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   BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R   

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BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R (https://dejure.org/1999,931)
BSG, Entscheidung vom 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R (https://dejure.org/1999,931)
BSG, Entscheidung vom 03. August 1999 - B 4 RA 50/97 R (https://dejure.org/1999,931)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Sozialpflichtversicherungsaltersrente - Gewährung - DDR - Anwartschaft - Zusatzversorgungsaltersrente - Ersetzung - Umwertungsbescheid

  • Judicialis

    SGB VI § 307b; ; SGB VI § 63 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Rentenwertes bei Bestandsrenten von Sonder- und Zusatzversorgten im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 156
  • NZS 2000, 312 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    Bei dieser Wertfestsetzung ist mit dem auf 1, 5 % gegenüber 1, 0 % im Normalfall erhöhten Steigerungssatz bereits berücksichtigt, daß der Kläger als Beschäftigter der DR eine - vor Anwendung des Festbetrages - um die Hälfte erhöhte Rente zu beanspruchen hatte (§ 11 EisenbahnerVO 1973 iVm § 2 der Versorgungsordnung der DR; zum Ganzen Urteil des Senats vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R, BSGE 83, 104, 108).

    Für Altfälle war eine bestandswahrende Günstigkeitsberechnung vorgesehen, sofern bei Eintritt des Versorgungsfalles noch ein bereits vor dem 1. Januar 1974 begründetes Arbeitsverhältnis zur DR bestand, die Voraussetzungen für den Bezug einer ua Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung erfüllt waren und der Beschäftigte eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR vor dem 1. Januar 1974 nachweisen konnte; an Altersversorgung (sog "Alte Versorgung") wurden in diesem Fall gewährt: 20 vH des in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 erzielten durchschnittlichen Tariflohns oder - wenn dies günstiger war - 20 vH des im Monat Dezember 1973 erzielten Tariflohns, zuzüglich 2 vH des jeweiligen Betrages für jedes weitere Jahr bis zu einem Höchstsatz von 70 vH, höchstens jedoch 800 Mark (ohne Zuschläge; vgl Nr. 3 des 32. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag für Beschäftigte der DR, registriert unter Nr. 102/73; zum Ganzen Urteil des Senats vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R, BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 3; s auch Nr. 2 aaO).

    Für die Höhe der SGB VI-Rente kommt es gleichfalls nicht auf das Bestehen einer "Alten Versorgung" an, weil der Steigerungsbetrag von 1, 5 vH, der im Beitrittsgebietsrecht - wie oben gesagt - vorgesehen war, im Recht des SGB VI ab 1. Januar 1992 schlechthin nicht anwendbar ist (Senatsurteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 25/98 R ) und der Kläger ab 1. März 1971 nur nach § 5 AAÜG gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten hat; die dafür als versichert geltenden Arbeitsverdienste sind allein nach den Spezialregelungen der §§ 6, 7 AAÜG zu ermitteln; § 256a SGB VI ist nicht anwendbar (BSGE 83, 104).

    Dabei wurde im wesentlichen zwischen Renten, Anwartschaften und Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR einerseits sowie Rechten, Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystem andererseits und innerhalb dieser beiden Gruppen zwischen sog Bestandsrentnern und sog Zugangsrentnern unterschieden (vgl hierzu zuletzt im einzelnen Urteil des Senats vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R, BSGE 83, 104, 110 f).

    Ein für die Entgeltpunkteermittlung gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI (und § 307a SGB VI) beachtlicher Verdienst liegt vor, soweit für Arbeitsentgelt in der Sozialpflichtversicherung oder in der FZR Beiträge gezahlt wurden oder soweit Verdienst nach den Gegebenheiten der DDR in der Zeit ab dem 1. März 1971 auch ohne eine Zahlung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR maßgeblich für die Höhe der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung oder der FZR war (hierzu Urteil des Senats vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R - "Eisenbahnerversorgung", BSGE 83, 104).

    Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr. 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    Diese Nachzahlung glich in Fällen der vorliegenden Art die Einbuße nachträglich wirtschaftlich aus, zumal Anträge älterer Versicherter bevorzugt zu bearbeiten waren (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - Rechtssache K. , S 39 f) und die BfA die vom erkennenden Senat in verfassungskonformer Auslegung entwickelte Übergangsfrist für die abschließende Bearbeitung dieser Wertfestsetzungen, die am 31. Dezember 1996 abgelaufen ist, eingehalten hat (stellvertretend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3 S 38).

    Die "Absenkung des Sicherungsniveaus" dadurch, daß die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, wahrt ebenso wie die Systementscheidung als solche den "Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung" und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion (BVerfG, aaO, S 54 f mit Hinweis auf BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ; BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - Rechtssache K. , Tenor Nr. 1).

    a) Dies ergibt sich aus dem Ausspruch des BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) in der Rechtssache K. .

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94

    Umwertung von Zusatzversorgungsleistungen

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    b) Besteht der Gesamtanspruch eines Bestandsrentners des Beitrittsgebietes am 31. Dezember 1991 auch nur zum Teil aus einer überführten Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem, ist für die "Umwertung" zum 1. Januar 1992 grundsätzlich die Spezialvorschrift des § 307b SGB VI anzuwenden (Urteile des Senats vom 14. September 1994 - 4 RA 90/94, SozR 3-8210 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3 S 33; vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94, SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7 f).

    Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr. 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).

  • BSG, 14.09.1995 - 4 RA 90/94

    Besonderes Übergangsrecht für Zusatz- und Sonderversorgungsansprüche nach dem

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    b) Besteht der Gesamtanspruch eines Bestandsrentners des Beitrittsgebietes am 31. Dezember 1991 auch nur zum Teil aus einer überführten Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem, ist für die "Umwertung" zum 1. Januar 1992 grundsätzlich die Spezialvorschrift des § 307b SGB VI anzuwenden (Urteile des Senats vom 14. September 1994 - 4 RA 90/94, SozR 3-8210 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3 S 33; vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94, SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7 f).

    Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr. 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    Wie das BVerfG mit Urteil vom 28. April 1999 ua in der Rechtssache M. (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden.

    a) Das BVerfG hat mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95) in der Rechtssache M. entschieden, daß die "gesetzgeberische Entscheidung, den aus Rente und Zusatzversorgung bestehenden Gesamtzahlbetrag für Rentenbezugszeiten vom 3. Oktober 1990 bis zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung am 1. Januar 1992 nicht anzupassen", verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (aaO, S 74).

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RA 33/93

    Höchstbegrenzung für Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherungsrente und

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    Seit dem 3. Oktober 1990 galt deshalb das Recht der früheren DDR, welches thematisch dem öffentlichen Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprach, allein kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und nur noch nach Maßgabe des EV weiter (vgl zB Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 4 RA 33/93 - SozR 3-8210 Kap III H III Nr. 9 Nr. 4 S 43).

    Zusätzlich zu dieser Rente aus der Sozialpflichtversicherung war dem Kläger eine Zusatzrente nach den Grundsätzen der zusätzlichen Versorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates zu bewilligen; denn die leistungsrechtlichen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme waren nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet H Nr. 9 Buchst b Satz 1 und 2 des EV bis zur Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung bis längstens zum 31. Dezember 1991 ebenfalls weiter anzuwenden (vgl Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 4 RA 33/93 - SozR 3-8210 Kap III H III Nr. 9 Nr. 4 S 43).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    Die "Absenkung des Sicherungsniveaus" dadurch, daß die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, wahrt ebenso wie die Systementscheidung als solche den "Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung" und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion (BVerfG, aaO, S 54 f mit Hinweis auf BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ; BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - Rechtssache K. , Tenor Nr. 1).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    Die "Absenkung des Sicherungsniveaus" dadurch, daß die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, wahrt ebenso wie die Systementscheidung als solche den "Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung" und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion (BVerfG, aaO, S 54 f mit Hinweis auf BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ; BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - Rechtssache K. , Tenor Nr. 1).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    Sie ist in ihrer Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 (Rü-ErgG, BGBl I S 1038) seit dem 1. Juli 1993 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar (BVerfG, Urteil vom 28. Juni 1999 (1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95, S 42 - im folgenden: Urteil zu § 6 Abs. 2 AAÜG).
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R
    Der Senat hat im Blick auf die Verwaltungskompetenz der Beklagten davon abgesehen, Vorgaben dafür zu entwickeln, welcher Typus des einstweiligen Verwaltungsaktes angemessen ist oder ob verschiedene Regelungstypen herangezogen werden sollten (zu den Arten einstweiliger Verwaltungsakte stellvertretend BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; aaO Nr. 4; zuletzt BSG Urteil vom 29. April 1997 , SozR 3-1300 § 42 Nr. 5 mwN).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 103/95

    Zusatzrentenversicherung - Zugehörigkeit - Zusätzliche Versicherungszeit

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94

    Anpassung von Renten nach § 13 der DDR-Eisenbahner-Verordnung,

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 25/98 R

    Ermittlung der Entgeltpunkte bei Ansprüchen und Anwartschaften auf eine "Alte

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der

    Der Gesetzgeber des 2. AAÜG-ÄndG hat die heute geltende Fassung des § 307b SGB VI ausdrücklich "in Umsetzung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104 ff.) und des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 (BSGE 84, 156 ff.) " geschaffen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 - zu Nr. 5 , Abs. 3) .

    Die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b SGB VI sollte in diesem Rahmen "entsprechend den Vorgaben des BSG (BSGE 84, 156 ff.) " im Wege der Vergleichsberechnung vorgenommen werden (BT-Drucks 14/5640 S 13 - 2. Spalte letzter Spiegelstrich).

    Ohne diese auf die Besonderheiten der Sicherungssysteme des Beitrittsgebietes abgestellte Definition der Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wären zudem der Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zwei unterschiedliche Entgelte zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999, BSGE 84, 156 ff.)".

    Außerdem macht die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, auf die insoweit auch der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung verwiesen hat (vgl BT-Drucks 14/6063 S 31 - Einleitung zu B. Besonderer Teil) , deutlich, dass mit der Regelung in § 307b Abs. 3 SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG die "Vorgaben" aus der Entscheidung des BSG vom 3.8.1999 (BSGE 84, 156) umgesetzt werden sollten.

    Der 4. Senat des BSG hatte in jener Entscheidung zum einen ausgeführt, dass in die Rentenwertermittlung nach § 307b Abs. 1 SGB VI "sämtliche vom Versicherten während seines gesamten (versicherten) Berufslebens im Beitrittsgebiet während der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten erzielten ... Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelte als bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze versichert einzustellen" sind (BSGE 84, 156, 173 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7 S 65 f - Juris RdNr 53) .

    Dabei sind auch die 1200 Mark monatlich übersteigenden Arbeitsentgelte - gegebenenfalls begrenzt auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG (vgl BSGE 84, 156, 165 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7 S 57 - Juris RdNr 31), soweit sie diese übersteigen - zu berücksichtigen; denn ab 1.1.1978 war eine Beitragszahlung zur FZR unbegrenzt möglich (§ 8 Abs. 2 FZR-VO: Wahlrecht einer Beitragsentrichtung nach dem tatsächlichen Einkommen oder nur nach dem Einkommensteil zwischen 600 und 1200 Mark monatlich; s hierzu auch BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 32).

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 65/02 R

    Beitrittsgebiet - Rentenhöchstwertfestsetzung - verfassungswidrige besondere

    Demgemäß hat das BSG (Urteil vom 3. August 1999, B 4 RA 50/97 R, in: BSGE 84, 156, 170 ff) klargestellt, dass auch die besondere BBG aus § 6 Abs. 2 AAÜG aF nur eine Ausnahme von der systemprägenden Grundnorm der Gültigkeit der allgemeinen BBG regelt, sodass bei den gebotenen einstweiligen Regelungen bis zur Neuregelung einer neuen besonderen BBG durch den Gesetzgeber das gesamte nachgewiesene Arbeitsentgelt oder Einkommen aus einer nach § 5 AAÜG als versichert geltenden Beschäftigung bis zur allgemeinen BBG (Anlage 3 zum AAÜG) vorläufig als versichert zu Grunde zu legen ist.

    Auf diese Rechtslage hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 3. August 1999, BSGE 84, 156, 170 ff ausdrücklich hingewiesen.

    Die Anordnung des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 ist also - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 156, 171) zu Grunde gelegt hat - in dem Sinne "hypothetisch", dass es dem Deutschen Bundestag unbenommen blieb, die verfassungswidrige besondere BBG für Rentenbezugszeiten von Juli 1993 bis Dezember 1996 durch die (verfassungsgemäße) allgemeine BBG zu ersetzen.

  • BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R

    Altersrente - Höhe - Berechnung - Rentenanpassung - Zurechnungszeiten -

    Wenn nunmehr bei den Rentnern aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 134 f = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) und der daraufhin ergangenen weiteren Entscheidungen des BSG (BSGE 84, 156, 176 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7; BSGE 84, 180, 184 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) eine Vergleichsberechnung dahingehend durchzuführen ist, ob für die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte, das Einkommen nur der letzten 20 Jahre oder das des gesamten Versicherungslebens zu berücksichtigen ist, so bedarf es hier keiner Entscheidung, ob den Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR ein vergleichbares Recht eingeräumt werden müßte.
  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R

    Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des

    Die daher verfassungsrechtlich erlaubte Auswahl unter den denkbaren Lösungen zur Beseitigung dieser denkbaren benachteiligenden Ungleichbehandlung hat das 2. AAÜG-ÄndG getroffen und im Anschluss an den Ansatz des BSG (Urteil des Senats vom 3. August 1999, BSGE 84, 156 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7), diesen jedoch modifizierend, angeordnet, eine sich an § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI orientierende Vergleichsberechnung durchzuführen.

    Auch auf die Entscheidung des Senats vom 3. August 1999 (BSGE 84, 156, 171 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7) kann sich der Kläger insoweit nicht stützen.

  • BSG, 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R

    Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und

    Wie der Rentenversicherungsträger bis zum Erlaß des das Rentenverfahren abschließenden Bescheids verfährt, steht ihm grundsätzlich frei (vgl BSG Urteile vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R - BSGE 84, 156, 179 f = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7 S 72 f und vom 4. August 1999 - B 4 RA 23/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 4 zur Rechtslage bis zur Neuregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - L 2 R 224/13

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche

    Darüber hinaus wurden in der DDR als hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates beispielsweise angesehen: wirtschaftsleitende Organe (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, Rdnr. 32, zitiert nach Juris), Experimentalphysiker bei der Staatlichen Plankommission (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 62/00 R -, Rdnr. 2, zitiert nach Juris), Berufsschulinspektoren (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R -, Rdnr. 2, zitiert nach Juris), ein wissenschaftlicher Oberassistent an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - Rdnr. 2 und 3, zitiert nach Juris), ein Ingenieur für die Triebfahrzeugvorhaltung der Deutschen Reichsbahn (BSG, Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R - Rdnr. 1 und 2, zitiert nach Juris) , eine Lehrerin, die beim Rat der Stadt als Referentin für außerunterrichtliche Tätigkeit, Abteilung Volksbildung, beschäftigt war (BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R -, Rdnr. 2, zitiert nach Juris) sowie eine Beschäftigte der Deutschen Post der DDR, Zeitungsvertriebsamt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2008 - L 8 RA 94/04 -, Rdnr. 1 zitiert nach Juris).
  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 27/04 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Umwandlung einer Rente

    Die Regelungen seien nicht verfassungswidrig; insoweit werde auf die Urteile des Senats vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R - und vor allem vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02 R - Bezug genommen.
  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R

    Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes - Verfassungsmäßigkeit -

    Einen derartigen Steigerungsbetrag gibt es im Recht des SGB VI ab 1. Januar 1992 schlechthin nicht (vgl BSGE 84, 156, 163 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7; Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1998 - B 4 RA 25/98 R).
  • LSG Sachsen, 22.11.2001 - L 4 RA 24/00

    Bestandskraft eines Bescheides; Überführte Rente des Beitrittsgebiets;

    Aus dem Grundgesetz ergab sich auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Altersversorgungssysteme der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme beizubehalten (BSG, U.v. 3.8.1999 - B 4 RA 50/97 R).

    Weil der Kläger am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung der DDR, nicht aber auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes hatte, hat die Beklagte die Bestandsrente des Klägers zutreffend nach § 307a SGB VI umgewertet (vgl. dazu BSG, U.v. 3.8.1999 - B 4 RA 50/97 R).

  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente -

    Die verfassungsrechtlich erlaubte Auswahl unter den denkbaren Lösung hat das 2. AAÜG-ÄndG getroffen und im Anschluss an den Ansatz des Bundessozialgerichts (Urteil des Senats vom 3. August 1999, BSGE 84, 156 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7), diesen jedoch modifizierend, angeordnet, eine sich an § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI orientierende Vergleichsberechnung durchzuführen.
  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 84/99 R

    Aussetzung von Gerichtsverfahren bei der Verfassungswidrigkeit von Normen

  • LSG Berlin, 31.01.2003 - L 1 RA 118/93

    Rentenhöhe eines Bestandsrentners bei Invalidität; Dynamisierung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08

    Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte für Rentenbezugszeiten bei der Berechnung

  • SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09

    Versorgungssystem im Beitrittsgebiet - Ermittlung und Feststellung des

  • SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 2179/09

    Anspruch auf Anerkennung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des

  • SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 389/09

    Anerkennung von Verpflegungsgeld und eines Reinigungszuschusses als

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - L 4 RA 69/02

    Berechnung der Bestandsrente nach § 307b SGB 6

  • BSG, 09.03.2011 - B 5 R 11/11 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2005 - L 16 RA 77/04

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der

  • LSG Berlin, 12.05.2003 - L 16 RA 49/02

    Rentenbescheid; Neuberechnung der Rente bzw. Rentenhöhe; Geltendmachung von

  • LSG Sachsen, 21.05.2001 - L 4 RA 49/01

    Anspruch auf Neuberechnung der umgewerteten Bestandsrente; Dynamisierter

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.04.2000 - L 1 RA 97/97
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.07.2004 - L 1 RA 76/00
  • SG Frankfurt/Oder, 24.11.2016 - S 1 R 106/13

    Verpflichtung eines Versorgungsträgers zur Feststellung weiterer

  • SG Berlin, 27.10.2000 - S 11 RA 242/99

    Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Bescheidung des Widerspruchs

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