Rechtsprechung
   BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R   

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https://dejure.org/2021,44437
BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R (https://dejure.org/2021,44437)
BSG, Entscheidung vom 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R (https://dejure.org/2021,44437)
BSG, Entscheidung vom 03. November 2021 - B 11 AL 6/21 R (https://dejure.org/2021,44437)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 105 SGB 3, § 106 Abs 1 SGB 3, § 153 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 3, § 153 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 3, § 153 Abs 2 S 1 SGB 3
    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von pauschalierten Abzügen für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag - Unzulässigkeit des fiktiven Abzugs bei echten Grenzgängern und fehlender Lohnsteuerpflicht im Inland

  • rewis.io

    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von pauschalierten Abzügen für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag - Unzulässigkeit des fiktiven Abzugs bei echten Grenzgängern und fehlender Lohnsteuerpflicht im Inland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III Anforderungen an die Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts bei der Berechnung der maßgeblichen Nettoentgeltdifferenz im Falle einer steuerlichen Freistellung als Grenzgänger nach Frankreich

  • datenbank.nwb.de

    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von pauschalierten Abzügen für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag - Unzulässigkeit des fiktiven Abzugs bei echten Grenzgängern und fehlender Lohnsteuerpflicht im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ungekürztes Kurzarbeitergeld für Grenzgänger aus Frankreich

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    A. & A. GmbH ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung - Kurzarbeitergeld - Grenzgänger - fiktiver Lohnsteuerabzug

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Benachteiligung von Grenzgängern bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes gekippt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 194
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kurzarbeitergeldanspruch - Ausschluss der

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Dies folgt aus der fehlenden Klagebefugnis eines Arbeitnehmers in Verfahren über einen Anspruch auf Kug, was sich aus der besonderen Ausgestaltung dieses Verfahrens ergibt (vgl BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R - SozR 4-4300 § 323 Nr. 1 RdNr 17 ff, mwN) .

    Eine Klagebefugnis hat das BSG bisher auch in Fällen verneint, in denen - wie hier - individuelle Komponenten des Kug-Anspruchs umstritten sind (BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R - SozR 4-4300 § 323 Nr. 1 RdNr 20 ff; kritisch hierzu Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 95 SGB III RdNr 88 ff, Stand Mai 2020) .

    Es bedarf auch keiner Klärung, ob und unter welchen außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz denkbar sind (auch dazu bereits BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R - SozR 4-4300 § 323 Nr. 1 RdNr 21) .

  • BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 21/09 R

    Kurzarbeitergeldanspruch - erheblicher Arbeitsausfall - Bindungswirkung des

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Die Revision der Klägerin, die in zulässiger Weise Rechte einer Arbeitnehmerin ihres Betriebs auf Kug im Wege der Prozessstandschaft geltend macht (vgl nur BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 10 mwN; zuletzt BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 11/18 R - SozR 4-4300 § 175 Nr. 3 RdNr 10) hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) .

    Für die erste Stufe sieht § 99 Abs. 3 SGB III, der § 173 Abs. 3 SGB III aF entspricht, vor, dass auf die Anzeige des Arbeitsausfalls vorab unverzüglich ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen ist, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl dazu BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 16; BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 4/17 R - RdNr 14) .

    Wird ein solcher Bescheid bindend (§ 77 SGG) , muss sich die Beklagte im weiteren Verfahren grundsätzlich an die in diesem Bescheid getroffenen Regelungen halten (BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 16 f) .

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, wenn sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen (vgl nur EuGH vom 2.3.2017 - C-496/15 - RdNr 35 f mwN; EuGH vom 2.4.2020 - C-830/18 - RdNr 30 ff, zur Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung) .

    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Eschenbrenner (EuGH vom 2.3.2017 - C-496/15) , der ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen hat.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Außerdem verlangt das Diskriminierungsverbot nicht nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (vgl EuGH vom 16.9.2004 - C-400/02 - RdNr 22; EuGH vom 28.6.2012 - C-172/11 RdNr 40) .

    Deshalb würde die Gleichbehandlung von Grenzgängern mit in Deutschland wohnenden und arbeitenden Beschäftigten, wie sie die Beklagte vornehmen will, wegen der Sonderbelastung der Grenzgänger, unabhängig davon, ob es sich nun formal um eine Doppelbesteuerung handelt oder nicht, möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung und Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen: Grenzgänger, die in Deutschland nicht der Lohnsteuerpflicht unterworfen sind, werden zu ihrem Nachteil wie in Deutschland Lohnsteuerpflichtige behandelt, denn sie werden faktisch mit dem gleichen Entgelt zweimal einem Einkommen-/Lohnsteuerrecht - nämlich in Frankreich und Deutschland - unterworfen (vgl EuGH vom 16.9.2004 - C-400/02 - RdNr 24 ff, zur Berechnung einer Überbrückungsbeihilfe nach den "um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderten Bruttoentgelts"; EuGH vom 28.6.2012 - C-172/11 - RdNr 42 ff, zur Berechnung des Aufstockungsbetrags zu Altersteilzeitgeld; so auch Bieback, ZESAR 2021, 10, 13 f; kritisch aus steuerrechtlicher Sicht Bruns, ISR 2020, 228, 237 f, die zwar auch eine "potentielle Beschwer" konstatiert, es aber als Aufgabe des Ansässigkeitsstaates ansieht, die Betroffenen hiervon zu befreien; in diesem Sinne auch die Antwort der Bundesregierung vom 15.6.2021, BT-Drucks 19/30710, S 3, auf eine kleine Anfrage zur Behandlung französischer Grenzgänger) .

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Außerdem verlangt das Diskriminierungsverbot nicht nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (vgl EuGH vom 16.9.2004 - C-400/02 - RdNr 22; EuGH vom 28.6.2012 - C-172/11 RdNr 40) .

    Deshalb würde die Gleichbehandlung von Grenzgängern mit in Deutschland wohnenden und arbeitenden Beschäftigten, wie sie die Beklagte vornehmen will, wegen der Sonderbelastung der Grenzgänger, unabhängig davon, ob es sich nun formal um eine Doppelbesteuerung handelt oder nicht, möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung und Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen: Grenzgänger, die in Deutschland nicht der Lohnsteuerpflicht unterworfen sind, werden zu ihrem Nachteil wie in Deutschland Lohnsteuerpflichtige behandelt, denn sie werden faktisch mit dem gleichen Entgelt zweimal einem Einkommen-/Lohnsteuerrecht - nämlich in Frankreich und Deutschland - unterworfen (vgl EuGH vom 16.9.2004 - C-400/02 - RdNr 24 ff, zur Berechnung einer Überbrückungsbeihilfe nach den "um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderten Bruttoentgelts"; EuGH vom 28.6.2012 - C-172/11 - RdNr 42 ff, zur Berechnung des Aufstockungsbetrags zu Altersteilzeitgeld; so auch Bieback, ZESAR 2021, 10, 13 f; kritisch aus steuerrechtlicher Sicht Bruns, ISR 2020, 228, 237 f, die zwar auch eine "potentielle Beschwer" konstatiert, es aber als Aufgabe des Ansässigkeitsstaates ansieht, die Betroffenen hiervon zu befreien; in diesem Sinne auch die Antwort der Bundesregierung vom 15.6.2021, BT-Drucks 19/30710, S 3, auf eine kleine Anfrage zur Behandlung französischer Grenzgänger) .

  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Die Revision der Klägerin, die in zulässiger Weise Rechte einer Arbeitnehmerin ihres Betriebs auf Kug im Wege der Prozessstandschaft geltend macht (vgl nur BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 10 mwN; zuletzt BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 11/18 R - SozR 4-4300 § 175 Nr. 3 RdNr 10) hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) .
  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, wenn sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen (vgl nur EuGH vom 2.3.2017 - C-496/15 - RdNr 35 f mwN; EuGH vom 2.4.2020 - C-830/18 - RdNr 30 ff, zur Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung) .
  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Freibetrag für

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Soweit das LSG einen vor dem SG zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich zitiert, wonach Einigkeit bestehe, "dass das Kug aufgrund eines berücksichtigungsfähigen Kindes in gesetzlicher Höhe von 67% zu bewilligen" sei, vermag dies fehlende tatsächliche Feststellungen nicht zu ersetzen (vgl zu den Grenzen von Vergleichen über Anspruchselemente nur BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13, RdNr 12; BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 8, RdNr 13).
  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R

    Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis -

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Für die erste Stufe sieht § 99 Abs. 3 SGB III, der § 173 Abs. 3 SGB III aF entspricht, vor, dass auf die Anzeige des Arbeitsausfalls vorab unverzüglich ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen ist, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl dazu BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 16; BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 4/17 R - RdNr 14) .
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Entgegen der Auffassung des LSG steht dem nicht entgegen, dass individuelle Steuervorteile nach § 153 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III nicht leistungserhöhend zu berücksichtigen sind (vgl dazu BSG vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R - RdNr 25) .
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

  • BSG, 01.10.1964 - 1 RA 246/61
  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 10/13 R

    Arbeitslosengeld - Bemessung - freiwillig weiterversicherter Selbstständiger -

  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 34/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessung - Berücksichtigung von pauschalierten

    Das BSG verkenne in seiner Entscheidung vom 3.11.2021 (B 11 AL 6/21 R) die Rechtslage, wenn es davon ausgehe, dass Grenzgänger im Fall der steuerlichen Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) keiner Lohnsteuerklasse in Deutschland unterlägen.

    Der Senat hält aber daran fest, dass im Falle eines echten Grenzgängers, der nach einem DBA nicht der Steuerpflicht im Inland unterliegt, bei der Leistungsbemessung mangels als Lohnsteuerabzugsmerkmal heranzuziehender Lohnsteuerklasse kein pauschalierter Abzug für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden darf (vgl zum Kurzarbeitergeld Urteil des Senats vom 3.11.2021 - B 11 AL 6/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE 133, 91 und SozR 4-4300 § 106 Nr. 1 vorgesehen, RdNr 16 ff; zustimmend Bieback, jurisPR-SozR 7/2022 Anm 3; Bienert, NZS 2022, 194; Engelmann, SGb 2022, 282 ff; Wunder/Schreiber, ZESAR 2022, 251 ff; zum Krankengeld für Grenzgänger ebenso SG für das Saarland vom 17.2.2022 - S 20 KR 133/20 - juris; kritisch - allerdings noch vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des Senatsurteils - Brücher, AuR 2022, 39 f).

    Es bedarf in der Folge auch keines Rückgriffs mehr auf Tabellen oder Programmablaufpläne, weil allein der prozentual feststehende Abzug der Sozialversicherungspauschale vorzunehmen ist (vgl Senatsurteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 6/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE 133, 91 und SozR 4-4300 § 106 Nr. 1 vorgesehen, RdNr 20) .

    Der Senat hält auch daran fest, dass dieses Ergebnis - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung - mit § 153 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III in Einklang steht (Urteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 6/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE 133, 91 und SozR 4-4300 § 106 Nr. 1 vorgesehen, RdNr 19) .

    Einzuhalten ist indessen das im Schreiben des BMF vom 30.3.2017 vorgesehene Verfahren (vgl Urteil des Senats vom 3.11.2021 - B 11 AL 6/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE 133, 91 und SozR 4-4300 § 106 Nr. 1 vorgesehen, RdNr 16) .

    Schließlich hält der Senat auch daran fest, dass wegen der ersichtlich ungleichen Sachverhalte EU-Recht - anders als die Beklagte meint - selbst bei Berücksichtigung der Besonderheiten der Massenverwaltung und des (nur beschränkt bedeutsamen) Äquivalenzprinzips keine Gleichbehandlung von Grenzgängern mit in Deutschland wohnenden und arbeitenden Arbeitnehmern erfordert, sondern einer solchen sogar entgegenstehen dürfte (Senatsurteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 6/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE 133, 91 und SozR 4-4300 § 106 Nr. 1 vorgesehen, RdNr 21 ff; so auch Bieback, jurisPR-SozR 7/2022 Anm 3; Engelmann, SGb 2022, 282, 284; Wunder/Schreiber, ZESAR 2022, 251, 252 f) .

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Ergänzend ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.02.2021 (L 8 AL 3021/20, Juris; anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/21 R) hingewiesen, wonach auch bei einem echten Grenzgänger, der nicht der Lohnsteuerpflicht im Inland unterläge, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes - für welches anders als für das Alg der Beschäftigungsstaat zuständig sei - gemäß den §§ 105, 106, 153 Abs. 1 Satz 2 SGB III die gesetzlich pauschalierten Abzüge fiktiv zu berücksichtigen seien (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R - Juris, zur Unbeachtlichkeit der Steuerfreiheit von FSJ-Entgelten bei der Bemessung des Alg mit fiktiven, üblicherweise anfallenden Abzügen; zusätzlich mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 sowie Bundesverfassungsgericht vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 -).

    Die Beklagte ist daher infolge der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 SGG - entgegen der Anregung des Klägerbevollmächtigten in seiner Berufungsbegründung - bereits dem Grund nach nicht befugt, im vorliegenden Fall eine abweichende Berechnung vorzunehmen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.02.2021 - L 8 AL 3021/20 - zum Kug, juris; die Revision ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/21 R anhängig).

  • LSG Sachsen, 04.01.2024 - L 3 AL 81/22
    Der Arbeitgeber macht allerdings nur Rechte von Arbeitnehmern seines Betriebes auf Kurzarbeitergeld im Wege der Prozessstandschaft geltend (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 2021 - B 11 AL 6/21 R - BSGE 133, 91 ff. = SozR 4-4300 § 106 Nr. 1 = juris Rdnr. 8, m. w. N.).
  • SG Saarbrücken, 17.02.2022 - S 20 KR 133/20

    Krankenversicherung - Klageverfahren

    Der Regelungsgehalt von Art. 11 VO (EG) 883/2004 als eine sogenannte Kollisionsnorm ist allein auf die Festlegung des zuständigen Staates beschränkt; sie bestimmt mithin nicht den materiell-rechtlichen Inhalt von Ansprüchen, enthält also auch keine Regelung zur Höhe der Leistung (Urteil des BSG vom 3. November 2021, B 11 AL 6/21 R).
  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 130/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    Diese sind wegen der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens nicht notwendig beizuladen, § 75 Abs. 2 SGG (vgl. BSG, Urteile vom 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R - und vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R -, beide zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 167/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    Diese sind wegen der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens nicht notwendig beizuladen, § 75 Abs. 2 SGG (vgl. BSG, Urteile vom 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R - und vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R -, beide zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - L 18 AL 46/22

    Beschränkung der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf in einem deutschen

    Streitgegenstand des Verfahrens, das die Klägerin als Prozessstandschafterin ihrer Arbeitnehmerin N. führt, ohne dass deren Beiladung nach § 75 Absatz 2 SGG notwendig wäre (vgl. BSG, Urteile vom 3. November 2021 - B 11 AL 6/21 R -, juris Rn. 10 und vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 15/04 R -, juris Rn. 17), ist neben der Entscheidung der Vorinstanz der Bescheid vom 21. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2020.
  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 56/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    Diese sind wegen der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens nicht notwendig beizuladen, § 75 Abs. 2 SGG (vgl. BSG, Urteile vom 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R - und vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R - beide zitiert nach juris).
  • SG Landshut, 20.10.2023 - S 16 AL 196/21

    Kein Kurzarbeitergeld bei Realisierung des allgemeinen Betriebs- und

    Die Klägerin führt den Rechtsstreit als Prozessstandschafterin ihrer Arbeitnehmer, die zum Verfahren nicht notwendig beizuladen sind (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R, Rn. 8 und 10 - juris).
  • SG Saarbrücken, 17.02.2022 - 20 KR 133/20

    Kein fiktiver Lohnsteuerabzug bei Grenzgängern

    Der Regelungsgehalt von Art. 11 VO (EG) 883/2004 als eine sogenannte Kollisionsnorm ist allein auf die Festlegung des zuständigen Staates beschränkt; sie bestimmt mithin nicht den materiellrechtlichen Inhalt von Ansprüchen, enthält also auch keine Regelung zur Höhe der Leistung (Urteil des BSG vom 3. November 2021, B 11 AL 6/21 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - S 120 AL 771/20
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