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   BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93   

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BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93 (https://dejure.org/1993,2757)
BSG, Entscheidung vom 03.11.1993 - 14b REg 3/93 (https://dejure.org/1993,2757)
BSG, Entscheidung vom 03. November 1993 - 14b REg 3/93 (https://dejure.org/1993,2757)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 181
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92

    Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Unfallverletzung - Studium

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, daß der Begriff für jede Vorschrift selbständig ausgelegt worden ist; dabei sind die Erkenntnisse über die Auslegung des Begriffs in anderen Vorschriften berücksichtigt worden (Zur Unfallversicherung und den Grundsätzen für die Gewährung von Waisenrente bei Schul- oder Berufsausbildung in der RV: BSG vom 25. Januar 1983 - 2 RU 54/81 - BAGUV RdSchr 21/83, 1; BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2; BSGE 19, 252, 255 = SozR Nr. 6 zu § 565 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF; vgl auch BSGE 26, 195 = SozR Nr. 27 zu § 1267 RVO; SozR Nr. 28 zu § 1267 Reichsversicherungsordnung (RVO) und BSGE 23, 231).

    Des ungeachtet wird der Begriff der Berufsausbildung in anderen Sozialleistungsgesetzen vom Gesetzgeber auch weiterhin im ursprünglichen Sinne verstanden, der Fortbildung und Umschulung nicht ausschließt, insbesondere in der RV (vgl nunmehr § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI), in der Unfallversicherung (UV) (BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2) und im Kindergeldrecht (vgl die Definition in BSGE 65, 250 [BSG 23.08.1989 - 10 RKg 12/88] = SozR 5870 § 2 Nr. 66).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Eine enge Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) läßt sich von daher mit der aus Art. 3 Abs. 2 GG erwachsenden Verpflichtung des Staates zur Schaffung von Chancengleichheit bei der beruflichen Qualifikation von Männern und Frauen nicht vereinbaren (BVerfGE 6, 55, 82 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 15, 337, 345 [BVerfG 20.03.1963 - 1 BvR 505/59]; 57, 335, 342 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung deutlich gemacht, daß auch überkommene Rollenverteilungen, wie sie etwa bei der Erziehung und Betreuung von Kleinkindern bestehen, nicht durch staatliche Maßnahmen verfestigt werden dürfen, wenn dies zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führt (BVerfGE 15, 337, 345 [BVerfG 20.03.1963 - 1 BvR 505/59]; 52, 369, 376 f; 57, 335, 344 = SozR 2200 § 1255 Nr. 13).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Eine enge Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) läßt sich von daher mit der aus Art. 3 Abs. 2 GG erwachsenden Verpflichtung des Staates zur Schaffung von Chancengleichheit bei der beruflichen Qualifikation von Männern und Frauen nicht vereinbaren (BVerfGE 6, 55, 82 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 15, 337, 345 [BVerfG 20.03.1963 - 1 BvR 505/59]; 57, 335, 342 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung deutlich gemacht, daß auch überkommene Rollenverteilungen, wie sie etwa bei der Erziehung und Betreuung von Kleinkindern bestehen, nicht durch staatliche Maßnahmen verfestigt werden dürfen, wenn dies zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führt (BVerfGE 15, 337, 345 [BVerfG 20.03.1963 - 1 BvR 505/59]; 52, 369, 376 f; 57, 335, 344 = SozR 2200 § 1255 Nr. 13).

  • BSG, 13.03.1975 - 12 RJ 110/74

    Anspruch auf Weitergewährung von Waisenrente - Begriff der Berufsausbildung -

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Nach dieser Rechtsprechung ist Waisenrente nicht zu gewähren, wenn die Waise als Inspektoranwärter mehr als 1000,- DM monatlich verdient (BSG SozR 2200 § 1267 Nr. 27; entsprechend zu Beschäftigungsaufträgen mit 90 vH der vollen Vergütung: BSGE 39, 211, 212 = SozR 2200 § 1267 Nr. 11), desgleichen nicht, wenn während einer Berufsausbildung das bisherige Beschäftigungsverhältnis mit voller Arbeitsleistung und gegen volles Arbeitsentgelt fortgesetzt wird (BSG SozR 3-2200 § 1262 Nr. 2; SozR 2200 § 1267 Nr. 22) oder wenn die Berufsausbildung zum Inhalt des bestehenden vollbezahlten Arbeitsverhältnisses wird (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 2).
  • BSG, 11.02.1993 - 5 RJ 32/92

    Kinderzuschuss - Berufsausbildung - Beschäftigungsverhältnis - Fortsetzung

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Nach dieser Rechtsprechung ist Waisenrente nicht zu gewähren, wenn die Waise als Inspektoranwärter mehr als 1000,- DM monatlich verdient (BSG SozR 2200 § 1267 Nr. 27; entsprechend zu Beschäftigungsaufträgen mit 90 vH der vollen Vergütung: BSGE 39, 211, 212 = SozR 2200 § 1267 Nr. 11), desgleichen nicht, wenn während einer Berufsausbildung das bisherige Beschäftigungsverhältnis mit voller Arbeitsleistung und gegen volles Arbeitsentgelt fortgesetzt wird (BSG SozR 3-2200 § 1262 Nr. 2; SozR 2200 § 1267 Nr. 22) oder wenn die Berufsausbildung zum Inhalt des bestehenden vollbezahlten Arbeitsverhältnisses wird (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 2).
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Auch die Weiterbildung zum Facharzt wurde nicht als Berufsausbildung iS des Unfallversicherungsrechts angesehen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1991, 2 RU 61/90, HV-Info 1992, 428).
  • BSG, 29.09.1980 - 4 RJ 27/79

    Beginn des Studiums - Beschäftigungsverhältnis - Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Nach dieser Rechtsprechung ist Waisenrente nicht zu gewähren, wenn die Waise als Inspektoranwärter mehr als 1000,- DM monatlich verdient (BSG SozR 2200 § 1267 Nr. 27; entsprechend zu Beschäftigungsaufträgen mit 90 vH der vollen Vergütung: BSGE 39, 211, 212 = SozR 2200 § 1267 Nr. 11), desgleichen nicht, wenn während einer Berufsausbildung das bisherige Beschäftigungsverhältnis mit voller Arbeitsleistung und gegen volles Arbeitsentgelt fortgesetzt wird (BSG SozR 3-2200 § 1262 Nr. 2; SozR 2200 § 1267 Nr. 22) oder wenn die Berufsausbildung zum Inhalt des bestehenden vollbezahlten Arbeitsverhältnisses wird (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 2).
  • BSG, 26.07.1963 - 2 RU 13/61

    Zur Bemessung einer Unfallrente in Abhängigkeit vom Jahresarbeitsverdienst -

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, daß der Begriff für jede Vorschrift selbständig ausgelegt worden ist; dabei sind die Erkenntnisse über die Auslegung des Begriffs in anderen Vorschriften berücksichtigt worden (Zur Unfallversicherung und den Grundsätzen für die Gewährung von Waisenrente bei Schul- oder Berufsausbildung in der RV: BSG vom 25. Januar 1983 - 2 RU 54/81 - BAGUV RdSchr 21/83, 1; BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2; BSGE 19, 252, 255 = SozR Nr. 6 zu § 565 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF; vgl auch BSGE 26, 195 = SozR Nr. 27 zu § 1267 RVO; SozR Nr. 28 zu § 1267 Reichsversicherungsordnung (RVO) und BSGE 23, 231).
  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Eine Auslegung landesrechtlicher Regelungen ist dem Revisionsgericht jedoch dann nicht verwehrt, wenn das Landessozialgericht (LSG) - wie hier - auf sie noch nicht zurückgegriffen hat (BSGE 7, 122, 125; 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr. 40).
  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 15/91

    Erziehungsgeld - Pflegeeltern - Verfassungsmäßigkeit - Personensorgerecht -

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93
    Die aufgezeigte Entwicklung des Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) macht deutlich, daß sich der Gesetzgeber bei der Einbeziehung von Teilnehmern beruflicher Bildungsmaßnahmen in den anspruchsberechtigten Personenkreis in einem Zielkonflikt befand: Die Leistungen dieses Gesetzes sollen nach seiner ursprünglichen Konzeption vor allem eine stärkere Hinwendung eines Elternteils in der ersten Lebensphase des Kindes ermöglichen oder zumindest erleichtern, indem sie die finanziellen Voraussetzungen für die Ausübung eines Wahlrechts schaffen, ob sich ein Elternteil unter Verzicht oder erheblicher Reduzierung eigener Erwerbstätigkeit und eigenen Erwerbseinkommens überwiegend der Erziehung des Kindes widmet oder die Erwerbstätigkeit fortsetzt und die Erziehung des Kindes auf andere Weise sicherstellt (vgl BT-Drucks 10/4212, S 3; BSGE 71, 128, 133 [BSG 09.09.1992 - 14b REg 15/91] = SozR 3-7833 § 1 Nr. 9).
  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 54/81
  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 12/88

    Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 72/81

    Altersruhegeld; Vorzeitiges flexibles Altersruhegeld; Arbeitseinkommen;

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 9/73

    Zur Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - Ausbildung, Fortbildung,

  • Drs-Bund, 06.06.1989 - BT-Drs 11/4708
  • BSG, 30.03.1967 - 12 RJ 590/63

    Berufsausbildung Begriff - Gärtnergehilfe - Lehrgang an Gartenbauschule -

  • BSG, 17.04.1958 - 8 RV 271/56
  • BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 29/62

    Kirchentätigkeit - Berufsausbildung in der Kirche - Stellung während des

  • BSG, 10.07.1996 - 14 REg 11/95

    Anspruch auf Erziehungsgeld bei Sprachkurs für Aussiedler

    Schon der früher in § 2 BErzGG verwandte Begriff der Berufsausbildung wurde in der Form weit ausgelegt, daß dieser nicht nur die Ausbildung bis zum ersten beruflichen Abschluß erfasse, sondern auch eine darauf aufbauende weitere Ausbildung zum beruflichen Aufstieg, und zwar im Falle der Facharztausbildung (BSG SozR 3-7833 § 2 Nr. 1) und im Falle einer Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst (BSG SozR 3-7833 § 2 Nr. 3).

    Eine enge Auslegung des § 2 BErzGG läßt sich von daher mit der aus Art. 3 Abs. 2 GG erwachsenden Verpflichtung des Staates zur Schaffung von Chancengleichheit bei der beruflichen Qualifikation von Männern und Frauen nicht vereinbaren (BVerfGE 6, 55, 82 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] ; 15, 337, 345 [BVerfG 20.03.1963 - 1 BvR 505/59] ; 57, 335, 342ff = SozR 2200 § 1255 Nr. 13), wie der Senat bereits zur Auslegung dieser Vorschrift ausgeführt hat (BSG SozR 3-7833 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 2/97 R

    Erziehungsgeldanspruch - Studentin - Erwerbstätigkeit weniger als 19 Stunden -

    Dem Beklagten ist einzuräumen, daß das - neben der Erwerbstätigkeit von "unter 19 Stunden" wöchentlich in einem Fitneßstudio - von der Klägerin betriebene Hochschulstudium nach dem vom LSG festgestellten Umfang (aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin 25-30 Stunden wöchentlich, während der Examensvorbereitung "gelegentlich auch mehr") nicht der ursprünglichen Intention des BErzGG entsprach, die "Zuwendung zum Kind" in einem erheblichen Umfang zu erreichen (BT-Drucks 11/4708, S 1; BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7; BSG SozR 3-7833 § 2 Nr. 3).
  • LSG Hessen, 16.02.1994 - L 6 Kg 408/93

    Kindergeld - Berufsausbildung - Diplomphysiker - Dissertation

    In diesen Rechtsgebieten sind von der Rechtsprechung jeweils eigenständige Abgrenzungen dieses Begriffs vorgenommen worden (zusammenfassend vgl. z.B. BSG Urteil vom 3. November 1993 - 14 b REg 3/93 m.w.N.).
  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 4/93

    Erziehungsgeld - Ärztliche Weiterbildung - Medizinische Genetik

    Zum Anspruch auf Erziehungsgeld bei einer Beschäftigung zur ärztlichen Weiterbildung im Bereich medizinischer Genetik (Anschluß an BSG vom 3.11.1993 - 14b REg 3/93 = BSGE 73, 181 = SozR 3-7833 § 2 Nr. 3).
  • LSG Hessen, 22.03.1993 - L 6 Kg 408/93
    In diesen Rechtsgebieten sind von der Rechtsprechung jeweils eigenständige Abgrenzungen dieses Begriffs vorgenommen worden (zusammenfassend vgl. z.B. BSG Urteil vom 3. November 1993 - 14 b REg 3/93 m.w.N.).
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