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   BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 393/19 B   

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https://dejure.org/2020,29406
BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 393/19 B (https://dejure.org/2020,29406)
BSG, Entscheidung vom 03.09.2020 - B 14 AS 393/19 B (https://dejure.org/2020,29406)
BSG, Entscheidung vom 03. September 2020 - B 14 AS 393/19 B (https://dejure.org/2020,29406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Senats - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Zustellung des Übertragungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Senats - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Zustellung des Übertragungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2018 - L 13 AS 152/17
    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 393/19 B
    Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2018 - L 13 AS 152/17 - gewährt.

    Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2018 - L 13 AS 152/17 - aufgehoben.

    Mit Urteil vom 26.6.2018 - L 13 AS 152/17 - hat das LSG nach mündlicher Verhandlung durch die Berichterstatterin und zwei ehrenamtliche Richter die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zurückgewiesen.

  • BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 423/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 393/19 B
    Das ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 SGG iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 423/16 B - und BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 426/16 B - jeweils RdNr 6) ; dass der Kläger eine Zustellung des Beschlusses vereitelt habe, wie der Beklagte rügt, kann der vorliegenden Akte nicht entnommen werden, weil die Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle die Bereitschaft zur Annahme voraussetzt (Neumann in Hennig, SGG, § 63 RdNr 67 mwN, Stand Mai 2018) und die Zustellungsfiktion nach § 179 Satz 3 ZPO insoweit nicht gilt (Häublein/Müller in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl 2020, § 173 RdNr 4).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - vorschriftsmäßige Besetzung des

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 393/19 B
    Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs. 1 iVm § 142 Abs. 1 und § 134 SGG) und den Beteiligten zuzustellenden (§ 133 Satz 2 SGG; vgl nur BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 8 RdNr 7; BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B - RdNr 9) Beschluss, woran es vorliegend fehlt, nachdem der Beschluss nach dem Akteninhalt lediglich dem Beklagten, nicht aber dem Kläger durch Aushändigung in der mündlichen Verhandlung am 26.6.2018 zugestellt wurde (§ 202 SGG iVm § 173 ZPO) .
  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 344/09 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Übertragungsbeschluss gem § 153 Abs 5 SGG -

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 393/19 B
    Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs. 1 iVm § 142 Abs. 1 und § 134 SGG) und den Beteiligten zuzustellenden (§ 133 Satz 2 SGG; vgl nur BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 8 RdNr 7; BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B - RdNr 9) Beschluss, woran es vorliegend fehlt, nachdem der Beschluss nach dem Akteninhalt lediglich dem Beklagten, nicht aber dem Kläger durch Aushändigung in der mündlichen Verhandlung am 26.6.2018 zugestellt wurde (§ 202 SGG iVm § 173 ZPO) .
  • BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 426/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 393/19 B
    Das ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 SGG iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 423/16 B - und BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 426/16 B - jeweils RdNr 6) ; dass der Kläger eine Zustellung des Beschlusses vereitelt habe, wie der Beklagte rügt, kann der vorliegenden Akte nicht entnommen werden, weil die Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle die Bereitschaft zur Annahme voraussetzt (Neumann in Hennig, SGG, § 63 RdNr 67 mwN, Stand Mai 2018) und die Zustellungsfiktion nach § 179 Satz 3 ZPO insoweit nicht gilt (Häublein/Müller in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl 2020, § 173 RdNr 4).
  • BSG, 27.04.2021 - B 9 V 35/20 B

    Anspruch auf Opferentschädigung wegen eines sexuellen Übergriffs; Ablehnung eines

    Danach kann die Zustellung durch Aushändigung in der mündlichen Verhandlung erfolgen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist (vgl BSG Beschluss vom 3.9.2020 - B 14 AS 393/19 B - juris RdNr 5 mwN) .
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