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   BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R   

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https://dejure.org/2011,20394
BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R (https://dejure.org/2011,20394)
BSG, Entscheidung vom 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R (https://dejure.org/2011,20394)
BSG, Entscheidung vom 03. November 2011 - B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R (https://dejure.org/2011,20394)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Verpflichtung der Krankenkassen zur Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl als Zweitversorgung für den Besuch einer Förderschule

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl als Zweitversorgung zwecks Besuchs einer Förderschule

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl als Zweitversorgung zwecks Besuchs einer Förderschule

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Als solches allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist in Bezug auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung eines Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausreichende Interesse an sportlicher Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraums (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl) .

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

    b) Nach diesen Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.5.2011 (B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35) nochmals zusammengefasst hat, hätte die Versicherte die Zweitversorgung mit dem weiteren Rollstuhl nur dann auf Kosten der GKV verlangen können, wenn der bereits vorhandene Rollstuhl nicht oder nur unter einem unzumutbaren Aufwand an jedem Schultag von der Wohnung zu der Förderschule in Mettingen und zurück hätte transportiert werden können und deshalb das allgemeine Grundbedürfnis der Versicherten auf Sicherung ihrer Schulfähigkeit und Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht im Zuge der Schulpflicht hier nicht gewährleistet gewesen wäre.

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, wozu auch die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung zählt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 RdNr 12 - Notebook-PC für blinden Schüler).

    Das hat das BSG bereits früh für den Schulweg (Urteil vom 2.8.1979, SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) und den Schulsport (Urteil vom 22.7.1981, SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (Urteil vom 26.5.1983, SozR 2200 § 182b Nr. 28 - Mikroportanlage; Urteil vom 6.2.1997, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 - behinderungsgerecht ausgestatteter PC; Urteil vom 30.1.2001, SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 - kein Notebook für Jurastudium; Urteil vom 22.7.2004, SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 - Notebook-PC für blinden Schüler) .

  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Das hat das BSG bereits früh für den Schulweg (Urteil vom 2.8.1979, SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) und den Schulsport (Urteil vom 22.7.1981, SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (Urteil vom 26.5.1983, SozR 2200 § 182b Nr. 28 - Mikroportanlage; Urteil vom 6.2.1997, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 - behinderungsgerecht ausgestatteter PC; Urteil vom 30.1.2001, SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 - kein Notebook für Jurastudium; Urteil vom 22.7.2004, SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 - Notebook-PC für blinden Schüler) .

    c) Mit dieser Entscheidung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des damaligen 11. Senats des BSG vom 2.8.1979 (SozR 2200 § 182b Nr. 13), der in einem ähnlich gelagerten Fall den Anspruch eines Schülers auf Versorgung mit einem zweiten Rollstuhl für den Schulbesuch bejaht hatte.

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 - Rollstuhl-Bike II) .

    Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (BSGE 91, 60 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 16 - Rollstuhl-Ladeboy; ebenso BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S 173 - schwenkbarer Autositz und BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 14 - behinderungsgerechter PKW-Umbau; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II) .

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 31 und 32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; stRspr).

    Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (BSGE 91, 60 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 16 - Rollstuhl-Ladeboy; ebenso BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S 173 - schwenkbarer Autositz und BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 14 - behinderungsgerechter PKW-Umbau; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II) .

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Therapie-Tandem - krankhaft übersteigerter

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

    Als nicht ausreichend angesehen wurde aber auch bei Kindern oder Jugendlichen einerseits die sportliche Betätigung im Familienkreis (vgl zuletzt BSG Urteil vom 12.8.2009, SozR 4-2500 § 33 Nr. 25 - Rollfiets) und zum anderen das Bedürfnis nach sportlicher Betätigung an sich (vgl etwa BSG Urteil vom 26.3.2003, SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang).

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - L 16 KR 32/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2011 - L 16 KR 32/09 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.1.2011 - L 16 KR 32/09 - und des SG Münster vom 20.1.2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5861, 29 Euro nebst 4 % Zinsen ab 1.11.2006 zu zahlen.

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Mit gleicher Zielrichtung hat der Senat dies später auf diejenigen Hilfsmittel erstreckt, die eine Teilnahme an den allgemein üblichen Freizeitbetätigungen Gleichaltriger ermöglichen sollen (Urteil vom 16.4.1998, SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike I; Urteil vom 23.7.2002, SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad).
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 31 und 32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; stRspr).
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R

    Notebook kein Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2014 - L 1 KR 511/12
    Diese Erstattungsregelung ist als Spezialvorschrift zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträger nach den § 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzusehen und verdrängt diese (vgl. BSG, Urteil vom 03. November 2011 -B 3 KR 3/11 SozR R- 3250 § 14 Nr. 10 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgaben anderer Leistungssysteme (BSG, Urteil vom 03. November 2011 -B 3 KR 3/11 R Rdnr. 15).

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