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   BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R   

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BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R (https://dejure.org/2009,6236)
BSG, Entscheidung vom 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R (https://dejure.org/2009,6236)
BSG, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - B 5 R 66/08 R (https://dejure.org/2009,6236)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem Ghetto; Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss; Entgeltlichkeit bei freiem Unterhalt und Zahlung durch Dritte

  • Judicialis

    ZRBG § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem Ghetto; Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss; Entgeltlichkeit bei freiem Unterhalt und Zahlung durch Dritte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren" (so jedoch BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3 RdNr 99 im Anschluss an einen Redebeitrag Dr. Schwaetzer, FDP, bei den Beratungen zum ZRBG im Deutschen Bundestag).

    Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG enthaltene Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung ist aus der bisherigen Rechtsprechung übernommen worden und dient der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 100 f mwN).

    Mit Rücksicht auf die gebotene Einheitlichkeit der Beurteilung von Ghetto-Beschäftigungen im Sinne des ZRBG kann ebenso wenig verlangt werden, dass diese gegen ein Entgelt verrichtet wurden, das nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsgesetze zu einer Rentenversicherungspflicht geführt hätte; das mag das Gesetz bereits dadurch andeuten, dass es eine "Beschäftigung" voraussetzt, ohne diese als "versicherungspflichtig" zu bezeichnen (dazu bereits BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 108 f).

    Würde man insoweit dennoch ein Entgelt im überkommenen rentenversicherungsrechtlichen Sinn verlangen, könnten Ghetto-Beitragszeiten nur in extremen Ausnahmefällen angerechnet werden und würden gerade für diejenigen Verfolgten an erschwerte Voraussetzungen geknüpft, die damals in Form von Lebensmitteln die begehrteste Art von Entgelt erhielten (zum Ganzen in ähnlichem Sinne schon BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 109 ff).

    Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der finanziellen Belastung der Rentenversicherung durch Einbeziehung weiterer Personen ohne Beitragsleistung (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 118) hält der Senat mit Rücksicht auf den zusätzlichen Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen nach § 213 Abs. 3 SGB VI nicht für überzeugend.

    Schließlich können die völkerrechtlichen Bedenken des 4. Senat des BSG gegen eine Rentenzahlung ins Ausland im vorliegenden Fall dahinstehen, weil der Kläger in Israel wohnt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - RdNr 92, nicht in Juris; BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 61).

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Auch darf von der Geringfügigkeit des Entgelts nicht auf das Vorliegen von Zwangsarbeit geschlossen werden, denn damit würden die Tatbestandsmerkmale von Buchst a und Buchst b des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG in unzulässiger Weise vermengt (vgl BSG vom 2.6.2009 - 13 R 81/08 R - RdNr 37, zur Veröffentlichung vorgesehen; anders noch BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, RdNr 34).

    Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks 14/8583, S 1, 6; BT-Drucks 14/8602, S 1, 5), ist das ZRBG zwar ausdrücklich in Reaktion auf die Ghetto-Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (so auch BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, RdNr 36); es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht deren Reichweite.

    Soweit das LSG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, RdNr 34) die Unangemessenheit des Entgelts darüber hinaus als Merkmal für eine - vorher bereits verneinte - Einordnung als Zwangsarbeit auffasst (Urteil S 11 = Juris RdNr 45 f) und offenbar deshalb auch daran zweifelt, ob der Kläger Essensrationen und Lebensmittel wirklich für die verrichtete Tätigkeit erhalten hat (Urteil S 12 = Juris RdNr 48), brauchte der Senat dem nicht weiter nachzugehen, weil er darin, wie schon erwähnt, eine unzulässige Vermengung der einzelnen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG sieht.

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Der Rechtsprechung des 13. Senats sind keine strengeren Anforderungen zu entnehmen, wie dieser inzwischen klargestellt hat (BSG vom 2.6.2009 - 13 R 81/08 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch darf von der Geringfügigkeit des Entgelts nicht auf das Vorliegen von Zwangsarbeit geschlossen werden, denn damit würden die Tatbestandsmerkmale von Buchst a und Buchst b des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG in unzulässiger Weise vermengt (vgl BSG vom 2.6.2009 - 13 R 81/08 R - RdNr 37, zur Veröffentlichung vorgesehen; anders noch BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, RdNr 34).

    Der 13. Senat des BSG hat seine anders lautende frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 30; ebenso: B 13 R 85/08 R; B 13 R 139/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • Drs-Bund, 05.06.1956 - BT-Drs II/2437
    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Außerhalb von Überlegungen zu praktischen Schwierigkeiten des Beitragseinbehalts (vgl Hanow/Lehmann, RVO/Invalidenversicherung, 4. Aufl 1925, § 1227 Anm 2 a) und der Nachweisbarkeit derartiger "Beschäftigungen" (vgl BT-Drucks II/2437, S 63) dürfte sich nach den damaligen Vorstellungen auch dieser Ausschlussgrund in das Konzept einer Versicherung eingefügt haben, die vor allem das Arbeitsentgelt absichern sollte, auf das der Beschäftigte für seinen Lebensunterhalt angewiesen war.

    Denn beim Ausschluss des freien Unterhalts aus dem versicherungspflichtigen Entgelt dachte man offenbar vor allem an die Gewährung von Kost und Logis im Rahmen familiärer oder familienähnlicher Beziehungen, bei denen - jedenfalls ursprünglich - die Mitarbeit "in Haus und Hof" zwar als Selbstverständlichkeit, aber nicht als Bedingung für den Erhalt einer "Gegenleistung" in einem synallagmatischen Verhältnis angesehen wurde (vgl nochmals BT-Drucks II/2437, S 63: "... mannigfache Formen des Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfeleistung").

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Dabei sind die Sphären "Lebensbereich" und "Beschäftigungsverhältnis" grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der Beschäftigung keine Rolle (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 S 7; BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, S 54).

    Die Ghetto-Rechtsprechung hatte ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS der Reichsversicherungsgesetze (vor allem also der RVO) bei Arbeitsleistungen angenommen, zu denen es aufgrund eines "Ghetto-Arbeitsmarkts" gekommen war, die in "Ghetto-Geld" entlohnt worden waren und bei denen die Überschreitung einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe eines Ortslohndrittels festgestellt werden konnte (vgl BSGE 80, 250, 252 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 S 54 f zum Ghetto Lodz).

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Er hat auch die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und auch von Verfolgten zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren (BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 4, RdNr 27; Senatsurteil vom 12.02.2009 - B 5 R 70/06 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie das BSG bereits entschieden hat, darf die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten wegen der vom Gesetzgeber intendierten Gleichbehandlung auch nicht von der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis abhängig gemacht werden (BSG vom 19.5.2009 - B 5 R 26/06 R; BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 4, RdNr 19).

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R

    Versicherungspflichtige Beschäftigung vor 14. Lebensjahr - Beitragsfiktion

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Eine verrichtete Arbeit entfernt sich um so mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 S 8 f mwN).

    Dabei sind die Sphären "Lebensbereich" und "Beschäftigungsverhältnis" grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der Beschäftigung keine Rolle (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 S 7; BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, S 54).

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 85/08 R

    Anspruch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Der 13. Senat des BSG hat seine anders lautende frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 30; ebenso: B 13 R 85/08 R; B 13 R 139/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 139/08 R

    Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Der 13. Senat des BSG hat seine anders lautende frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 30; ebenso: B 13 R 85/08 R; B 13 R 139/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • Drs-Bund, 20.03.2002 - BT-Drs 14/8602
    Auszug aus BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
    Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks 14/8583, S 1, 6; BT-Drucks 14/8602, S 1, 5), ist das ZRBG zwar ausdrücklich in Reaktion auf die Ghetto-Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (so auch BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, RdNr 36); es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht deren Reichweite.
  • BSG, 19.05.2009 - B 5 R 26/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R

    Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach

  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 70/06 R

    Zahlbarmachung von Ghettorenten - Zwangsaufenthalt - Kausalität -

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 68/95

    Anspruch auf Altersruhegeld unter Berücksichtigung von im Ghetto Lodz

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BSG vom 2. und 3.6.2009 (BSG vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7; BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 5 und B 13 R 85/08 R; BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8; B 5 R 66/08 R) könne die Klägerin auf ihren im September 2002 gestellten Rentenantrag bereits ab 1.7.1997 Altersrente beanspruchen.

    a) Wie sie zu Recht vorträgt, konnte die Klägerin ihre Ansprüche erst aufgrund der Urteile des BSG vom Juni 2009 (BSG vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7; BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 5 und B 13 R 85/08 R ; BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8; B 5 R 66/08 R) durchsetzen, die entgegenstehende frühere Rechtsprechung aufgegeben hatten.

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 53/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BSG vom 2. und 3.6.2009 (BSG vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7; BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 5 und B 13 R 85/08 R; BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8; B 5 R 66/08 R) könne die Klägerin auf ihren im September 2002 gestellten Rentenantrag bereits ab 1.7.1997 Altersrente beanspruchen.
  • SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10

    Nachzahlungszeitraum bei Überprüfungsverfahren nach dem ZRBG

    Am 24.08.2009 stellte die Klägerin den Antrag, im Hinblick auf die Urteile des 13. und 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R, B 13 R 139/08 R, B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) den ablehnenden Bescheid vom 01.03.2004 im Verfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen.

    Die dem Ablehnungsbescheid vom 01.03.2004 zugrunde liegende Auffassung, dass sie, die Klägerin, im Ghetto keiner entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines eigenen Willensentschlusses nachgegangen sei, sei offenkundig rechtswidrig gewesen, wie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R , B 13 R 139/08 R, B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) in eindrucksvoller Weise bestätigt habe.

    Nach dem Ergehen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 02.06.2009 ( - B 13 R 81/08 R -, - B 13 R 139/08 R -, - B 13 R 85/08 R -) und vom 03.06.2009 (- B 5 R 66/08 R - und - B 5 R 26/08 R -) steht nämlich fest, dass die dem Bescheid vom 01.03.2004 zugrunde liegende Rechtsauffassung rechtswidrig war, dass stattdessen eine Beschäftigung in einem Ghetto auch dann als aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen zu werten ist, wenn für die Ghettobewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern - insbesondere bei einer Vermittlung durch den Judenrat wie im Falle der Klägerin - das Ob und Wie der Arbeit bestimmen konnte, dass Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) ZRBG jede Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien ist, ohne dass sie irgendeine Geringfügigkeitsgrenze überschreiten müsste, - vielmehr reicht die Gewährung freien Unterhalts dafür aus - und dass es auch unerheblich ist, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt oder Dritten (z. B. dem Judenrat) zukam.

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