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   BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86   

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https://dejure.org/1987,2256
BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86 (https://dejure.org/1987,2256)
BSG, Entscheidung vom 03.09.1987 - 6 RKa 30/86 (https://dejure.org/1987,2256)
BSG, Entscheidung vom 03. September 1987 - 6 RKa 30/86 (https://dejure.org/1987,2256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorwurf gegen Kassenarzt - Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheides - Teilweise Unbegründetheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 62, 127
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65

    Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86
    Die Maßnahme des Ausschlusses aus dem Verein erscheint aber um so eher als offenbar unbillig, je wichtiger für das betroffene Mitglied die Zugehörigkeit zu dem Verein ist (BGHZ 47, 381, 385; 75, 158, 159).
  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

    Auszug aus BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86
    Die Disziplinarmaßnahmen enthalten entsprechend der Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts eine Pflichtenmahnung und stellen sich demgemäß als Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahmen dar (Vgl BVerfG NJW 1972, 93; BVerwGE 46, 64; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 81. Nachtrag 5 368m Anm 7a).
  • BSG, 19.10.1971 - 6 RKa 15/70

    Widerruf einer Beteiligung an einer Ersatzkassenpraxis als Facharzt -

    Auszug aus BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86
    Wohlverhalten während des Anfechtungsprozesses genügt grundsätzlich nicht, um den Pflichtenverstoß auszuräumen (BSGE 33, 161, 164; BSGE "3, 250, 253 = SOZR 2200 % 368a RVO Nr. 3).
  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77

    Mitgliedsausschluß aus politischer Partei

    Auszug aus BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86
    Die Maßnahme des Ausschlusses aus dem Verein erscheint aber um so eher als offenbar unbillig, je wichtiger für das betroffene Mitglied die Zugehörigkeit zu dem Verein ist (BGHZ 47, 381, 385; 75, 158, 159).
  • BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 6/85

    Kassenarzt

    Auszug aus BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86
    Die volle gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entziehung (vgl BSGE 60, 76, 77 : SozR 2200 % 368a Nr. 15; BSG 29. Oktober 1986 - 6 RKa 32/86 in USK 86179 : KVRS-A-ÖOOO/28) weist daher auf eine gewisse Bindung auch hinsichtlich Auswahl und Höhe der Disziplinarmaßnahme hin.
  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 26/86

    Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts durch die BA

    Auszug aus BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86
    Dabei ist es auf die im Verwaltungsakt mitgeteilten Ermessenserwägungen beschränkt (BSG 2". Februar 1987 - 11b RAr 26/86 -).
  • BVerwG, 23.01.1973 - I D 25.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86
    Die Disziplinarmaßnahmen enthalten entsprechend der Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts eine Pflichtenmahnung und stellen sich demgemäß als Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahmen dar (Vgl BVerfG NJW 1972, 93; BVerwGE 46, 64; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 81. Nachtrag 5 368m Anm 7a).
  • BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 32/86
    Auszug aus BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86
    Die volle gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entziehung (vgl BSGE 60, 76, 77 : SozR 2200 % 368a Nr. 15; BSG 29. Oktober 1986 - 6 RKa 32/86 in USK 86179 : KVRS-A-ÖOOO/28) weist daher auf eine gewisse Bindung auch hinsichtlich Auswahl und Höhe der Disziplinarmaßnahme hin.
  • BSG, 24.10.1961 - 6 RKa 18/60
    Auszug aus BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86
    Oktober 1961 (BSGE 15, 161, 167) auch unter Berücksichtigung einer inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung im Disziplinarrecht fest.
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Ob ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt hat - dh das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen -, ist gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass der KÄV oder ihrem Disziplinarorgan ein Beurteilungsspielraum zusteht (BSGE 62, 127, 128 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 3) .

    Lediglich bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme und bei der Festsetzung ihrer Höhe ist der Disziplinarausschuss grundsätzlich ermächtigt, nach seinem Ermessen zu handeln, sodass die Entscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (BSGE 62, 127, 129 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 3; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 9 S 51) ; insoweit ist der Bescheid daher nur bei Ermessensüberschreitung oder bei Ermessensfehlgebrauch rechtswidrig (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 9 S 51) .

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 62/98 R

    Disziplinarmaßnahmen gegen Vertragsärzte

    Die gewonnene Auslegung des § 81 Abs. 5 SGB V wird durch die Rechtslage im Disziplinarrecht der Beamten bestätigt, welches dem entsprechenden für die Vertragsärzte geltenden Recht zum Teil vergleichbar ist (in diesem Sinne bereits BSGE 62, 127, 131 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 5).

    Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen und bei der Festsetzung ihrer Höhe ist der Disziplinarausschuß grundsätzlich berechtigt, nach seinem Ermessen zu handeln, so daß die Entscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich ist (BSGE 15, 161, 167; 62, 127, 129 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 2 f; BSG vom 20. März 1996 - 6 BKa 1/96 - S 7).

    Das Gericht hat dazu die Voraussetzungen des Ermessens festzustellen, dh insbesondere zu prüfen, ob die Behörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen; dabei ist es auf die im Verwaltungsakt mitgeteilten Ermessenserwägungen beschränkt (BSGE 62, 127, 129 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 2 f).

    Zwar ist im Kassen-/Vertragsarztrecht anders als im Beamtenrecht eine Änderung der Disziplinarmaßnahme selbst zugunsten des Betroffenen mangels einer dem § 31 Abs. 4 Satz 4 BDO entsprechenden Vorschrift grundsätzlich nicht statthaft (so BSGE 62, 127, 131 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 5 f).

  • SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19

    Vertrags(zahn) arztangelegenheiten

    Zum einen ist durch die Gerichte uneingeschränkt überprüfbar, ob ein bestimmtes Verhalten des Klägers eine disziplinarisch zu ahndende Pflichtverletzung darstellt (BSGE 62, 127), ob von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist und sich die Beklagte von sachgerechten Gründen hat leiten lassen (vgl. BayLSG, Urteil vom 15.1.2014, Az L 12 KA 91/13).

    Sie stehen nicht willkürlich nebeneinander, sondern in einem Stufenverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.1987, 6 RKa 30/86) und bestimmen sich nach § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V "je nach der Schwere der Verfehlung".

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 11 KR 4455/17

    Krankenversicherung - Apotheke - Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung -

    Zum anderen wäre wegen des Charakters der Vertragsstraffestsetzung als Ermessensentscheidung (s dazu Armbruster , in: Eichenhofer/v Koppenfels-Spies/Wenner, § 129 SGB V Rn 60) eine Abweisung der Klage insgesamt anstelle einer Reduktion der eingeklagten Summe geboten, damit das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle das der sanktionierenden Stelle setzt (vgl allgemein dazu Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 54 SGG Rn 28; in Bezug auf vertragsarztrechtliche Disziplinarmaßnahmen vgl BSGE 62, 127, 131).

    Auch die Tatsache, dass durch die entsprechende Anwendung von § 319 Abs. 1 S 2 BGB dem Gericht eine materiell verwaltende Tätigkeit überantwortet wird (vgl dazu BSGE 11, 102, 110), führt nicht dazu, dass diese Regelung nicht mehr vom Gestaltungsspielraum der Rahmenvertragspartner umfasst wäre (zur grundsätzlichen Möglichkeit solcher Regelungen vgl BSGE 62, 127, 131).

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.06.2006 - L 4 KA 20/05

    Vertrags(zahn)arzt - Disziplinarmaßnahme - nicht erbrachte Leistungen im

    Eine Disziplinarmaßnahme stelle eine Pflichtenmahnung und eine Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahme dar (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 03. September 1987 - 6 RKa 30/86 -).

    Die sich daraus möglicherweise ableitenden Fragen, was für die Beurteilung der Ermessensentscheidung und ihrer Begründung als rechtmäßig oder rechtswidrig letztlich maßgeblich ist - der zugrunde gelegte Sachverhalt oder die rechtliche Würdigung durch den Disziplinarausschuss - und ob das Gericht den Sachverhalt, den der Disziplinarausschuss zugrunde gelegt hat, hinsichtlich der Schwere des Schuldvorwurfs anders als der Ausschuss würdigen darf, ohne sich in Widerspruch zu den dargelegten Ermessenserwägungen des Ausschusses zu setzen (vgl. zu dieser Vorgabe BSG, Urt. vom 3. September 1987 - 6 RKa 30/86 - BSGE 62, 127 - juris Rz. 31), bedarf hier keiner abschließenden Erörterung.

    Wohlverhalten während des Anfechtungsprozesses genügt grundsätzlich nicht, um den Pflichtenverstoß auszuräumen (BSG, Urt. vom 03. September 1987 - 6 RKa 30/86 - a. a. O., juris Rz. 33 m. w. N.) Zudem haben Disziplinarmaßnahmen auch die Funktion, eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten zu missbilligen (BSG, Urt. vom 11. September 2002 - B 6 KA 36/01 R - a. a. O; hier als "in erster Linie und vorrangig"(es) Ziel bezeichnet).

  • LSG Niedersachsen, 14.10.1998 - L 5 KA 23/98

    Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme (Verweis mit zusätzlicher Geldbuße);

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Frage, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, gerichtlich voll überprüfbar, während dem Disziplinarausschuss bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme und der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder der Dauer des Ruhens der Zulassung ein Ermessensspielraum zusteht, so dass die Entscheidung insoweit gem § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist ( BSGE 62, 127, 128 f = BSG SozR 2200 § 368 m Nr. 3 S 3; LSG Nds, Urteil vom 13. Dezember 1995 - L 5 KA 69/94 -).

    Ob und in welcher Höhe Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, steht im Ermessen des Disziplinarausschusses und ist grundsätzlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Gründen hat leiten lassen ( BSGE 62, 127, 129).

    Die Disziplinarmaßnahmen sollen Ordnung und Integrität innerhalb des Berufsstandes gewährleisten, den Vertragsarzt zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten anhalten und die kassenärztliche Versorgung in Gegenwart und Zukunft sicherstellen ( BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368 a Nr. 16; 62, 127, 129; Hencke, in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd. II, Stand: 1. Mai 1998, § 81 RdNr. 38).

    Mit der Festsetzung einer Geldbuße iHv 10.000,00 DM hat sich die Beklagte zum einen auf die Auferlegung einer Geldbuße beschränkt und nicht bereits ein vorübergehendes Ruhen der Zulassung angeordnet, das bei fortgesetzten Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ohne vorhergehende mildere Disziplinarmaßnahmen wie Verwarnung oder Verweis ohne weiteres möglich ist ( BSGE 62, 127, 130; BSG SozR Nr. 36 zu § 368 a RVO), und ist mit der Höhe der Geldbuße weit unter der zulässigen Höchstgrenze von 20.000,00 DM geblieben.

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R

    Berufungsausschluss erfasst nicht Disziplinarbescheide gegenüber Vertragsärzten -

    Der Bescheid des Disziplinarausschusses muss insbesondere die Feststellung des Sachverhalts sowie Ausführungen zur Auswahl und ggf Höhe der Disziplinarahndung enthalten (vgl zu letzterem bereits BSGE 15, 161, 167 = SozR Nr. 4 zu § 368n RVO; 62, 127, 129 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 3 f; SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 26, 27 und Nr. 7 S 38).

    In Fällen, in denen - wie vorliegend - die Bewertung eines Verhaltens als Pflichtverstoß eine grundrechtliche Abwägung erfordert und die Beurteilung als rechtmäßig oder rechtswidrig nicht eindeutig ist, muss der Disziplinarausschuss auch hierzu in seinem Bescheid Stellung nehmen (insofern anders gelagert, weil keinen Zweifelsfall betreffend, BSGE 62, 127, 128 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 3).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2010 - L 11 KA 100/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen der KVen beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Disziplinarausschuss von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Überlegungen hat leiten lassen, also ob rechtlich zutreffend eine schuldhafte Nichterfüllung vertragsärztlicher Pflichten angenommen und ob die Maßnahme ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (z.B. BSG, Urteil vom 03.09.1987 - 6 RKa 30/86 -, Urteil des Senats vom 07.06.2000 - L 11 KA 29/99 - Schroeder-Printzen in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2006, 2. Auflage, § 18 Rdn. 24 m.w.N.).

    Die Verengung des Sachverhalts führt auch nicht dazu, dass der Disziplinarausschuss sein Ermessen bei der Auswahl und der Entscheidung über die Höhe der Disziplinarmaßnahme neu ausüben muss; die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarbescheids durch den Senat steht nicht im Widerspruch zu den Ermessenserwägungen des Disziplinarausschusses (BSG, Urteil vom 03.09.1987 a.a.O.).

    Der Auffassung des SG, es sei eine niedrigere Geldbuße angemessen, ist nicht beizutreten; die Bemessung der gegen die Klägerin ausgesprochenen Strafe ist - wie aufgezeigt - nicht offenbar unbillig (BSG, Urteil vom 03.09.1987 a.a.O.).

  • SG München, 18.09.2015 - S 38 KA 801/13

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Disziplinarbescheid

    Zunächst ist unbeschränkt durch die Gerichte überprüfbar, ob ein bestimmtes Verhalten der Klägerin eine disziplinarisch zu ahndende Pflichtverletzung darstellt (BSGE 62, 127).

    Wird die Disziplinarmaßnahme auf mehrere Pflichtverstöße gestützt, wird der Disziplinarbescheid nicht deshalb rechtswidrig, wenn der ein oder andere Pflichtverstoß entfällt, die übrigen aber nach Wertung des Gerichts die ausgesprochene Maßnahme nach Art und Umfang rechtfertigen und die dargelegten Ermessenserwägungen des Disziplinarausschusses nicht entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.1987, 6 RKa 30/86).

    Sie stehen nicht willkürlich nebeneinander, sondern in einem Stufenverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.1987, 6 RKa 30/86) und bestimmen sich nach § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V " je nach der Schwere der Verfehlung".

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 9/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzung - Disziplinarordnung - keine Verpflichtung

    Das Gericht hat dazu die Voraussetzungen des Ermessens festzustellen, dh insbesondere zu prüfen, ob die Behörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen; dabei ist es auf die im Verwaltungsakt mitgeteilten Ermessenserwägungen beschränkt (BSGE 62, 127, 129 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 3 f).
  • BSG, 08.09.1993 - 14a RKa 7/92

    Kassenzahnärztliche Versorgung - Amalgam

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2013 - L 24 KA 69/12

    Vertragsarzt - Disziplinarmaßnahme - Datenschutz - Patientenunterlagen

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.03.2009 - L 4 KA 3/08

    Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme

  • LSG Bayern, 15.01.2014 - L 12 KA 91/13

    Vertragsarzt - Weigerung - Behandlung von Kassenpatienten - Verstoß gegen

  • LSG Hessen, 18.11.2015 - L 4 KA 2/12

    Ärztliche Honorarberechnung bei Doppelzulassung

  • SG München, 25.11.2020 - S 38 KA 351/19

    Disziplinarmaßnahme bei fehlerhafter vertragsärztlicher Abrechnung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.01.2005 - L 4 KA 7/04

    Zulässigkeit von Disziplinarverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 11 KA 19/16

    Vertragsarztrecht; Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen nicht

  • SG Stuttgart, 23.07.2015 - S 4 KA 3147/13

    Kein Streikrecht für Vertragsärzte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - L 11 KA 144/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 58/08

    Disziplinarverfahren - Entscheidungsspielraum

  • LSG Bayern, 26.02.2008 - L 12 KA 673/04

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur peinlich genauen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2009 - L 10 KR 51/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2015 - L 11 KA 63/13

    Vertragsärztliche Versorgung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 312/02

    Verhängung einer Geldbuße gegen einen Vertragszahnarzt; Genehmigungspflicht der

  • LSG Hessen, 24.10.2018 - L 4 KA 57/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 60/09

    Aufhebung einer gegen einen Vertrags(zahn)arzt ergangenen Disziplinarmaßnahme

  • BSG, 20.03.1996 - 6 BKa 1/96

    Schuldhafte Verletzung von Berufspflichten; Berufspflichten von

  • LSG Bayern, 28.02.2007 - L 12 KA 3/06

    Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheids gegen einen Arzt wegen falscher

  • LSG Brandenburg, 12.05.1999 - L 5 KA 2/98
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2012 - L 3 KA 54/09
  • LSG Baden-Württemberg, 03.07.1991 - L 5 Ka 837/89

    Krankenversicherung; Disziplinarbescheid; Aufrechterhaltung; Pflichtverletzung;

  • SG Münster, 16.06.2003 - S 2 KA 45/00

    Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Zahnarzt; Verhängung einer

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