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   BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R   

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https://dejure.org/2021,44439
BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R (https://dejure.org/2021,44439)
BSG, Entscheidung vom 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R (https://dejure.org/2021,44439)
BSG, Entscheidung vom 03. November 2021 - B 11 AL 2/21 R (https://dejure.org/2021,44439)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 81 Abs 1 SGB 3, § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3, § 131a Abs 3 Nr 2 SGB 3, § 444a Abs 2 SGB 3, § 37 Abs 1 S 3 BBiG 2005
    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil ...

  • rewis.io

    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    S. T. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung - Weiterbildungsprämie - Kauffrau für Büromanagement - gestreckte Abschlussprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 597
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - L 19 AS 466/20

    Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

    Nach Auffassung des Senats ist § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III aber analog auf die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des BBiG zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen anzuwenden, also die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des BBiG mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen (siehe auch Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III, Stand 08.02.2021, Rdz. 81.69; zweifelnd LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 ; LSG NRW, Urteil vom 23.11.2020 - L 20 AL 53/19, Revision anhängig unter B 11 AL 2/21 R; verneinend: SG Berlin, Urteil vom 25.08.2020 - S 120 AL 573/19).
  • BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 29/21 R

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des

    § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III stellt indes - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 15 ff) - eine Anspruchsgrundlage nur für Zwischenprüfungen dar, die in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsberuf geregelt sind.

    Wie das LSG im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht betont hat, kommt eine solche entsprechende Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur in Betracht, wenn die Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 23; BSG vom 15.12.2020 - B 2 U 14/19 R - BSGE 131, 138 = SozR 4-7912 § 55 Nr. 3, RdNr 15; BSG vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr. 8, RdNr 29 mwN).

    Soweit sich die Begründung des Senatsurteils vom 3.11.2021 (B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 25) , in dem es kumulativ sowohl an einer mehrjährigen Weiterbildung als auch an einem relevanten Zeitabstand zwischen den Teilen der gestreckten Abschlussprüfung fehlte, so verstehen lässt, dass dem letztgenannten Gesichtspunkt eigenständige Bedeutung beizumessen ist, stellt der Senat klar, dass dies im Zusammenhang mit etwa zweijährigen Maßnahmen nicht der Fall ist.

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 31/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche

    Nach der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 15 ff) knüpfen die Begriffe "Zwischenprüfung" in § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III ebenso wie "Abschlussprüfung" in dessen Nr. 2 an die Terminologie des BBiG zur Berufsausbildung an.

    Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes im Wege der historischen, systematischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (BSG vom 15.12.2020 - B 2 U 14/19 R - BSGE 131, 138 = SozR 4-7912 § 55 Nr. 3, RdNr 15 mwN) , wobei den Gesetzesmaterialien entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 24) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 - L 18 AS 1513/19

    Weiterbildungsprämie - trägerinternen Prüfung - Steuerfachangestellte

    Diese Vorschrift stellt eine Anspruchsgrundlage nur für Zwischenprüfungen dar, die in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsberuf geregelt sind (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 3. November 2021 - B 11 AL 2/21 R - juris - Rn.15).

    Da der eindeutige Wortlaut einer Norm eine Auslegungsgrenze bildet (vgl. nur BSG, Urteil vom 3. November 2021 - B 11 AL 2/21 R - juris - mwN), steht dies hier einer Auslegung entgegen, nach der auch eine trägerinterne Prüfung als Zwischenprüfung iS des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III verstanden werden könnte.

    Schließlich ist für eine analoge Anwendung von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf trägerinterne, von diesen ggfs als "Zwischenprüfung" bezeichnete Leistungsüberprüfungen mangels einer Regelungslücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. November 2021 - B 11 AL 2/21 R - juris Rn. 22 ff.) kein Raum.

  • BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Stammrecht auf

    Insofern steht bereits die Wortlautgrenze (vgl dazu nur BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - RdNr 18 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 vorgesehen) einer Auslegung entgegen, nach der § 151 Abs. 4 SGB III auch den Bezug eines Gründungszuschusses umfasst.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2021 - L 20 AL 69/21

    Arbeitslosengeld bei privater Pflegetätigkeit

    Zwar bildet ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille - ebenso wie der Normwortlaut - eine Auslegungsgrenze (BSG, Urteil vom 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R Rn. 19 m.w.N.).
  • BSG, 09.02.2022 - B 7/14 AS 31/21 R

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ; Gewährung einer Prämie

    Nach der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 15 ff) knüpfen die Begriffe "Zwischenprüfung" in § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III ebenso wie "Abschlussprüfung" in dessen Nr. 2 an die Terminologie des BBiG zur Berufsausbildung an.

    Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes im Wege der historischen, systematischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen ( BSG vom 15.12.2020 - B 2 U 14/19 R - BSGE 131, 138 = SozR 4-7912 § 55 Nr. 3, RdNr 15 mwN), wobei den Gesetzesmaterialien entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 24).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - L 14 AL 103/20

    Zwischenprüfung - gestreckte Abschlussprüfung - Analogie - Gesetzesauslegung -

    Die Revision wird im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren B 11 AL 2/21 R sowie weitere anhängige Verfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu der gleichen bzw. ähnlichen Problematik wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
  • SG Marburg, 02.09.2021 - S 2 AL 73/19

    Arbeitsförderungsrecht

    Eine Zwischenprüfung ist entsprechend der Terminologie des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), an der auch der Wortlaut der hier streitentscheidenden Norm des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III anknüpft (BSG, Urteil v. 03.11.2021, Az. B 11 AL 2/21 R, Juris Rn. 16), von einer Abschlussprüfung abzugrenzen.

    Jedenfalls für die Konstellation von Weiterbildungsmaßnahmen, deren Dauer ein Jahr oder kürzer ist, hat das Bundessozialgericht insoweit auch eine analoge Anwendung von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III explizit ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 03.11.2021, Az. B 11 AL 2/21 R, Juris Rn. 22 ff.).

  • LSG Sachsen, 23.06.2022 - L 3 BK 10/21

    Sonderregelung des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips aus Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) und der Ausgestaltung von Sozialleistungen ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 107 = juris Rdnr. 43, m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. November 2021 - B 11 AL 2/21 R - juris Rdnr. 26, m. w. N.; vgl. auch die umfangreichen Nachweise bei Sächs. LSG, Urteil vom 24. Mai 2012 - L 3 AS 206/11 - juris Rdnr. 40 und Sächs. LSG, Urteil vom 15. Januar 2015 - L 3 AL 30/13 - juris Rdnr. 35; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 21. September 2017 - L 3 AL 211/15 - juris Rdnr. 39, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 23. Januar 2020 - L 3 AL 67/18 - info also 2021, 64 ff. = juris Rdnr. 29, m. w. N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2021 - L 20 AL 178/20
  • SG Landshut, 18.07.2022 - S 16 AL 135/20

    Arbeitslosengeld, Arbeitgeber, Abfindung, Bewilligung, Sperrzeit, Betriebsrat,

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