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   BSG, 03.11.1959 - 9 RV 296/56   

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BSG, 03.11.1959 - 9 RV 296/56 (https://dejure.org/1959,9068)
BSG, Entscheidung vom 03.11.1959 - 9 RV 296/56 (https://dejure.org/1959,9068)
BSG, Entscheidung vom 03. November 1959 - 9 RV 296/56 (https://dejure.org/1959,9068)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 03.11.1959 - 9 RV 758/56
    Auszug aus BSG, 03.11.1959 - 9 RV 296/56
    1959 in der Sache 9 RV 758/56 bereits entschieden haben, sind in 5 33 SGGunter der Bezeichnung "weitere Berufsrichter" ndr ständigen des.

    Die vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank ist, wie der erkennende Senat gleichfalls bereits in 9 RV 758/56 entschie« den hat, von Amts wegen zu beachten, jedenfalls dann, wenn wie hier, eine unter keinen Umständen zulässige Besetzung erkennbar ist, Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Amts wegen ergibt sich daraus, daß die Zusammensetzung des Rechtspree chungskörpers allein vom Gesetz bestimmt wird und die Beteiligten darauf keinen Einfluß nehmen können.

  • BSG, 04.02.1959 - 10 RV 663/58
    Auszug aus BSG, 03.11.1959 - 9 RV 296/56
    Nach 5 33 Satz 1 SGG wird jeder Senat des LSG° in der mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Landessozialrichtern tätig° In 5 210 GGG, der eine Übergangsvorschrift für Zeitsenate enthält9 ist über diese "weiteren Berufsrichter" nichts Näheres bestimmt" Wie der 10. Senat das Bundessozialgerichts (BSG") im Urteil vom 4° Februar 1959 - 10 RV 663/58 (BSG"9" S"137).
  • LSG Hessen, 23.02.2009 - L 9 AS 23/08

    Zurückverweisung des Rechtsstreits bei weiterem Ermittlungsbedarf

    Diese Voraussetzungen liegen vor, da an der Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt vom 06. Dezember 2008 ein nicht vereidigter ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat und es daher an einer ordnungsgemäßen Besetzung der Richterbank im Sinne des § 12 Abs. 1 SGG fehlt (vgl. BSG, Urt. v. 03.11.1959 - 9 RV 296/56 - ).
  • BSG, 18.07.1961 - 9 RV 190/59
    An der Rechtsprechung, daß die Besetzung eines Senats des LSG mit 2 an das LSG abgeordneten Sozialgerichtsräten als Hilfsrichtern vorschriftswidrig ist und einen wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG darstellt, wird festgehalten (Vergleiche BSG 1959-11-03 9 RV 758/56 = BSGE 11, 22 ; BSG 1959-02-04 10 RV 663/58 = BSGE 9, 137 ; BSG 1959-11-03 9 RV 296/56 ; BSG 1960-02-25 7 RAr 34/57 = SozR Nr. 4 zu § 33 SGG ; BSG 1960-03-23 1 RA 143/59 ; BSG 1960-03-23 1 RA 48/60 ; BSG 1960-07-22 11 RV 1172/59 = BSGE 12, 298 ; BSG 1959-09-15 8 RV 301/59 ; BSG 1959-11-12 5 RKn 22/59 ; BSG 1959-11-13 5 RKn 14/59 ; BSG 1960-01-22 11/8 RV 239/57).
  • BSG, 22.07.1960 - 11 RV 1172/59
    einen längeren Zeitraum ein Sozialgerichtsrat als Hilfs- richter gewesen ist" Der 130 Senat des LSG Niedersachsen ist am 120 Juni 1958 nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgeriehts (BSG) jedenfalls deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an dieser Sitzung zwei Sozialgerichtsräte als Hilfsrichter mitgewirkt haben (vglo BSG 9 So 137 ffo; Beschlüsse des BSG vom 15"9"1959 - 8 RV 501/59; vom 2201"1960 " 11/8 RV 239/57; Urteile des BSG vom 25 5 1960 - 1 RA 143/59 und 1 RA 48/60 und vom 5"11"1959" SG 11 so 22 ff° und 9 RV 296/56; BSG SozR Nr" 4 zu 5 33 SGG)" Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt ist" ist die gleichzeitige Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern in einem Senat eines LSG nicht zulässig, weil dadurch die Einheitlichkeit und Güte der Rechtsprechung, vor allem aber der Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtspflege von Politik und Verwaltung gefährdet wirdg Hilfsrichter sind mit der Rechtsprechung des höheren Gerichts" an das sie abgeordnet sind, in der Regel nicht so vertraut wie die ständigen Berufsrichter dieses Gerichts, sie sind vor allem nicht in gleichem Maße unabhängig wie die planmäßigen Hilfsrichter.
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