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   BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R   

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BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R (https://dejure.org/2020,17199)
BSG, Entscheidung vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R (https://dejure.org/2020,17199)
BSG, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R (https://dejure.org/2020,17199)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Sozialhilfeempfängers bei Geltendmachung von Kostenersatz nach § 103 SGB 12 gegenüber einem Dritten - Sozialhilfe - Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten - Geltendmachung nur dem Grunde nach - hinreichende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kostenersatz für geleistete Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sozialhilfe: Anspruch auf Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    B. J. ./. Landeswohlfahrtsverband Hessen

    Sozialhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 130, 258
  • NJW 2021, 1419
  • NZS 2021, 296
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 24.06.1976 - V C 41.74

    Heranziehung zum Kostenersatz - Sozialhilfe - Sozialwidriges Verhalten -

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Wegen dieser Voraussetzung schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu § 92a BSHG (seit BVerwG vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61, 63) , der Vorgängerregelung des § 103 SGB XII, und der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate zu § 34 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (vgl nur BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr. 1) an.

    Mit diesem zusätzlichen Kriterium hat das BVerwG den Kostenersatz auf einen "engen deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt (BVerwG vom 30.8.1967 - V C 192.66 - BVerwGE 27, 319; BVerwG vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61 ff, 63; BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 und BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331).

    Andererseits hat das BVerwG ein Verständnis als zu eng betrachtet, das für die Kostenerstattung Rechtswidrigkeit im Sinne des Rechts der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff BGB) verlangte, weil damit der Nachrang der Sozialhilfe, dessen Wiederherstellung § 92a BSHG diene, nicht "in dem gebotenen Umfang verwirklicht werden" könne (BVerwG vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61 ff, 63) .

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Da ein solcher Grundlagenbescheid den Lauf der Ausschlussfrist von drei sich an das Jahr anschließenden Jahren, in dem die Hilfe gewährt worden ist (§ 103 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) , nicht hemmt (BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318, 324 - juris RdNr 16 f) , ist ein möglicher Anspruch auf Kostenersatz für die Zeit vor dem 1.1.2017 allerdings bereits ausgeschlossen.

    Mit diesem zusätzlichen Kriterium hat das BVerwG den Kostenersatz auf einen "engen deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt (BVerwG vom 30.8.1967 - V C 192.66 - BVerwGE 27, 319; BVerwG vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61 ff, 63; BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 und BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331).

    Doch ein im Sinne der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe rechtfertigender Ersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB XII besteht auch dann, wenn bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten nur eine weniger kostenaufwändige Sozialhilfeleistung selbst in Frage steht (BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 RdNr 9; anders wohl für § 34 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 3 RdNr 24; seitdem aber ausdrücklich geregelt in § 34 SGB II in der seit 1.8.2016 geltenden Fassung) .

  • BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V in die sog Quasiversicherung Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, allein deshalb einbezogen sind, wenn und weil sie weder in der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung versichert sind (BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 29; zuletzt BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Ist danach die Quasiversicherung nach § 264 Abs. 2 SGB V kraft Gesetzes eingetreten und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sich eine von H bzw dem Kläger gewählte Krankenkasse nicht gesetzeskonform verhalten und die Behandlung sowie die damit verbundene Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte abgelehnt hätte, kommt - mangels eines entsprechenden Bedarfs - auch unter dem Gedanken des Systemversagens eine nachrangige Zuständigkeit des beklagten Sozialhilfeträgers für Leistungen auf Grundlage des § 48 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht (vgl BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Nachdem der Beklagte ausdrücklich keinen Kostenersatz für die eingetretene "Quasiversicherung" verlangt, jedoch nicht berechtigt ist, durch die Bewilligung von Leistungen nach §§ 48, 52 SGB XII die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch gegen den Kläger zu schaffen, kommt es auf die Frage, ob und wie sich Kosten der "Sozialhilfe" im Fall der Absicherung über eine Quasiversicherung bestimmen lassen, nicht an (vgl zum Streitstand bereits BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - RdNr 16, insoweit nicht tragend) .

  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V in die sog Quasiversicherung Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, allein deshalb einbezogen sind, wenn und weil sie weder in der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung versichert sind (BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 29; zuletzt BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Nur soweit keine Leistungen über die "Quasiversicherung" erbracht werden müssen bzw erbracht werden, kommen (Einzel-)Hilfen nach den §§ 47 ff SGB XII in Betracht (so BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 17) .

    § 264 Abs. 2 SGB V verpflichtet folglich die Krankenkasse zur Erbringung der Behandlungsleistungen ua an den Kreis der nicht versicherten Empfänger von Leistungen nach dem Siebten Kapitel, ohne dass ihr oder dem Träger der Sozialhilfe eine eigene Regelungskompetenz über den Eintritt der "Quasiversicherung" zusteht (zur fehlenden Regelungskompetenz des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten bereits BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 18) ; einer konstitutiven Erklärung ("Anmeldung") der Beklagten gegenüber einer Krankenkasse bedarf es deshalb nicht.

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Dass der Beklagte die Feststellung der Kostenersatzpflicht nur dem Grunde nach geltend macht, macht den Bescheid nicht formell rechtswidrig (Bundesverwaltungsgericht vom 5.5.1983 - 5 C 112/81 - BVerwGE 67, 163, 165 - juris RdNr 9; vgl aber BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 50/18 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 4, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen zur ausschließlich isolierten Feststellung der Sozialwidrigkeit im Anwendungsbereich des § 34 SGB II wegen möglicherweise konkurrierender wesentlicher Ursachen bei zeitabschnittsweiser Bewilligung von Leistungen) .

    Dies stellt die Rechtmäßigkeit des Bescheids jedoch ebenfalls nicht in Frage, denn die angestrebte Feststellung der Kostenersatzpflicht dem Grunde nach hat angesichts der fortdauernden Hilfebedürftigkeit der H auch noch im Zeitpunkt der endgültigen Feststellung (bezifferter Leistungsbescheid) Bedeutung (BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112/81 - BVerwGE 67, 163, 165 - juris RdNr 9) .

    Einem Anspruch des Beklagten auf Kostenersatz wegen von ihm aufgewendeter Kosten für die geleistete Hilfe bei Krankheit (§ 48 Satz 1 iVm § 52 SGB XII) durch Ausstellen sog "Kostengarantiescheine" steht bereits entgegen, dass Kostenersatz nur dann verlangt werden kann, wenn die Hilfe rechtmäßig erbracht worden ist (vgl BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112/81 - BVerwGE 67, 163 RdNr 10) .

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 22.99

    Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bei sozialwidrigem Verhalten;

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Mit diesem zusätzlichen Kriterium hat das BVerwG den Kostenersatz auf einen "engen deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt (BVerwG vom 30.8.1967 - V C 192.66 - BVerwGE 27, 319; BVerwG vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61 ff, 63; BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 und BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331).

    Ein Verhalten, das zum Fortfall der sozialen Pflegeversicherung führt, wird dabei im Ausgangspunkt als (objektiv) sozialwidrig anzusehen sein (vgl bereits BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331 zur Aufgabe des Krankenversicherungsschutzes).

  • BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 4.02

    - Kostenersatz, Heranziehung zum - wegen schuldhaft sozialwidrigen Verhaltens für

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Damit schreibt § 103 SGB XII jedem, der - auch als Dritter - die Hilfebedürftigkeit unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB XII herbeiführt (gleichgültig ob durch aktives Tun oder Unterlassen, dazu: BVerwG vom 10.4.2003 - 5 C 4/02 - BVerwGE 118, 109 - juris RdNr 16) , eine Verantwortung für die von der Gemeinschaft der Steuerzahler (als Solidargemeinschaft) aufgebrachten Mittel der Sozialhilfe zu.

    Schuldhaft, dh vorsätzlich oder grob fahrlässig iS von § 103 Abs. 1 SGB XII verhält sich also nur, wer sich auch der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist (BVerwG vom 10.4.2003 - 5 C 4/02 - BVerwGE 118, 109, 111) .

  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten-

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Wegen dieser Voraussetzung schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu § 92a BSHG (seit BVerwG vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61, 63) , der Vorgängerregelung des § 103 SGB XII, und der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate zu § 34 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (vgl nur BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr. 1) an.

    Es kann nur ein Verhalten sozialwidrig sein, das in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw der Leistungserbringung gerichtet ist bzw hiermit in "innerem Zusammenhang" steht oder bei dem ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB XII zu missbilligenden Verhaltensweisen besteht (ähnlich zu § 34 SGB II BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr. 1 RdNr 17 ff; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 2 RdNr 18 ff).

  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R

    Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Die Zuständigkeit des Beklagten für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - bereits daraus, dass er H Sozialhilfeleistungen gewährt (zuletzt Bundessozialgericht vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 10; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 2 RdNr 14) .

    Inwieweit der Kläger zum Kostenersatz für die Kosten der Hilfe zur Pflege (einschließlich inkludierter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; zuletzt BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 26) verpflichtet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vermögen aus einer Rente der Stiftung

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Die Zuständigkeit des Beklagten für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - bereits daraus, dass er H Sozialhilfeleistungen gewährt (zuletzt Bundessozialgericht vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 10; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 2 RdNr 14) .

    Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers - unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann (Engelmann aaO - RdNr 4) - in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl nur BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1) .

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Einsatzgemeinschaft mit dem

  • BSG, 13.03.2019 - B 8 SO 85/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

  • BVerwG, 30.08.1967 - V C 192.66

    Ersatzpflicht eines Ehegatten eines Hilfeempfängers für die zum Lebensunterhalt

  • SG Dortmund, 24.10.2014 - S 41 SO 418/14

    Vorliegen einer ein gerichtliches Eingreifen erfordernden Notlage bei einem auf

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 44/80

    Grob fahrlässige Verursachung der Arbeitslosigkeit - Unvermögen den

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 55/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruchs nach § 34 SGB 2 aF - Befugnis

  • BGH, 02.04.1987 - III ZR 149/85

    Amtspflichten des Amtsvormunds bei Aushandelung eines Arbeitsvertrages

  • OLG Düsseldorf, 04.08.1998 - 25 Wx 108/97
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VG 3/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsbeginn - Verschulden - gesetzlicher Vertreter

  • BGH, 02.08.2018 - III ZR 466/16

    Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 69/95

    Herstellungsanspruch - Nachentrichtung - Freiwillige Beträge - Rentenanwartschaft

  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 3/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

  • BGH, 27.02.2020 - VII ZR 151/18

    Zur Haftung der "Benannten Stelle" gegenüber Patientinnen im Zusammenhang mit dem

  • OLG Hamm, 08.08.2009 - 13 U 75/07

    Übergang von Schadensersatzansprüchen einer unter Betreuung stehenden Person

  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 5/84

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Kindergeld - Kinderzuschuß - Tod des

  • BSG, 30.03.1988 - 2/9b RU 18/87
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

  • BSG, 15.07.2011 - B 12 SF 1/11 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG bei einfacher

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 37/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regressbescheid gegen Gemeinschaftspraxis -

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 50/18 R

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

  • BSG, 25.09.1998 - B 1 SF 4/98 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG

  • BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 66/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch - rechtswidrig erbrachte

    Denn eine gesamtschuldnerische Haftung trifft jeden Gesamtschuldner gesondert und bewirkt gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis gegenüber jedem Gesamtschuldner nur einheitlich festgestellt werden kann (BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr. 1, RdNr 14 mwN, zu einem Ersatzanspruch nach § 103 SGB XII) .

    Eine dem § 34 SGB II ähnliche Regelung enthält § 103 SGB XII unter der Überschrift "Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten", der allerdings auch die schuldhafte Herbeiführung von Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe an "andere" - also auch an Dritte (vgl BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr. 1, RdNr 25) - umfasst.

    Soweit der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG die "Sozialwidrigkeit" im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals auch als Voraussetzung für einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten angesehen hat (BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr. 1, RdNr 27; in dem entschiedenen Fall ging es ebenfalls um die Haftung eines gesetzlichen Betreuers) , betraf dies § 103 SGB XII und die von dieser Vorschrift mitumfasste Herbeiführung der Voraussetzungen rechtmäßiger Leistungen.

    Soweit grobe Fahrlässigkeit infrage steht, ist an die (übergreifende sozialrechtliche) Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X anzuknüpfen und ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen (vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34a RdNr 40, Stand April 2020; Stotz in Gagel, SGB II/SGB III, § 34a SGB II RdNr 30, Stand März 2017; Böttiger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 34a RdNr 28 f; so auch zu § 103 SGB XII BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr. 1, RdNr 29; einschränkend Guttenberger in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 35, Stand Dezember 2019: nur für den Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Ersatzpflichtigen und Leistungsempfänger besteht) .

    Eine Verantwortung des Betreuers nicht nur gegenüber dem Betreuten, sondern - wegen der bezweckten Herstellung des "Nachrangs der Sozialhilfe" - auch gegenüber der Solidargemeinschaft, welche zur Haftung nach § 103 SGB XII führen kann, hat etwa der 8. Senat des BSG angenommen (BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr. 1, RdNr 26; kritisch dazu Kellner, NZS 2021, 301 f) .

    Das Fehlverhalten des Beklagten als fachkundige, ausdrücklich zur Beratung (gemäß § 14 SGB I) und - gesetzmäßiger - Ausführung von Sozialleistungen nach § 17 SGB I verpflichtetem Sozialleistungsträger im Rahmen der Bearbeitung des Leistungsantrags überragt das mögliche Fehlverhalten des Klägers als ehrenamtlicher Betreuer und auch ein mögliches Fehlverhalten des S (in diesem Sinne bei Vorliegen eines behördlichen Beratungsfehlers neben der Pflichtverletzung eines Betreuers bereits BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr. 1, RdNr 32) .

  • LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20

    Sozialhilfe

    Nach einer Teilaufhebung des Senatsurteils vom 13. März 2019 und einer Zurückverweisung durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - steht nur noch die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach für die vom Beklagten erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege im Streit.

    Die den Kläger noch in diesem Umfang beschwerende Festsetzung im Bescheid vom 3. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009, an deren formeller Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen (siehe BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn.16-17), ist materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für die hier noch im Streit stehende Festsetzung nicht erfüllt sind.

    Kostenersatz kann nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten - sei es einem Tun oder einem Unterlassen - verlangt werden (zum Folgenden: BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 27-28 m.w.N., auch zur Rechtsprechungsgeschichte).

    Insoweit trifft auf den Kläger als die Betreute vertretenden Dritten, der gleichermaßen Adressat von § 103 SGB XII ist (BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 25), die nachfolgend wiedergegebene Bewertung aus einer der o.g. Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu: "Wer sich nicht [...] versichert, obwohl er finanziell dazu in der Lage ist, hat die Folgen dieses Verhaltens selbst zu tragen.

    So liegt der Fall hier, denn die vorübergehende Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII durch Mittel der Sozialhilfe bis zur Wiederaufnahme der Zahlungen durch Frau H. ist (ggf. bei gleichzeitiger Überleitung eines Anspruchs der Betreuten gegenüber Frau H. nach § 93 SGB XII) in ihrer Summe geringer als die vom Beklagten seit 6. September 2005 zu leistenden monatlichen Zahlungen (so BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 30).

    Einer entsprechenden Einschränkung der Haftung im Rahmen des Kriteriums der Sozialwidrigkeit steht mithin ebenfalls der Sinn und Zweck des § 103 SGB XII entgegen (zum Folgenden BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 26): Dieser liegt in der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII. Damit schreibt § 103 SGB XII jedem, der - auch als Dritter - die Hilfebedürftigkeit unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB XII herbeiführt (gleichgültig ob durch aktives Tun oder Unterlassen), eine Verantwortung für die von der Gemeinschaft der Steuerzahler (als Solidargemeinschaft) aufgebrachten Mittel der Sozialhilfe zu.

    Ein Kostenersatz scheidet aus, wenn das Verhalten (bzw. Unterlassen) des Leistungsempfängers oder Dritten nicht kausal für die Hilfebedürftigkeit ist, wobei die Kausalität auch aufgrund eines Beratungsfehlers des Beklagten entfallen kann (BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 32; Simon, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 103 SGB XII Rn. 36.1), nämlich, wenn die Inanspruchnahme der Sozialhilfe durch eine gebotene Beratung seitens des Sozialhilfeträgers hätte vermieden werden können.

    § 14 Satz 1 SGB I, wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat, ist umfassend zu verstehen (BGH, Urteil vom 2. August 2018 - III ZR 466/16 - juris; zum Folgenden auch BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 33 m.w.N.).

    Revisionszulassungsgründe sind nach der Klärung aller problematischen Rechtsfragen durch BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - nicht ersichtlich.

  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R

    Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers; Löschung eines Wohnungsrechts

    Ein Bescheid über die Inanspruchnahme auf Kostenersatz ist danach ua nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts erkennen kann, für welche Sozialhilfeleistungen im Einzelnen Kostenersatz von ihm verlangt wird (zu einem Anspruch nach § 103 SGB XII BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr. 1, RdNr 5; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 11) .
  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 3/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Unzulässigkeit -

    Selbst wenn das Begehren des Klägers dahin auszulegen wäre, dass er die Feststellung einer auch in der Zukunft bestehenden Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung in der von ihm begehrten Weise erreichen möchte, wäre die Klage deshalb bereits unzulässig, zumal die Regelungswirkung der angegriffenen Bescheide sich aus Sicht des Klägers auf den konkreten Bewilligungszeitraum beschränkte (s zur Auslegung nach dem Empfängerhorizont BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258-269 = SozR 4-3500 § 103 Nr. 1, RdNr 15) .
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - L 2 AL 2/18

    Voraussetzungen der Aufhebung einer Leistung mit Wirkung für die Vergangenheit

    Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R -, juris Rz. 15.).

    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts ( BSG , Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R -, juris Rz. 15).

  • LSG Bayern, 18.06.2021 - L 8 SO 6/21

    Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen

    Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers - unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann - in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R - juris, m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Einer Beiladung namentlich der BA als anderer Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) hat es im Übrigen schon deshalb nicht bedurft, weil es vorliegend nicht um eine Sachleistungsgewährung im weiteren Sinne, sondern um die Erstattung bereits beglichener Weiterbildungs- und Annexkosten als Geldleistung geht (BSG 03.07.2020, B 8 SO 2/19 R, in juris, Rn. 14; 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, in juris, Rn. 16).
  • LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes - Aufhebung von

    Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, zuletzt Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R, Rn. 15; Engelmann in: Schütze, SGB X, § 33 Rn. 11ff.).

    Unschädlich ist es insoweit, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes erst durch Auslegung ermittelt werden muss, etwa indem das Anhörungsschreiben, die Begründung der angefochtenen Bescheide, beigefügte Anlagen, früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder andere allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R, Rn. 16; vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R, Rn. 15; vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, Rn. 17 und zuletzt Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R, Rn. 15; Engelmann, aaO, § 33 Rn. 16).

    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BSG, Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R, Rn. 15; Engelmann, aaO, § 33 Rn. 6 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2023 - L 9 R 421/20
    Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 0 3.0 7.2020 - B 8 SO 2/19 R - , Rn. 15; Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 33 Rn. 11ff.).

    Unschädlich ist es insoweit, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes erst durch Auslegung ermittelt werden muss, etwa indem das Anhörungsschreiben, die Begründung der angefochtenen Bescheide, beigefügte Anlagen, früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder andere allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R -, Rn. 16; vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R -, Rn. 15; vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R -, Rn. 17 und zuletzt Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R -, Rn. 15, alle juris; Engelmann, a . a . O . , § 33 Rn. 16).

    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BSG, Urteil vom 0 3.0 7.2020 - B 8 SO 2/19 R - , juris Rn. 15; Engelmann, a.a.O., § 33 Rn. 6 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 110/22

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges

    Die von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG statuierte Anforderung der inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet ebenso wie bei § 33 SGB X, dass der Adressat des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19 ER-B - alle nach juris).
  • SG Duisburg, 30.11.2021 - S 49 AS 1815/19
  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 7/23

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG erfordert pflichtwidriges

  • LSG Bayern, 03.07.2023 - L 8 AY 7/23
  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 136/22

    Keine Kürzung von Leistungen an Asylbewerber nach abgelaufener Überstellungsfrist

  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 135/22

    Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG

  • BSG, 25.03.2021 - B 5 R 288/20 B

    Neufestsetzung einer Witwenrente Verfahrensrüge im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 12 A 2118/21

    Vornahme der Abmeldung durch einen Leistungsträger bei Wegfall der Bedürftigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 11 KA 61/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Zuweisung arzt- und

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