Rechtsprechung
   BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34162
BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R (https://dejure.org/2013,34162)
BSG, Entscheidung vom 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R (https://dejure.org/2013,34162)
BSG, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R (https://dejure.org/2013,34162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,34162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 2 S 1 SGG, § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG, § 87 Abs 1 S 1 SGG, § 28h Abs 2 S 1 SGB 4, § 28h Abs 3 SGB 4 vom 20.12.1988
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Versicherungspflicht - Statusentscheidung - Einzugsstelle - Drittanfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers - Klagebefugnis - Klagefrist - fehlende ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Drittanfechtungsrecht des Rentenversicherungsträgers gegen einen Verwaltungsakt über eine Statusentscheidung

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Versicherungspflicht - Statusentscheidung - Einzugsstelle - Drittanfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers - Klagebefugnis - Klagefrist - fehlende ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drittanfechtungsrecht des Rentenversicherungsträgers gegen einen Verwaltungsakt über eine Statusentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 114, 69
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung -

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    Auch wenn nach dem Wortlaut von § 49 SGB X auch Abs. 1 des § 45 SGB X ebenfalls von dessen Geltung ausgenommen ist, nimmt die Rechtsprechung des BSG an, dass § 45 Abs. 1 SGB X gleichwohl Rechtsgrundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs- und -klagefällen bleibt, und durch § 49 SGB X lediglich die Prüfung der Vertrauensschutz- und Fristvorschriften (§ 45 Abs. 2 bis 4 SGB X) ausgeschlossen wird (vgl BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 38; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 61 mwN) .

    aa) Zwar wurde der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 von der Beigeladenen zu 1. - die als Rentenversicherungsträger Dritter im Sinne dieser Vorschrift sein kann (vgl BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 31) - durch die am 19.2.2007 zum SG Berlin erhobene Klage angefochten.

    Zu den Voraussetzungen für das Eingreifen des § 49 SGB X und die einschränkungslose Möglichkeit zur Rücknahme eines vorangegangenen Bescheides gehört es allerdings auch, dass die Anfechtung des zurückgenommenen Bescheides mittels Widerspruch oder Klage überhaupt die gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen erfüllt (vgl zB BSGE 84, 136, 143 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 35; BSGE 89, 119, 120 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 2 S 10 mwN) .

    bb) Die Unzulässigkeit der von der Beigeladenen zu 1. beim SG Berlin erhobenen Anfechtungsklage folgt hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung bereits daraus, dass sie als Rentenversicherungsträger gegen einen Verwaltungsakt der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 S 1 SGB IV nur hinsichtlich ihres eigenen sachlichen Zuständigkeitsbereichs, dh hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung klagebefugt war (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - USK 2011, 124; BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 31) .

    Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall der Eingang der Kopie des ursprünglichen Bescheides der Beklagten am 23.2.2006 den Beginn der Frist für die von der Beigeladenen zu 1. erhobene Klage markiert oder ob hierfür im Hinblick auf die durch eine - unten näher zu thematisierende - "Gemeinsame Verlautbarung" fixierte, ständige Verwaltungspraxis der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. ein früherer, fiktiver Fristbeginn zB unter Zugrundelegung einer auf § 37 Abs. 1 S 1 SGB X zu stützenden Bekanntgabe anzunehmen ist (zur grundsätzlichen Pflicht der Einzugsstelle zur Bekanntgabe an alle Beteiligten vgl bereits BSGE 84, 136, 146 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 38 f).

    (3) Für die Klage der Beigeladenen zu 1. galt zwar aufgrund der inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich die Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 S 1 SGG (hierzu allgemein auch BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 37; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011, 124 = Juris RdNr 18) .

    Obwohl die "Gemeinsame Verlautbarung" ausdrücklich das - ihren Inhalt vermeintlich billigende - Urteil des Senats vom 1.7.1999 (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9) erwähnt, sind die von den Spitzenverbänden getroffenen Abreden auch mit den Entscheidungsgründen dieses Urteils nicht in Einklang zu bringen.

    Die Anfechtungsfristen laufen für jeden Beteiligten - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsträger - gesondert von der Bekanntgabe des Bescheides bzw. der Zustellung des Widerspruchsbescheides an (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 1.7.1999 - B 12 KR 2/99 R - m.w.N., USK 9939).

    Insoweit können sich die Sozialversicherungsträger auch nicht auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des § 28h Abs. 3 S 1 SGB IV stützen: Nach dieser bis 31.12.1995 geltenden Regelung hatten die Einzugsstellen darauf hinzuwirken, dass gegenüber dem Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht, wenn zwischen den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des gleichen Sachverhalts bestehen (vgl dazu näher bereits BSGE 84, 136, 142 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 34) .

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 1.7.1999 (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9) für die Klage des Dritten die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S 1 SGG angewandt, wenn dem angefochtenen Verwaltungsakt jede Rechtsbehelfsbelehrung fehlte.

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    Der von einem Dritten eingelegte Rechtsbehelf kann in einem solchen Fall gleichwohl unzulässig sein, soweit er seine Befugnis zur Einlegung des Rechtsbehelfs verwirkt hat (vgl BVerfGE 32, 305, 308; BVerfG Beschluss vom 28.3.2006 - 1 BvR 1127/04 - Juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12 - Juris RdNr 3; BSGE 34, 211, 213 = SozR Nr. 14 zu § 242 BGB S Aa7; BSGE 51, 260, 262 = SozR 2200 § 730 Nr. 2 S 4; BVerwGE 44, 339, 343; BVerwG Urteil vom 10.8.2000 - 4 A 11/99 - DVBl 2000, 1862; BVerwG Urteil vom 27.7.2005 - 8 C 15/04 - NVwZ 2005, 1334).

    Weiterhin ist bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht zu berücksichtigen, dass es nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten auf das Untätigbleiben eines Anfechtungsberechtigten rechtfertigen kann, die Anrufung eines Gerichts erst nach langer Zeit als unzulässig anzusehen, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens (vgl grundlegend BVerfGE 32, 305, 308 f mwN).

  • BVerwG, 11.03.2010 - 7 B 36.09

    Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Rechtsbehelfsbelehrung; Drittbezug;

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    In Fällen der Anfechtung eines Verwaltungsakts durch einen Dritten ist die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf die Rechtssphäre des Dritten zu beurteilen (vgl BVerwG, NJW 2010, 1686).

    Da die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich unrichtig war, stellt sich vorliegend nicht das Problem, was bei einer an sich inhaltlich richtigen Rechtsbehelfsbelehrung zu gelten hat, die aufgrund ihrer adressatenbezogenen Formulierung von einem Dritten dahingehend missverstanden werden konnte, die Belehrung gelte für ihn nicht (vgl hierzu BVerwG Beschluss vom 7.7.2008 - DÖV 2008, 962; BVerwG Beschluss vom 11.3.2010 - NJW 2010, 1686) .

  • BSG, 29.06.1972 - 2 RU 62/70

    Anfechtung eines Verwaltungsakt - Recht auf Anfechtung - Verwirkung - Zeitablauf

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    (1) Ob die Klage eines von einem Verwaltungsakt betroffenen Dritten innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden muss, richtet sich zunächst danach, ob ihm der Verwaltungsakt überhaupt bekannt gegeben wurde (vgl zB BSGE 34, 211, 213 = SozR Nr. 14 zu § 242 BGB S Aa7; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 36 RdNr 9; zur vergleichbaren Vorschrift des § 58 Abs. 2 VwGO vgl BVerwGE 44, 294, 296 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl 2013, § 58 RdNr 17) .

    Der von einem Dritten eingelegte Rechtsbehelf kann in einem solchen Fall gleichwohl unzulässig sein, soweit er seine Befugnis zur Einlegung des Rechtsbehelfs verwirkt hat (vgl BVerfGE 32, 305, 308; BVerfG Beschluss vom 28.3.2006 - 1 BvR 1127/04 - Juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12 - Juris RdNr 3; BSGE 34, 211, 213 = SozR Nr. 14 zu § 242 BGB S Aa7; BSGE 51, 260, 262 = SozR 2200 § 730 Nr. 2 S 4; BVerwGE 44, 339, 343; BVerwG Urteil vom 10.8.2000 - 4 A 11/99 - DVBl 2000, 1862; BVerwG Urteil vom 27.7.2005 - 8 C 15/04 - NVwZ 2005, 1334).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    Dem steht nicht entgegen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an derartige Abreden zwischen Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden nicht gebunden sind, da sie als bloße verwaltungsinterne Auslegungs- und Abgrenzungshilfen keine Rechtsnormqualität besitzen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19 S 74) .
  • BSG, 25.03.2010 - B 12 KR 75/09 B
    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.7.2009 erhobene Beschwerde, auf die sie ua hinweist, wurde durch Beschluss vom 25.3.2010 (B 12 KR 75/09 B - unveröffentlicht) als unzulässig verworfen, weil die Klärungsfähigkeit der darin aufgeworfenen Rechtsfrage als Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) aufgrund der fehlenden Feststellungen zu der og "Gemeinsamen Verlautbarung" nicht iS von § 160a Abs. 2 S 3 SGG hinreichend dargelegt worden war, sodass der Senat auf die sich nun stellende rechtliche Problematik inhaltlich gar nicht einzugehen hatte und auch nicht eingegangen ist.
  • BSG, 03.10.1989 - 10 RAr 11/89

    Notwendige Beiladung im Verfahren über die Beitragspflicht der Bundesanstalt für

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    Dabei kann offenbleiben, ob eine Anwendung von § 49 SGB X in der vorliegenden Konstellation nicht ohnehin voraussetzt, dass der Kläger vor der auf § 45 Abs. 1, § 49 SGB X gestützten Rücknahme eines ursprünglichen Verwaltungsakts zumindest zum Rechtsstreit des Dritten gegen die Anfechtung des Bescheides über die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung hätte beigeladen werden müssen (vgl hierzu allgemein BSG SozR 4100 § 141n Nr. 18 S 46; Rieker, jurisPR-SozR 4/2011 Anm 5; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 49 RdNr 12: "idR") und ob auch im Rahmen von § 45 Abs. 1, § 49 SGB X ein Aufhebungsermessen auszuüben ist (offengelassen bei BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 60; bejahend: Schaer jurisPR-SozR 15/2011 Anm 6 mwN) .
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93

    Widerspruch - Belastender Verwaltungsakt - Klagefrist - Ablauf - Vorverfahren

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    Die im ursprünglichen Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ("Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Barmer Ersatzkasse, Berliner Platz 1, 67001 Ludwigshafen Widerspruch erhoben werden") ist - bezogen auf die Beigeladene zu 1. - inhaltlich unrichtig, da es gemäß § 78 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGG eines Vorverfahrens ua dann nicht bedarf, wenn ein Versicherungsträger klagen will (vgl hierzu näher BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 4).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1127/04

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wegen Verwirkung des Klagerechts im

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    Der von einem Dritten eingelegte Rechtsbehelf kann in einem solchen Fall gleichwohl unzulässig sein, soweit er seine Befugnis zur Einlegung des Rechtsbehelfs verwirkt hat (vgl BVerfGE 32, 305, 308; BVerfG Beschluss vom 28.3.2006 - 1 BvR 1127/04 - Juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12 - Juris RdNr 3; BSGE 34, 211, 213 = SozR Nr. 14 zu § 242 BGB S Aa7; BSGE 51, 260, 262 = SozR 2200 § 730 Nr. 2 S 4; BVerwGE 44, 339, 343; BVerwG Urteil vom 10.8.2000 - 4 A 11/99 - DVBl 2000, 1862; BVerwG Urteil vom 27.7.2005 - 8 C 15/04 - NVwZ 2005, 1334).
  • BVerwG, 26.10.1966 - V C 10.65

    Anfechtung eines antragsgemäß ergangenen Teilerfüllungsbescheides -

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
    Es bedarf nämlich an sich keines Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Belehrung und unterbliebenem bzw nicht fristgemäß eingelegtem/erhobenem Rechtsbehelf/Rechtsmittel (vgl zur vergleichbaren Vorschrift in § 58 VwGO BVerwGE 25, 191, 193 f; BVerwGE 37, 85, 86 f; BVerwGE 81, 81, 84; BVerwG, Beschluss vom 24.9.1992 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 60; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 58 RdNr 74; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl 2013, § 58 RdNr 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl 2010, § 58 RdNr 15a) .
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 15/10 R

    Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status -

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R

    Gleichstellung von Behinderten - keine Anfechtungsbefugnis des Arbeitgebers

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 9.85

    Berufung - Revisionszulassung - Rechtsmittelbelehrung

  • BVerwG, 27.07.2005 - 8 C 15.04

    Verwirkung prozessualer Rechte im Vermögensrecht.

  • BVerwG, 07.07.2008 - 6 B 14.08

    Rechtsbehelfsbelehrung, Adressat, Dritter, Unternehmen, verbundene Unternehmen,

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

  • LSG Baden-Württemberg, 05.04.2011 - L 11 KR 965/09

    Sozialversicherungspflicht - Statusfeststellungsverfahren - Aufhebung einer

  • BVerfG, 27.12.2012 - 1 BvR 2862/11

    Nichtannahmebeschluss: Verwirkung des Klagerechts im verwaltungsgerichtlichen

  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 101/79

    Unfallversicherungsträger - Allgemeinverfügung - Grundlage eines

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 A 11.99

    Außenwohnbereich; Schallschutz; Verwirkung; Präklusion; ortsübliche

  • BVerwG, 13.01.1971 - V C 53.70

    Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Für eine solche Sichtweise spricht auch, dass es treuwidrig anmutet, wenn sich Krankenkassen als Mitverantwortliche für den Inhalt der AU-Richtlinien bei einer solchen Sachlage gegenüber einem ihnen gegenüber geltend gemachten Krg-Anspruch regelmäßig darauf berufen könnten, eine auf die AU-Richtlinien gegründete vertragsärztliche Fehleinschätzung gehe gleichwohl zu Lasten des Versicherten (vgl zu einer ähnlichen Konstellation des Verstoßes gegen Treu und Glauben durch das Berufen eines Sozialversicherungsträgers auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, welche auf die Anwendung von Verwaltungsvorschriften zurückging, an deren Zustandekommen der Träger selbst mitbeteiligt war: BSG BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, LS und RdNr 20 ff).
  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 6/18 R

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

    Aufgrund der umfassenden Kompetenzzuweisung für obligatorische Statusfeststellungen ist die Klagebefugnis der Klägerin auch nicht von vornherein auf den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (vgl hierzu BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 1.7.1999 - B 12 KR 2/99 R - BSGE 84, 136, 139 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 31 ff, juris RdNr 19 ff) .

    Ob die Klage eines von einem Verwaltungsakt betroffenen Dritten innerhalb einer bestimmten Frist einzulegen ist, richtet sich danach, ob ihm der Verwaltungsakt überhaupt bekannt gegeben wurde (BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 20).

    Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass bei Klageerhebung bereits ein gewisser Zeitraum verstrichen ist (Zeitmoment) und der Klageberechtigte unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise eine Rechtsschutzaktivität entfaltet wird (Umstandsmoment); erst durch die Kombination beider Elemente wird eine Situation geschaffen, auf die der Klagegegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 28) .

    c) Die Klageerhebung durch die DRV Bund war auch nicht wegen ihrer Beteiligung an der "Gemeinsamen Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger" vom 21.11.2006 (s hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 31 f) treuwidrig.

    Dem steht nicht das Senatsurteil vom 3.7.2013 (B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4) entgegen.

    Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob sie den Statusbescheid den zu 3. bis 5. beigeladenen Versicherungsträgern nachträglich hätte bekannt geben müssen, nachdem ihr das Senatsurteil vom 3.7.2013 (B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4) bekannt oder die "Gemeinsame Verlautbarung" vom 21.11.2006 am 9.4.2014 ausdrücklich aufgehoben worden war (s Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbands, der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit , www.informationsportal.de/sv-bibliothek/versicherung-und-beitragsrecht/gemeinsamer-beitragseinzug, aufgerufen am 16.7.2019) .

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 6/14 R

    Krankenversicherung der Rentner - Beitragsnachforderung - Befugnis des

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) sowie sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15 mwN; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f; zuletzt - zur Verwirkung prozessualer Befugnisse - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 28) .
  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 5/18 R

    Rentenversicherung darf sich gegen Zuständigkeitsverletzung durch Krankenkasse

    Aufgrund der umfassenden Kompetenzzuweisung für obligatorische Statusfeststellungen ist die Klagebefugnis der Klägerin auch nicht von vornherein auf den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (vgl hierzu BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 1.7.1999 - B 12 KR 2/99 R - BSGE 84, 136, 139 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 31 ff, juris RdNr 19 ff) .

    Ob die Klage eines von einem Verwaltungsakt betroffenen Dritten innerhalb einer bestimmten Frist einzulegen ist, richtet sich danach, ob ihm der Verwaltungsakt überhaupt bekannt gegeben wurde (BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 20) .

    Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass bei Klageerhebung bereits ein gewisser Zeitraum verstrichen ist (Zeitmoment) und der Klageberechtigte unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise eine Rechtsschutzaktivität entfaltet wird (Umstandsmoment); erst durch die Kombination beider Elemente wird eine Situation geschaffen, auf die der Klagegegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 28) .

    c) Die Klageerhebung durch die DRV Bund war auch nicht wegen ihrer Beteiligung an der "Gemeinsamen Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger" vom 21.11.2006 (s hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 31 f) treuwidrig.

    Dem steht nicht das Senatsurteil vom 3.7.2013 (B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4) entgegen.

    Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob sie den Statusbescheid den zu 3. und 4. beigeladenen Versicherungsträgern nachträglich hätte bekannt geben müssen, nachdem ihr das Senatsurteil vom 3.7.2013 (B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4) bekannt oder die "Gemeinsame Verlautbarung" vom 21.11.2006 am 9.4.2014 ausdrücklich aufgehoben worden war (s Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbands, der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit , www.informationsportal.de/sv-bibliothek/versicherung-und-beitragsrecht/gemeinsamer-beitragseinzug, aufgerufen am 16.7.2019) .

  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R

    Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers; Löschung eines Wohnungsrechts

    Unbeachtlich ist dabei, ob der Betroffene selbst die Unrichtigkeit erkannt hat, weil es keines Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Belehrung und unterbliebenem bzw nicht fristgemäß eingelegtem/erhobenem Rechtsbehelf/Rechtsmittel bedarf (Bundessozialgericht vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 23-25) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - L 1 KR 257/12

    Versicherungspflicht - Beitragsbescheid - Rücknahme - Anerkenntnis -

    Auch ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R, dass die Berufung auf die Jahresfrist dann nicht möglich ist, wenn dem Sozialversicherungsträger die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung entgegen zu halten ist.

    Das Urteil des BSG v. 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Der Senat kann offen lassen, ob entsprechend dem Urteil des BSG vom 3. Juli 2013 (B 12 KR 8/11 R - juris Rn 22) die Bekanntgabe des Bescheides vom 4. April 2006 auch gegenüber der Beklagten bereits wegen dessen Absendung an die Beigeladenen als bewirkt zu gelten hat, weil die Klägerin an der "Gemeinsamen Verlautbarung zur Behandlung von Beitragsbescheiden durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger vom 29. März 2001" mitgewirkt hat, nach der ein Bescheid über die Versicherungspflicht den anderen Versicherungsträgern grundsätzlich nicht bekannt zu geben ist.

    Viel spricht aber dafür, dass die Klägerin sich entsprechend den Grundsätzen des Urteils des BSG vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R nicht auf das Fehlen einer auf sie zugeschnittenen Rechtsbehelfsbelehrung berufen darf.

    Auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des BSG vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R ist hier nicht von einer Verwirkung des Klagerechts auszugehen.

    Das BSG hatte dem drittbetroffenen Versicherten in einer an sich mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation Vertrauensschutz gewährt, weil der Rentenversicherungsträger durch sein Mitwirken an der "Gemeinsamen Verlautbarung zur Behandlung von Beitragsbescheiden durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger vom 29. März 2001" seinen Anteil an dem Entstehen einer Verwaltungspraxis habe, welche entgegen den gesetzlichen Vorgaben gerade nicht darauf angelegt sei, dass die von Entscheidungen der Einzugsstellen betroffenen Versicherungsträger zeitnah von den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheiden Kenntnis erlangten (BSG, Urt. v. 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R - juris Rn 29/30, dem folgend LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22. Juli 2014 - L 11 KR 2105/12 - juris Rn 64).

    Dagegen spricht hier schon, dass die Rechtswirkungen des § 49 SGB X nur eintreten, wenn die erhobene Klage zulässig ist (BSG, Urt. v. 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R - juris Rn 17).

  • LSG Saarland, 22.02.2017 - L 2 KR 62/15

    Rentenversicherung - Mitteilung über den Inhalt einer rechtskräftigen

    In deren Verlauf beantragte er in Schriftsätzen vom 4.7.2013 und vom 19.2.2014 nach § 44 SGB X die Überprüfung des Bescheids vom 22.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2011 in Bezug auf die Rentenversicherung vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich ergangenen BSG-Urteils vom 3.7.2013, B 12 KR 8/11 R.

    Das LSG habe unzutreffend die Klagebefugnis der Beigeladenen bejaht; die Anfechtungsklage der Beigeladenen sei nach dem Urteil des BSG vom 3.7.2013, B 12 KR 8/11 R, unzulässig, weil sie außerhalb der Monatsfrist erhoben worden sei.

    Man verweise auf die ausführliche Begründung des BSG im Urteil vom 3.7.2013, B 12 KR 8/11 R, nach der die seinerzeitige Verwaltungspraxis der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger unter Vernachlässigung der Vorschriften der §§ 12, 36 und 37 SGB X vorgenommen worden sei.

    Die Anwendung des Urteils des BSG vom 3.7.2013, B 12 KR 8/11 R, könne nur dazu führen, dass die ursprüngliche Anfechtungsklage unzulässig gewesen sei.

    Einziger Grund, warum der Kläger das Berufungsurteil des LSG Berlin-Brandenburg für rechtswidrig hält, ist, dass die Klage der Beigeladenen nach dem Urteil des BSG vom 3.7.2013, B 12 KR 8/11 R, wegen Verfristung als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen und deshalb ein Urteilsausspruch auf eine materiellen Überprüfung der Frage der Rentenversicherungspflicht des Klägers gar nicht hätte ergehen dürfen.

    Insoweit unterscheidet sich das hiesige Verfahren von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 3.7.2013, B 12 KR 8/11 R, zugrunde lag.

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 55/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Jahresfrist zur Revisionsbegründung

    Zu § 66 Abs. 2 SGG und den entsprechenden Vorschriften in VwGO und FGO ist vielmehr durchweg anerkannt, dass die Folgen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung unabhängig davon eintreten, ob der Mangel der Belehrung ursächlich für eine verspätete Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels war oder ob der Adressat - etwa aufgrund eigener Sachkunde - die Unrichtigkeit erkannt hat (so zu § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG bereits BSG Urteil vom 14.10.1955 - 2 RU 16/54 - BSGE 1, 254, 255 f; BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 25 mwN; BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr. 2, RdNr 17; zu § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO: BVerwG Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188, 191; BVerwG Urteil vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, 84; zu § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO: BFH Zwischenurteil vom 12.2.1987 - V R 116/86 - BFHE 149, 120, 121; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 12 mwN) .

    Darauf, dass ein Sozialversicherungsträger die Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen kennt bzw kennen muss, kommt es daher nicht an (BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 25) .

    Umstände, die den Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben trotzdem an der Ausnutzung der Jahresfrist zur Vorlage der Revisionsbegründung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich (vgl zu einem solchen Fall BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 28 ff mwN) .

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 38/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beschwerdeausschuss -

    Da § 49 SGB X nur nach Einleitung eines Anfechtungsverfahrens Anwendung findet und damit hier nicht heranzuziehen ist, kann offenbleiben, ob auch im Anwendungsbereich von § 49 SGB X Ermessen auszuüben ist (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.2.2011 - L 5 KR 9/10 - Juris RdNr 32; Merten aaO RdNr 14; Schütze aaO RdNr 2; Steinwedel aaO RdNr 8; offengelassen bei BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 60; BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R -, BSGE , SozR 4-1500 § 66 Nr. 4 RdNr 43) und ob in diesem Fall Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (so Schütze aaO; vgl näher dazu Merten aaO mwN) .
  • SG Berlin, 15.02.2016 - S 81 KR 585/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage eines Rentenversicherungsträgers gegen

    Der unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften des SGB 10 in einem Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vereinbarte Verzicht auf die Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die vereinbarungsgemäß unterlassene Bekanntgabe eines das Nichtbestehen der Rentenversicherungspflicht feststellenden Bescheides der Einzugsstelle an den Rentenversicherungsträger (vgl BSG vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R = BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4) führen jedenfalls dann nicht zu einer Verwirkung des Klagerechts des Rentenversicherungsträgers, wenn die in dem Gemeinsamen Rundschreiben getroffenen Verfahrensabsprachen durch die (potentiell) Versicherte bzw. die diese vertretende Unternehmensberatungsgesellschaft im Zusammenwirken mit der Einzugsstelle bewusst zum Nachteil des Rentenversicherungsträgers ausgenutzt werden und den Beteiligten von vornherein hätte bekannt sein müssen, dass der Rentenversicherungsträger den Bescheid im Falle einer Kenntniserlangung anfechten würde (Abgrenzung zu LSG Stuttgart vom 22.7.2014 - L 11 KR 2105/12).

    Sie macht geltend, durch den von ihr angefochtenen Bescheid der Beklagten als Rentenversicherungsträger in eigenen Rechten verletzt zu sein, soweit darin das Nichtbestehen der Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 2 ab dem 1. Oktober 2013 festgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 15/10 R -, juris Rn. 19, BSG, Urteil vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R -, Rn. 18 m.w.N.).

    Weiterhin ist bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht zu berücksichtigen, dass es nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten auf das Untätigbleiben eines Anfechtungsberechtigten rechtfertigen kann, die Anrufung eines Gerichts erst nach langer Zeit als unzulässig anzusehen, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens (siehe zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R -, Rn. 28 m.w.N.).

    Zwar haben die Sozialversicherungsträger durch die der Klägerin zuzurechnende "Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger" vom 21. November 2006 (aufgehoben im Rahmen der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 9. April 2014, abrufbar unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/355184/publicationFile/66603/april_2014_top_3.pdf) gegen mehrere gesetzliche Bestimmungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts (§ 12 Abs. 2, § 36, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 86 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ) verstoßen (eingehend dazu BSG, Urteil vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R -, Rn. 29 ff.) und hat die Klägerin so auch dazu beigetragen, dass ihr Bescheide über das Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht nicht - wie gesetzlich in § 37 Abs. 1 SGB X vorgesehen - zeitgleich mit der Bekanntgabe an die (potentiell) Versicherten bzw. Arbeitgeber bekannt gegeben werden und sie auch nicht - wie in § 12 Abs. 2 SGB X vorgesehen - zwingend am Verfahren beteiligt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 - L 11 KR 2105/12 -, juris Rn. 24 ff.).

    Das Vertrauen der Beigeladenen auf den Bestand des angefochtenen Bescheides ist nach § 49 SGB X nicht geschützt ist, wenn und soweit die Klägerin als Rentenversicherungsträger diesen - wie hier - in zulässiger Weise anficht (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 15/10 R -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R -, Rn. 16 ff.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2014 - L 1 KR 111/12
  • LSG Hessen, 24.08.2023 - L 8 BA 13/20

    SGB X

  • SG Fulda, 28.01.2020 - S 3 R 257/17
  • LSG Bayern, 18.06.2021 - L 8 SO 6/21

    Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen

  • LSG Hessen, 09.02.2017 - L 1 KR 67/15

    Beitragspflicht; Abfindung; Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2015 - L 1 KR 128/13

    Einzugsstelle - Verwirkung - Beschäftigung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2015 - L 6 KR 41/11

    Sozialversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH ohne Beteiligung am

  • LSG Bayern, 02.06.2022 - L 17 U 285/19

    Pflichtversicherung des Jagdpächters als Unternehmer in der gesetzlichen

  • SG Hildesheim, 03.09.2020 - S 12 AS 13/19

    Erstattung von in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 KR 2105/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage eines Rentenversicherungsträgers gegen

  • BSG, 05.03.2013 - B 12 KR 24/12 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - L 9 KR 163/15

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - L 9 KR 539/15

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

  • BSG, 07.01.2016 - B 12 KR 38/15 B
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2016 - L 4 KR 1416/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - L 8 R 801/15

    Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides; Erledigung eines

  • LSG Hessen, 14.04.2014 - L 1 KR 432/12

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - L 9 KR 165/15

    Sozialversicherung - Statusfeststellungsverfahren - Deutsche Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - L 9 KR 464/20

    Versicherungspflicht bzw -freiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung -

  • BSG, 06.01.2012 - B 12 KR 31/11 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - L 9 KR 293/16

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

  • BSG, 06.01.2012 - B 12 KR 35/11 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - L 9 KR 159/15

    Statusfeststellungsverfahren - Sperrwirkung des Verfahrens nach § 7a SGB 4 -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 53/11

    Versicherungspflicht - Statusfeststellungsverfahren - Zuständigkeit von DRV Bund

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2017 - L 8 R 263/16

    Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 8 R 442/15

    Beschwerde gegen den Beschluss des SG über die Anordnung der aufschiebenden

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - L 9 KR 540/15

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - L 9 KR 234/15

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 12 C 22.767

    Prozesskostenhilfe gegen Rückforderung von BAföG-Leistungen wegen möglichen

  • LSG Sachsen, 24.04.2018 - L 7 AS 1097/17

    Begriff der Untätigkeit

  • LSG Bayern, 28.10.2015 - L 5 KR 440/13

    Vorübergehender Entfall von Sozialhilfebedürftigkeit bewirkt dauerhafte

  • BSG, 25.11.2019 - B 12 R 1/19 BH

    Drittwiderspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2014 - L 1 KR 215/12

    Verwirkung - Rechtsschutzbedürfnis

  • BSG, 02.07.2020 - B 12 R 1/20 BH

    Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Freien und

  • BSG, 25.03.2013 - B 12 KR 45/12 B
  • SG Bayreuth, 30.08.2019 - S 17 U 5002/17

    Versicherungspflicht als Jagdpächter

  • LSG Baden-Württemberg, 02.04.2014 - L 4 P 4887/12
  • BSG, 23.01.2014 - B 12 KR 29/13 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2016 - L 4 KR 428/13
  • BSG, 27.02.2013 - B 12 KR 34/12 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - L 1 KR 61/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 9 R 581/16
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 5 R 4816/14
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht