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   BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R   

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BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R (https://dejure.org/2013,40908)
BSG, Entscheidung vom 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R (https://dejure.org/2013,40908)
BSG, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - B 12 KR 22/11 R (https://dejure.org/2013,40908)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger -

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45 ) hatte bereits die Beklagte in ihrer bis 31.12.2008 für die Beitragsbemessung einschlägig gewesenen Satzung übernommen; Gleiches hat der GKV-Spitzenverband getan, indem er eine inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufnahm.

    Der Senat hat daher auch unter Geltung der RVO noch als beitragsfrei angesehene Sozialleistungen nach Inkrafttreten des SGB V als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen behandelt, etwa Mehrbedarfszuschläge nach dem BSHG sowie Wohngeld (BSGE 87, 228, 235 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 162 ff), Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 209 f) und von einem Sozialleistungsträger übernommene Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für den allgemeinen Unterkunfts- bzw Wohnbedarf des Leistungsempfängers (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 40).

    In diesem Sinne hat der Senat die Beschädigtenrente nach § 31 BVG (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG (BSGE 71, 237, 240 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 47 ff) und die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) als nicht beitragspflichtig angesehen (vgl auch die Übersicht bei Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 18; kritisch zur fehlenden Beitragspflicht zweckgebundener Leistungen weiterhin Gerlach, SGb 2013, 108, 110, 112).

    Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen der Bestreitung des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 29 f).

    So differenziert der Senat zB auch weiterhin bei den Leistungen nach dem SGB XII zur Befriedigung eines einen Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs zwischen der beitragspflichtigen Hilfe zum Lebensunterhalt (die ein außerhalb einer stationären Einrichtung lebender Hilfebedürftiger zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts erhalten hätte) und nicht beitragspflichtigen pflegebezogenen Zuwendungen, deren besondere Zweckbestimmung (vergleichbar der früheren Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG) ausschließlich in der Kompensation der konkreten Auswirkungen der Pflegebedürftigkeit liegt (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    So setzen etwa auch die in der Rechtsprechung des Senats einer besonderen Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zugeordneten (und daher in der freiwilligen Krankenversicherung beitragsfreien) Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs nach dem SGB XII (vgl erneut BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16) wirtschaftliche Bedürftigkeit des Berechtigten in Gestalt der Beachtung bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen voraus.

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    a) Grundlage für die (nur noch streitige) Bemessung der Beiträge der Klägerin für die Zeit ab 1.10.2009 ist § 3 Abs. 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler; zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht allgemein: BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) , die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 Abs. 1 S 1 und 2 SGB V (in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat.

    In diesem Sinne hat der Senat die Beschädigtenrente nach § 31 BVG (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG (BSGE 71, 237, 240 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 47 ff) und die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) als nicht beitragspflichtig angesehen (vgl auch die Übersicht bei Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 18; kritisch zur fehlenden Beitragspflicht zweckgebundener Leistungen weiterhin Gerlach, SGb 2013, 108, 110, 112).

    So differenziert der Senat zB auch weiterhin bei den Leistungen nach dem SGB XII zur Befriedigung eines einen Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs zwischen der beitragspflichtigen Hilfe zum Lebensunterhalt (die ein außerhalb einer stationären Einrichtung lebender Hilfebedürftiger zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts erhalten hätte) und nicht beitragspflichtigen pflegebezogenen Zuwendungen, deren besondere Zweckbestimmung (vergleichbar der früheren Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG) ausschließlich in der Kompensation der konkreten Auswirkungen der Pflegebedürftigkeit liegt (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 28/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Mitgliedschaft - keine Berücksichtigung der

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    Weil § 240 Abs. 1 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht nicht auf bestimmte, dem Arbeitsentgelt gleichstehende Einkunftsarten beschränkt, mögen die Einkünfte dem Versicherten auch als Sozialleistungen als Ausgleich für ein finanzielles Defizit zufließen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9 RdNr 14) .

    In diesem Sinne hat der Senat die Beschädigtenrente nach § 31 BVG (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG (BSGE 71, 237, 240 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 47 ff) und die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) als nicht beitragspflichtig angesehen (vgl auch die Übersicht bei Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 18; kritisch zur fehlenden Beitragspflicht zweckgebundener Leistungen weiterhin Gerlach, SGb 2013, 108, 110, 112).

  • BSG, 08.12.1992 - 1 RK 11/92

    Krankenversicherung - vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht -

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    Zweckgebundene Zuwendungen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, gehören jedoch nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt (stRspr, vgl BSG SozR 4 -2500 § 62 Nr. 4 RdNr 13; BSGE 71, 299, 301 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2 S 9 mwN).
  • BSG, 24.05.2012 - B 9 V 2/11 R

    Asylbewerberleistung - Verpflichtung zum Verbrauch von Einkommen und Vermögen vor

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    Eine solche Nähe besteht auch, soweit der Senat mit Blick auf die der Beschädigtengrundrente innewohnende Sonderstellung darauf abgestellt hat, dass sie im gesamten Rechtssystem privilegiert ist, indem sie nahezu in allen Regelungszusammenhängen nicht als zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehendes Einkommen gewertet wird (BSG 4-2500 § 240 Nr. 9 RdNr 16, 18; vgl auch zuletzt zur Privilegierung dieser Rente trotz fehlender expliziter Ausnahmeregelung im Asylbewerberleistungsrecht BSG Urteil vom 24.5.2012 - B 9 V 2/11 R -, BSGE 111, 79 = SozR 4-3520 § 7 Nr. 1, RdNr 21 ff).
  • BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R

    Freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - beitragspflichtige Einnahmen -

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    Der Senat hat daher auch unter Geltung der RVO noch als beitragsfrei angesehene Sozialleistungen nach Inkrafttreten des SGB V als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen behandelt, etwa Mehrbedarfszuschläge nach dem BSHG sowie Wohngeld (BSGE 87, 228, 235 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 162 ff), Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 209 f) und von einem Sozialleistungsträger übernommene Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für den allgemeinen Unterkunfts- bzw Wohnbedarf des Leistungsempfängers (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 40).
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 1/07 R

    Krankenversicherung - Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen -

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    Zweckgebundene Zuwendungen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, gehören jedoch nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt (stRspr, vgl BSG SozR 4 -2500 § 62 Nr. 4 RdNr 13; BSGE 71, 299, 301 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2 S 9 mwN).
  • BSG, 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - Beiträge zur sozialen

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    Der Senat hat daher auch unter Geltung der RVO noch als beitragsfrei angesehene Sozialleistungen nach Inkrafttreten des SGB V als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen behandelt, etwa Mehrbedarfszuschläge nach dem BSHG sowie Wohngeld (BSGE 87, 228, 235 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 162 ff), Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 209 f) und von einem Sozialleistungsträger übernommene Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für den allgemeinen Unterkunfts- bzw Wohnbedarf des Leistungsempfängers (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 40).
  • BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92

    Krankenversicherung - Beiträge - Satzungsregelung - Bemessung - Freiwillig

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    In diesem Sinne hat der Senat die Beschädigtenrente nach § 31 BVG (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG (BSGE 71, 237, 240 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 47 ff) und die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) als nicht beitragspflichtig angesehen (vgl auch die Übersicht bei Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 18; kritisch zur fehlenden Beitragspflicht zweckgebundener Leistungen weiterhin Gerlach, SGb 2013, 108, 110, 112).
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 7/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze für Zuzahlungen - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
    Es handelt sich hierbei aber auch nicht um eine abschließende Aufzählung; vielmehr knüpft die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 und 2 an den Begriff der "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" an und damit - wie § 240 Abs. 1 SGB V - ebenfalls an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten (vgl BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 3 RdNr 17).
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