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl ausführlich hierzu BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 32 ff; von Einem SGb 1988, 484 ff; Rahn DRV 1990, 518, 519; Terpitz WM 1992, 2041).

    Darin wird eine Risikoverteilung im Rahmen eines typisierten Interessenausgleichs zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut erkennbar (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; s auch Schmitt SGb 1999, 646, 647).

    Ziel war es, die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise und den ihr innewohnenden typisierten Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträgern und Geldinstituten verbindlich zu regeln und fortzuschreiben (vgl BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 33 f mwN).

    Aus den dargelegten Gründen folgt der Senat der Auffassung des 9. Senats im Urteil vom 9.12.1998 (BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 38 f).

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Der Senat folge der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein Geldinstitut eine eigene Forderung iS des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI befriedige, wenn die Gutschrift einer Rentenzahlung auf ein im Soll stehendes Konto erfolge und das Geldinstitut durch die Verrechnung eine Vermögensübertragung vornehme (Hinweis auf BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 2).

    Diese Befriedigung schließe den Einwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aus (Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2; BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10).

    Der 4. Senat hält eine Minderung der Rücküberweisungspflicht grundsätzlich für ausgeschlossen, wenn das Geldinstitut durch Saldierung im Kontokorrent gegen das Befriedigungsverbot iS des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstößt; nach einem solchen Verstoß komme es auf anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr an (BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23; im Ergebnis ebenso: Pflüger in jurisPK-SGB VI § 118 RdNr 65, 80, Stand 11/2007; aM VerbKomm, § 118 SGB VI S 16, Stand 6/2007; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 118 Anm 9, Stand 1/2004; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI K § 118 RdNr 13, Stand 1/2002; John-Floeth, Mitt LVA Rheinprovinz 2004, 465 ff).

    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    Bei alledem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass letztlich der Rentenversicherungsträger die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (so auch LSG Hamburg vom 3.5.2005 - L 3 RA 48/04 = WM 2006, 131 = Juris RdNr 22, aufgehoben durch BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 2).

    An dieser Entscheidung ist der Senat durch die bereits dargestellte Rechtsprechung des 4. Senats nicht gehindert, wonach eine Saldierung der Rentenzahlung mit einem Soll auf dem Überweisungskonto den Auszahlungseinwand ausschließt (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Insofern gilt etwas anderes als bei Abbuchungen von Kontoführungsgebühren, Zinsen oder anderen Kosten durch das Geldinstitut, die mittels entsprechender Gutschriften rückgängig gemacht werden können; auch bei Abbuchungen zugunsten eines vom selben Geldinstitut geführten Darlehenskontos des Kontoinhabers hat die Rückbuchung auf das Überweisungskonto einen Sinn (dazu BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - RdNr 24 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Rente müsste auch dann an das Geldinstitut als "ausgezahlt" gelten, wenn Verbindlichkeiten getilgt werden, die auf einem anderen Konto desselben Kontoinhabers entstanden sind (vgl nochmals BSG vom 13.11.2008 aaO).

    An einer Entscheidung im aufgezeigten Sinne sieht sich der erkennende Senat auch durch die Erwägungen des 13. Senats in den Urteilen vom 27.11.2007 und vom 13.11.2008 (B 13 RJ 40/05 R, RdNr 17 bzw B 13 R 48/07 R, RdNr 40 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht gehindert.

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, mit § 118 Abs. 3 SGB VI wolle das Gesetz die Herstellung des Zustands erreichen, der ohne Rentenzahlung und ohne dadurch bedingte rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde (so jedoch BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - RdNr 48 f, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Der 4. Senat hält eine Minderung der Rücküberweisungspflicht grundsätzlich für ausgeschlossen, wenn das Geldinstitut durch Saldierung im Kontokorrent gegen das Befriedigungsverbot iS des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstößt; nach einem solchen Verstoß komme es auf anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr an (BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23; im Ergebnis ebenso: Pflüger in jurisPK-SGB VI § 118 RdNr 65, 80, Stand 11/2007; aM VerbKomm, § 118 SGB VI S 16, Stand 6/2007; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 118 Anm 9, Stand 1/2004; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI K § 118 RdNr 13, Stand 1/2002; John-Floeth, Mitt LVA Rheinprovinz 2004, 465 ff).

    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG verpflichtet das Geldinstitut im Ergebnis zum Schadenersatz (die Urteile sprechen demgemäß von dessen "Haftung", vgl BSGE 82, 239, 244 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49; ebenso Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 65, Stand 11/2007), obwohl sich das Geldinstitut dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl das Gesetz in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI die Ausführung anderweitiger Verfügungen erlaubt.

    An dieser Entscheidung ist der Senat durch die bereits dargestellte Rechtsprechung des 4. Senats nicht gehindert, wonach eine Saldierung der Rentenzahlung mit einem Soll auf dem Überweisungskonto den Auszahlungseinwand ausschließt (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Sie folge der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 26.4.2007 (B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr. 2) nochmals bestätigt habe.

    Ausnahmen scheint der 4. Senat allerdings für die Fälle zuzulassen, in denen das Geldinstitut die anderweitige Verfügung vor dem Tod des Rentenempfängers oder unter Überschreitung des bisher eingeräumten Kreditrahmens ausführt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 51 und 58).

    Überdies widerspricht die im Urteil vom 26.4.2007 (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 58) getroffene Unterscheidung zwischen Verfügungen, die den Kreditrahmen übersteigen, und solchen, die als Weiterleitung des "Schutzbetrags" anzusehen sind, nach Auffassung des erkennenden Senats der in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthaltenen Wertung, indem sie den vom Geldinstitut dem Rentenberechtigten eingeräumten Kreditrahmen im Ergebnis wie ein Guthaben iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI behandelt, aus dem das Geldinstitut zur Rückzahlung der Rente verpflichtet wird.

    An dieser Entscheidung ist der Senat durch die bereits dargestellte Rechtsprechung des 4. Senats nicht gehindert, wonach eine Saldierung der Rentenzahlung mit einem Soll auf dem Überweisungskonto den Auszahlungseinwand ausschließt (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Andernfalls hätten anderweitige Verfügungen ausschließlich in denjenigen Fällen Bedeutung, in denen sie ein nach der Rentengutschrift auf dem Konto vorhandenes Guthaben aufzehren oder jedenfalls unter den Rentenbetrag absenken (vgl zB den Sachverhalt im Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).

    Mangels Berührung mit dem Vermögen des Geldinstituts liegt darin keine "Entreicherung", sodass der Senat es vorzieht, in diesem Zusammenhang vom "Auszahlungseinwand" statt vom "Entreicherungseinwand" zu sprechen (vgl auch hierzu Senatsurteil vom 22.4.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20).

    Möglicherweise bestehende oder daraus entstehende zivilrechtliche Ansprüche zwischen Geldinstitut und (neuem) Kontoinhaber können dem nicht entgegengehalten werden, weil § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI generell der Zivilrechtslage im Dreiecksverhältnis zwischen Geldinstitut, Geldempfänger und Kontoinhaber vorgelagert ist (dazu Senatsurteil SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 19).

    Diesen Schwebezustand nutzt § 118 Abs. 3 SGB VI und hält das Geld auf dem Weg zum Empfänger an, solange es dem faktischen Zugriff des Geldinstituts unterworfen ist, um eine Aushändigung an Nichtberechtigte zu vermeiden und die Rente möglichst rasch und ohne weitere Umwege an den Rentenversicherungsträger zurückzuleiten; der Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI beruht darauf, dass das Geldinstitut die Zugriffsmöglichkeit mit der Aushändigung an einen Empfänger oder der Weiterleitung im Auftrag eines Verfügenden verliert und der Rentenversicherungsträger die rechtswidrige Leistung infolgedessen nur noch von diesen oder dem Erben zurückfordern kann (vgl § 118 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB VI; zum Ganzen auch Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20).

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    An einer Entscheidung im aufgezeigten Sinne sieht sich der erkennende Senat auch durch die Erwägungen des 13. Senats in den Urteilen vom 27.11.2007 und vom 13.11.2008 (B 13 RJ 40/05 R, RdNr 17 bzw B 13 R 48/07 R, RdNr 40 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht gehindert.

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 25/08 S
    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Mit Beschluss vom 13.11.2008 (B 13 R 25/08 S) hat der 13. Senat des BSG auf Anfrage des erkennenden Senats beschlossen, an der Rechtsprechung nicht festzuhalten, dass anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat.

    Denn der 13. Senat hat diese Rechtsprechung aufgegeben (Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 25/08 S), nachdem er neben dem erkennenden Senat laut Geschäftsverteilungsplan in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung die Zuständigkeit des 4. Senats des BSG für die allgemeine Rentenversicherung übernommen hat.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Diese Befriedigung schließe den Einwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aus (Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2; BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10).

    Deshalb wird an Stelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen den Erben oder einen anderen durch die rechtswidrige Leistung letzten Endes wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69; Terpitz WM 1992, 2046) Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil (und solange) dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto dazu in der Lage ist, bevor der Rentenzahlbetrag auch faktisch in das Vermögen des Rechtsnachfolgers (oder eines anderen Empfängers) übergeht.

  • LSG Hamburg, 03.05.2005 - L 3 RA 48/04

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
    Bei alledem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass letztlich der Rentenversicherungsträger die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (so auch LSG Hamburg vom 3.5.2005 - L 3 RA 48/04 = WM 2006, 131 = Juris RdNr 22, aufgehoben durch BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 2).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 98/87

    Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R

    Leistungsempfänger - Tod - Überzahlung - Rücküberweisung - Guthaben -

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    aa) Schon die Verwendung des Begriffs "zurückzuüberweisen" in § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI weist darauf hin, dass allein das Überweisungskonto betroffen ist (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17 zum Begriff "Rücküberweisung" in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI; vgl auch Urteil des 13. Senats vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 26) .

    Hierfür bedarf es einer eindeutigen Ermächtigung (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17, 32) .

    Dieser verhindert einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers und hat die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger) zur Folge (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 23) .

    Da sich § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem Rentenversicherungsträger angegebene Konto beziehen kann (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenzahlkonto beziehen (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43) .

    Sowohl Satz 3 Halbs 1 als auch Satz 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

    Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hat der Senat in der Entscheidung vom 3.6.2009 (aaO, RdNr 17) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde.

    Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden zurückzuüberweisenden Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 17) .

    Satz 4 ist auch kein allgemeines Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des Rentenversicherungsträgers mit der Folge einer daraus abzuleitenden Schadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 Abs. 2 BGB zu entnehmen (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 30) .

    Es wird in seiner Funktion als Zahlungsmittler und nicht als Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung in Anspruch genommen (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) .

    Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 40) dieser Begründung nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) .

    Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20) .

    Eine wesentliche Änderung zur früheren Praxis war damit nicht gewollt (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 32) .

    Zwar ist Ziel des in § 118 Abs. 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 34 mwN) .

    Auch in diesen Fällen bleibt zu beachten, dass letztlich der Rentenversicherungsträger die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (auch insofern Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 31 mwN) .

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des

    Da sich § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen kann (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto beziehen (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43) .

    Sowohl S 3 Halbs 1 als auch S 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

    Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hat der Senat in der Entscheidung vom 3.6.2009 (aaO, RdNr 17) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde.

    Die vorliegend in Frage stehende Rückabwicklung einer dem Konto der Verstorbenen noch gutgeschriebenen Rentenzahlung stellt sich als actus contrarius zum ursprünglichen Zahlungsvorgang dar und gehorcht folglich dessen Vorbedingungen (vgl bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO) .

    Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden zurückzuüberweisenden Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum RV-Träger so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 17) .

    S 4 ist auch kein allgemeines Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des RV-Trägers mit der Folge einer daraus abzuleitenden Schadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 Abs. 2 BGB zu entnehmen (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 30) .

    Anhaltspunkte dafür, dass nun auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich der Begründung gerade nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) .

    Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20) .

    Zwar ist Ziel des in § 118 Abs. 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 28 mwN) .

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) nochmals bekräftigt; auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 - Juris RdNr 17).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Die bis dahin vertretene Rechtsansicht (vgl noch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 7; SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 63) habe der 5. Senat in den Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10) aufgegeben und sich insoweit dem Urteil des 9. Senats vom 9.12.1998 (BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4) angeschlossen.

    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 5. und 9. Senats aus den dort genannten Gründen an (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 41 ff; BSG vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 35 ff; BSG vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 38 f).

  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Die eingangs genannte Aussage des 5. Senats kann daher, soweit sie eine verbindliche Regelung der bisher geübten Verfahrensweise betrifft, nur an seine eigenen Urteile vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 32; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 26; inhaltsgleich bereits zuvor Anfragebeschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R bzw B 5a R 120/07 R - Juris RdNr 26 bzw 32) anknüpfen.

    Soweit der 5. Senat meint, auch § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI wolle die Bank des Überweisungsempfängers nur in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin in Anspruch nehmen, entnimmt der 13. Senat dem in Bezug genommenen Zitat (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) die auch von ihm für richtig gehaltene Einschränkung, dass dies nur gelte, wenn die Bank "in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt", dh wenn die Bank als redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler tätig wird (vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 24; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 20).

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf

    Der 5. Senat hat diese Rechtsauffassung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - juris RdNr 16) nochmals bekräftigt.
  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 4/18 R

    Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter

    Dabei kann das Geldinstitut iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI stets geltend machen, "sämtliche" Verfügungen hätten die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt, soweit die Gutschriften des Rentenversicherungsträgers und etwaige Gutschriften Dritter nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo auf dem betroffenen Konto geführt haben (vgl BSG Urteile vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 41 ff und B 5 R 65/07 R - juris RdNr 35 ff; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 38 f; Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 12 RdNr 40) .
  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R

    Rentenversicherung

    Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) nochmals bekräftigt; auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 - Juris RdNr 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 496/08

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach dem Tod des

    Der 5. Senat des BSG teilt die Auffassung des 13. Senats des BSG nicht (vgl. die Urteile des 5. Senats des BSG vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R).

    Auch er ist jedoch der Auffassung, dass sich ein Geldinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen kann, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem es "vom Ableben des Rentenempfängers" weiß oder "zu einer entsprechenden Prüfung" Anlass hat (vgl. die Urteile des 5. Senats des BSG vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R, die zurückgreifen auf das Urteil des 5a. Senat des BSG vom 22. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R; dieser Auffassung angeschlossen haben sich: das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2010, 2 C 14/09; das Hessische Landessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2013, L 2 R 262/12; das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12; Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Lsbl., § 118 SGB VI Rn. 22).

    Der Auffassung des 13. Senats des BSG folgt er aus den Gründen, die der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 3. Juni 2009 (B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R) genannt hat, nicht.

    Zu Recht vertritt daher der 5. Senat des BSG die Auffassung, dass § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI "auf der (unterstellten) Unkenntnis des Geldinstituts" vom Tod des Kontoinhabers beruht, also die "Gutgläubigkeit" des Geldinstituts voraussetzt (vgl. die Urteile des 5. Senats des BSG vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R, und das Urteil des 5a. Senat des BSG vom 22. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R).

    Die Ausführungen des 13. Senats des BSG (vgl. dessen Urteile vom 29. November 2007, B 13 RJ 40/05 R, und 13. November 2008, B 13 R 48/07 R), von denen der Senat abweicht (siehe oben), sind keine die Entscheidungen des 13. Senats tragenden Gründe (vgl. BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R).

  • SG Köln, 02.08.2011 - S 11 R 181/09

    Rentenversicherung

    Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.06.2009 (Az.: B 5 R 65/07 und B 5 R 120/07) ist unstreitig, dass der Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch erfolgen kann, wenn die Rentenzahlung auf ein "im Soll" stehendes Konto erfolgt.

    Dabei wird die Rentenzahlung mit den übrigen Zuflüssen untrennbar vermischt, so dass nicht festzustellen ist, ob die anderweitigen Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI tatsächlich aus der Rente oder aus den übrigen Gutschriften gespeist werden (BSG 03.06.2009; Az.: B 5 R 65/07 und B 5 R 120/07).

    Auch durch den Begriff des "entsprechenden Betrages" wird deutlich, dass gerade keine Verknüpfung der Verfügungen mit Gutschriften erfolgen soll und dass der Geldabfluss durch die anderweitigen Verfügungen gerade keiner bestimmten Quelle und so auch nicht den zusätzlich zu der Rentenzahlung erfolgten Gutschriften zugeordnet werden kann (BSG 03.06.2009; Az.: B 5 R 65/07 und B 5 R 120/07).

    Andernfalls würde es zu erheblichen Problemen in den Fällen kommen, in denen die zusätzlich zu der Rentenzahlung erfolgten Gutschriften zeitlich nach den vorgenommenen Verfügungen erfolgt sind, wie es teilweise auch hier der Fall war (vgl. BSG 03.06.2009; Az.: B 5 R 65/07 und B 5 R 120/07).

    Für eine derartige Unterscheidung bietet aber weder der Wortlaut des Gesetzes, noch die Gesetzessystematik, noch Sinn und Zweck der Norm einen Anhaltspunkt (BSG 03.06.2009; Az.: B 5 R 65/07 und B 5 R 120/07).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

  • LSG Rheinland-Pfalz, 13.05.2015 - L 4 R 466/14

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht -

  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 14.09

    Versorgungsbezüge; Geldinstitut; Rücküberweisung; Gutschrift; Soll-Stand;

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R

    Wird über einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag im Sinne von § 118

  • BSG, 18.12.2013 - B 13 R 255/13 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - L 16 R 374/14

    Tod des Rentenbeziehers - "zu Unrecht" erbrachte Leistungen i.S.d. § 118 Abs. 3

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2017 - L 16 R 770/17

    Rücküberweisungspflicht der Bank bei Tod des Rentenempfängers

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - L 16 R 823/14

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2014 - L 16 R 23/14

    Rückforderungsverlangen eines Rentenversicherungsträgers gegen Kreditinstitut

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2011 - L 14 R 183/09

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2010 - L 1 R 53/09
  • SG Hannover, 13.10.2014 - S 6 R 1080/12
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