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   BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R   

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BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R (https://dejure.org/2011,32058)
BSG, Entscheidung vom 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R (https://dejure.org/2011,32058)
BSG, Entscheidung vom 03. November 2011 - B 3 KR 7/11 R (https://dejure.org/2011,32058)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse - Zweitversorgung eines Kindes mit einem Therapiestuhl

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung der Kosten für einen Therapiestuhl gegen die gesetzliche Krankenkasse

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines behinderten Kindes auf Ausstattung mit einem Therapiestuhl zum täglichen Transport von der Wohnung in den Kindergarten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Weiterleitung des Leistungsantrags durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 18.11.1969 - 3 RK 75/66

    Behandlungsbedürftigkeit eines Körperbehinderten

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der GKV gehört auch die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154 = SozR Nr. 37 zu § 182 RVO; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40).

    Für Schüler setzte die Rechtsprechung den Begriff der Arbeitsfähigkeit folgerichtig mit dem Begriff der Schulfähigkeit gleich (BSGE 30, 151, 154 = SozR Nr. 37 zu § 182 RVO; stRspr) .

    Die Schulfähigkeit bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung waren damit als allgemeines Grundbedürfnis eines Schülers anerkannt (BSGE 30, 151, 154 = SozR Nr. 37 zu § 182 RVO; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28) .

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der zB die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 mwN) .

    Diese Rechtsprechung ist auf den Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V ab 1989 unverändert übertragen und fortgeführt worden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6).

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der GKV gehört auch die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154 = SozR Nr. 37 zu § 182 RVO; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40).

    Diese Rechtsprechung ist auf den Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V ab 1989 unverändert übertragen und fortgeführt worden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - L 16 KR 184/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2011 - L 16 KR 184/09 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.1.2011 - L 16 KR 184/09 - zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.7.2009 zurückzuweisen.

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Diese Vorschriften gelten für Erstattungsansprüche nach § 14 Abs. 4 SGB IX entsprechend (so bereits Urteil des Senats vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R - juris, RdNr 26) .
  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R

    Notebook kein Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Die Studierfähigkeit, die mit diesem Hilfsmittel gefördert werden soll, zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eines Menschen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.07.2010 - L 10 KR 29/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Doppelversorgung mit Sitzschale -

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat verbindlichen (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG, die auch dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten entsprechen, war ein täglicher Transport des von der Beklagten bereitgestellten Therapiestuhls vor allem wegen seines hohen Gewichts und seiner Größe ausgeschlossen (zum Anspruch auf Zweitversorgung nur mit einer weiteren speziell angepassten Sitzschale bei vorhandener Ausstattung mit zwei Untergestellen vgl Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.7.2010 - L 10 KR 29/09 B ER - juris).
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Die Schulfähigkeit bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung waren damit als allgemeines Grundbedürfnis eines Schülers anerkannt (BSGE 30, 151, 154 = SozR Nr. 37 zu § 182 RVO; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28) .
  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Diese Erstattungsregelung, die als "lex specialis" zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102 ff SGB X anzusehen ist und diese deshalb verdrängt (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 RdNr 11 mwN) , ist hier einschlägig, weil die Beklagte den bei ihr eingereichten Leistungsantrag der Versicherten vom 9.6.2005 als erstangegangener Rehabilitationsträger, der für Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuständig ist (§ 5 Nr. 1 SGB IX) , fristgemäß (§ 14 Abs. 1 S 1 und 2 SGB IX) an den von ihr für zuständig erachteten Kläger als Rehabilitationsträger, der für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig ist (§ 5 Nr. 4 SGB IX) , weitergeleitet hat und der Kläger das begehrte Hilfsmittel als nunmehr im Außenverhältnis zu der Versicherten zuständiger zweitangegangener Rehabilitationsträger nach Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (§ 14 Abs. 2 S 1 und 3 SGB IX) auf Leihbasis (§ 33 Abs. 1 und Abs. 5 S 1 SGB V sowie § 31 Abs. 1 und Abs. 4 S 1 SGB IX) bewilligt hat, wobei er die Beklagte als nach § 33 Abs. 1 SGB V eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger ansah, weil es um medizinische Rehabilitation gehe.
  • BSG, 19.06.1963 - 3 RK 37/59

    Schwerbeschädigung und Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
    Sie hatte das Ziel, den im Erwerbsleben stehenden Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankenhilfe, Hilfsmittelversorgung und andere Maßnahmen wieder in das Arbeitsleben einzugliedern (zur Hilfsmittelversorgung vgl den durch das RehaAnglG aufgehobenen § 187 Nr. 3 RVO), wobei die Begriffe der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne der GKV auf die vom Versicherten bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit abstellten (BSGE 19, 179, 181 = SozR Nr. 8 zu § 182 RVO) .
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Aufenthaltsort - Familienhaushalt

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

  • BSG, 29.01.1970 - 5 RKn 6/67

    Knappschaftliche Krankenversicherung - Leistungspflicht des Versicherungsträgers

  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 35/70

    Ansprüche eines Rentners - Krankenkassenleistungen - Zuschußfähige Anschaffungen

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

  • SG Nürnberg, 19.09.2018 - S 11 KR 328/17

    Kostenerstattung für einen zweiten "Therapiestuhl" für den Besuch einer

    Den Urteilsgründen des BSG bezüglich einer Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl im Kindergarten vom 03.11.2011 (B 3 KR 13/10 R, B 3 KR 7/11 R und B 3 KR 8/11 R) könne entnommen werden, dass die Hinführung zur Schulfähigkeit bzw. die Vorbereitung zum Erwerb des Schulwissens in Kindertagesstätten oder Kindertageseinrichtungen (§ 24 SGB VIII) für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr als Grundbedürfnis anzusehen sei.
  • SG Dortmund, 05.08.2020 - S 83 KR 6564/19
    Mit Schreiben vom 01.04.2019 lehnte die Beklagte eine Er-stattung unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.11.2011 mit den Aktenzeichen B 3 KR 13/10 R, B 3 KR 8/11 R und B 3 KR 7/11 R ab.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2014 - L 1 KR 511/12
    Die Schulfähigkeit bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung sind mithin als allgemeines Grundbedürfnis eines Schülers anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 03. November 2011 -B 3 KR 7/11 R Rdnr. 15).
  • LSG Sachsen, 25.01.2023 - L 1 KR 366/20
    Eine Vorhaltepflicht des Schulträgers für Therapiestühle kann allenfalls für genormte, für eine unbestimmte Mehrzahl von behinderten Kindern verwendbare Exemplare bestehen, nicht aber für individuell angepasste Therapiestühle, wie es hier der Fall ist (BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R - juris Rn. 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2014 - L 4 KR 588/11
    Jedoch sind entsprechend einschlägige Entscheidungen des BSG jeweils im Zusammenhang des Transports von behinderten Kindern bzw. Schülern zu Kindertagesstätten bzw. Schulen ergangen (siehe etwa: BSG, Urteil vom 3. November 2011, B 3 KR 7/11 R; BSG vom selben Tag, B 3 KR 13/10 R sowie 3/11).
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