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   BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R   

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BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R (https://dejure.org/2014,23502)
BSG, Entscheidung vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R (https://dejure.org/2014,23502)
BSG, Entscheidung vom 03. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R (https://dejure.org/2014,23502)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • lexetius.com

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten pro Gerichtsinstanz - Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren kein Teil des Gerichtsverfahrens - Altfall - Klagefrist - ...

  • openjur.de

    Überlanges Gerichtsverfahren; unangemessene Verfahrensdauer; Zwölfmonatsregel; Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten pro Gerichtsinstanz; Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren kein Teil des Gerichtsverfahrens; Altfall; Klagefrist; Nichtvermögensschaden; ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - richterlicher Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts - Kontrolldichte des Revisionsgerichts - Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten pro Gerichtsinstanz - Verwaltungs- ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - richterlicher Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts - Kontrolldichte des Revisionsgerichts - Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten pro Gerichtsinstanz - Verwaltungs- ...

  • Wolters Kluwer

    Ein Jahr lang darf eine Akte schon mal beim Sozialgericht liegen...

  • rewis.io

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - richterlicher Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts - Kontrolldichte des Revisionsgerichts - Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten pro Gerichtsinstanz - Verwaltungs- ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Die Frage, wann ein sozialgerichtliches Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, lässt sich nicht nach "Schema F" beantworten

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Entschädigungsrecht überlanger Verfahrensdauer

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Wird zitiert von ... (235)Neu Zitiert selbst (41)

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens kommt eine Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die gerichtliche Feststellung der Überlänge des Verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl BSG vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1).

    Die Klagefrist ist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - Juris RdNr 18, BGHZ 199, 190 = NJW 2014, 789; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils RdNr 17 mwN) .

    f) Die Entschädigungsklage ist schließlich als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft, ohne dass zuvor ein vom Gesetz nicht vorgesehener Verwaltungsakt (vgl § 198 Abs. 5 GVG) zu ergehen hatte (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL -, jeweils RdNr 15) .

    Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 25) .

    Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816, Juris RdNr 31) .

    Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht Bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer sind daher keine zu engen zeitlichen Grenzen zu ziehen (vgl BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - aaO, RdNr 27; BVerwG Urteil vom 11.7.2013, BVerwGE 147, 146, RdNr 41 f mwN; BFH Zwischenurteil vom 11.7.2013 - X K 13/12 - aaO, RdNr 54) .

    Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 S 2 GVG genannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28) .

    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks 17/3802 S 18: Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL -, jeweils zu RdNr 25 ff mwN) , lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.

    Hier wird das LSG ggf prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 1 S 1 GVG (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 bis 86 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 2 Nr. 1) zu widerlegen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, aaO) , kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Damit ist der gesamte Zeitraum (Gesamtdauer) von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein gerichtliches Verfahren zu behandeln, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (vgl Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R; BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - Juris RdNr 4 = BGHZ 199, 190 ff = NJW 2014, 789; BGH Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - Juris RdNr 28, NJW 2014, 1183; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - Juris RdNr 23 mwN, NJW 2014, 1816; umfassend gleichfalls: BVerwG, aaO, RdNr 17 f; Ott in Steinbeiß/Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG RdNr 78) .

    Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816, Juris RdNr 31) .

    Aus diesen Umständen resultiert eine "gewisse Komplexität", die die Annahme rechtfertigt, "dass von vorneherein mit zeitaufwendigen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war" (vgl hierzu: BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13, aaO, Juris RdNr 39) .

    Auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens vom Kläger selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in seinen Verantwortungsbereich (zB häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anträge, Fristverlängerungsanträge, Ruhensanträge; vgl hierzu: BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 -, aaO, Juris RdNr 43; Ott, aaO, A § 198 GVG, RdNr 116 ff) .

    Das LSG hat als Entschädigungsgericht zwar den zutreffenden Beurteilungsmaßstab (nur Vertretbarkeitskontrolle; vgl BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13, aaO, RdNr 46) zugrunde gelegt und ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine knapp einjährige Verzögerung in der ersten Instanz sowie etwa eine einjährige fehlende Förderung des Verfahrens in der Berufungsinstanz nicht die Annahme einer unangemessenen Gesamtdauer des Verfahrens rechtfertigen.

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerwGE, aaO, RdNr 42; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris RdNr 31 mwN; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - aaO, Juris RdNr 35; BVerfG Beschluss vom 1.10.2012, aaO, mwN) .

    Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl BGH Urteil vom 13.3.2014, aaO, Juris RdNr 33 mwN; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris RdNr 28 mwN; BVerwGE aaO, Juris RdNr 12 EGMR; Individualbeschwerde Nr. 36853/05 Metzele/Deutschland, amtlicher Umdruck S 7) .

    Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816, Juris RdNr 34) .

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung, 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris RdNr 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 369; vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 18 mwN; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 69 ff "erheblicher Gestaltungsspielraum"; vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 -, BGHZ 199, 190, Juris RdNr 44 "Ermessen") .

    Denn dieses Ziel ist ebenfalls vom Anspruch auf effektiven Rechtsschutz umfasst (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 70; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG RdNr 22) .

    Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht Bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer sind daher keine zu engen zeitlichen Grenzen zu ziehen (vgl BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - aaO, RdNr 27; BVerwG Urteil vom 11.7.2013, BVerwGE 147, 146, RdNr 41 f mwN; BFH Zwischenurteil vom 11.7.2013 - X K 13/12 - aaO, RdNr 54) .

    Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK nicht verlangt (BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126) .

    Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl dazu BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 64) .

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Damit ist der gesamte Zeitraum (Gesamtdauer) von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein gerichtliches Verfahren zu behandeln, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (vgl Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R; BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - Juris RdNr 4 = BGHZ 199, 190 ff = NJW 2014, 789; BGH Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - Juris RdNr 28, NJW 2014, 1183; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - Juris RdNr 23 mwN, NJW 2014, 1816; umfassend gleichfalls: BVerwG, aaO, RdNr 17 f; Ott in Steinbeiß/Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG RdNr 78) .

    Maßgeblich ist, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (BGH Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - NJW 2014, 1183, Juris RdNr 47; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D = BVerwGE 147, 146 RdNr 41) .

    Dem Gericht muss eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zugestanden werden, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt (vgl zB BGH Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - Juris RdNr 30 mwN; NJW 2014, 1183) .

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerwGE, aaO, RdNr 42; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris RdNr 31 mwN; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - aaO, Juris RdNr 35; BVerfG Beschluss vom 1.10.2012, aaO, mwN) .

    Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl BGH Urteil vom 13.3.2014, aaO, Juris RdNr 33 mwN; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris RdNr 28 mwN; BVerwGE aaO, Juris RdNr 12 EGMR; Individualbeschwerde Nr. 36853/05 Metzele/Deutschland, amtlicher Umdruck S 7) .

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens iS des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2013 - 5 C 23.12 D = BVerwGE 147, 146).

    Nach der Entscheidung des BVerwG mit Urteil vom 11.7.2013 (5 C 23/12 D - Juris RdNr 20 bis 24, BVerwGE 147, 146) , der sich der erkennende Senat anschließt, sind das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren bei einer Behörde (Widerspruchsverfahren) nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens iS von § 198 Abs. 1 S 1 und § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.

    Maßgeblich ist, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (BGH Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - NJW 2014, 1183, Juris RdNr 47; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D = BVerwGE 147, 146 RdNr 41) .

    Der EGMR hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren ua dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (vgl EGMR Urteil vom 8.6.2006 - Individualbeschwerde Nr. 75529/01 Sürmeli/Deutschland, RdNr 133, NJW 2006, 2389; s auch insgesamt die Darstellung in BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D - RdNr 47 mwN, BVerwGE 147, 146; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art. 6 RdNr 262) .

    Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht Bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer sind daher keine zu engen zeitlichen Grenzen zu ziehen (vgl BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - aaO, RdNr 27; BVerwG Urteil vom 11.7.2013, BVerwGE 147, 146, RdNr 41 f mwN; BFH Zwischenurteil vom 11.7.2013 - X K 13/12 - aaO, RdNr 54) .

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Die Klagefrist ist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - Juris RdNr 18, BGHZ 199, 190 = NJW 2014, 789; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils RdNr 17 mwN) .

    Damit ist der gesamte Zeitraum (Gesamtdauer) von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein gerichtliches Verfahren zu behandeln, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (vgl Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R; BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - Juris RdNr 4 = BGHZ 199, 190 ff = NJW 2014, 789; BGH Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - Juris RdNr 28, NJW 2014, 1183; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - Juris RdNr 23 mwN, NJW 2014, 1816; umfassend gleichfalls: BVerwG, aaO, RdNr 17 f; Ott in Steinbeiß/Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG RdNr 78) .

    Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Entschädigungsgericht den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Rechtsbegriffe aus § 198 Abs. 1 S 2 GVG und damit den rechtlichen Rahmen zutreffend erkannt und ihn ausfüllend alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und angemessen berücksichtigt hat, ohne Denkgesetze bzw allgemeine Erfahrungssätze zu verletzen (vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 RdNr 47 mwN) oder gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen.

    Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung, 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris RdNr 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 369; vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 18 mwN; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 69 ff "erheblicher Gestaltungsspielraum"; vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 -, BGHZ 199, 190, Juris RdNr 44 "Ermessen") .

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl BVerfG Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - Juris RdNr 11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - in NVwZ 2013, 789, 790 mwN) .

    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich jedoch die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl BFH, aaO, RdNr 55; BVerwG, aaO, RdNr 39 unter Hinweis auf: BVerfG Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - Juris RdNr 11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789, 790 mwN) .

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerwGE, aaO, RdNr 42; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris RdNr 31 mwN; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - aaO, Juris RdNr 35; BVerfG Beschluss vom 1.10.2012, aaO, mwN) .

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung, 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris RdNr 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 369; vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 18 mwN; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 69 ff "erheblicher Gestaltungsspielraum"; vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 -, BGHZ 199, 190, Juris RdNr 44 "Ermessen") .

    Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 S 2 GVG genannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28) .

    Für den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer ist insoweit entsprechend zu verfahren (vgl zu den Prozesszinsen BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D -, DVBl 2014, 861 Juris RdNr 46) .

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Die Klagefrist ist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - Juris RdNr 18, BGHZ 199, 190 = NJW 2014, 789; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils RdNr 17 mwN) .

    f) Die Entschädigungsklage ist schließlich als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft, ohne dass zuvor ein vom Gesetz nicht vorgesehener Verwaltungsakt (vgl § 198 Abs. 5 GVG) zu ergehen hatte (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL -, jeweils RdNr 15) .

    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks 17/3802 S 18: Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL -, jeweils zu RdNr 25 ff mwN) , lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R
    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl BVerfG Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - Juris RdNr 11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - in NVwZ 2013, 789, 790 mwN) .

    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich jedoch die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl BFH, aaO, RdNr 55; BVerwG, aaO, RdNr 39 unter Hinweis auf: BVerfG Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - Juris RdNr 11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789, 790 mwN) .

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • EGMR, 02.06.2009 - 36853/05

    G.M. gegen Deutschland

  • LSG Thüringen, 26.11.2013 - L 3 SF 913/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • EGMR, 27.06.2000 - 32842/96

    NUUTINEN v. FINLAND

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 23/10 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Durchsicht und Prüfung des

  • BSG, 13.05.2011 - B 13 R 30/10 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Geltendmachung der Verletzung

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 07.11.2013 - 2 BvR 1895/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch

  • EGMR, 03.04.2007 - 14374/03

    H. W. gegen Deutschland

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12

    Zur Bestimmung der Verfahrensdauer bei verbundenen Verfahren - zum Vorliegen von

    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33).

    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist dabei die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 25, 27).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Bereits aus den - aufgrund des Streitgegenstandes des Ausgangsverfahrens notwendigen - Ermittlungen resultierte daher eine erhebliche Komplexität, die von vornherein erwarten ließ, dass mit zeitaufwändigen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 37 m.w.N.).

    Denn von einem Kläger - auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 39).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 41).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 57).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - , Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Von einem Kläger - auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen - wie schon zuvor ausgeführt - in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 39).

    Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f.).

    Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 56).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 33).

    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 25, 27).

    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine / ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Soweit es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf ankommt, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben, sind allein Verzögerungen maßgeblich, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 41).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 25, B 10 ÜG 2/13, Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57).

    Weiter ist insoweit zu berücksichtigen, dass generell auch ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeiten der aktiven Bearbeitung anzusehen seien können, wenn nämlich zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 47).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 49).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 53, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 33, 54 f., B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 56).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 52, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Klageerhebung am 02. Juni 2014 zu verurteilen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - gerichtskostenfreies

    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33).

    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 25, 27).

    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Von einem Kläger - selbst im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen jedoch in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 39).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 41).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 57).

    Weiter ist insoweit zu berücksichtigen, dass generell auch ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeiten der aktiven Bearbeitung anzusehen seien können, wenn nämlich zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 47).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f.).

    (3) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung erfolgen kann und Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

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