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BSG, 03.12.1964 - 8 RV 761/62 |
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- BSG, 04.02.1959 - 10 RV 663/58
Auszug aus BSG, 03.12.1964 - 8 RV 761/62
Der erkennende Senat ist aber mit der einheitlichen Rechtsprechung des BSG hierzu (BSG 9, 137, 143; 11, 22) der Auffassung, daß die gleichzeitige Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern in einem Senat in jedem Fall vorschriftswidrig und damit unzulässig ist.Hierbei trifft zu, daß die Mitwirkung von Hilfsrichtern an einem LSG nur vorübergehend und nur zur Abwicklung eines außerordentlichen Geschäftsanfalles erfolgen und (nicht zu einem Dauerzustand führen darf (BSG 9, 137, 142, "143> Entgegen der Auffassung der Revision darf aber "allein aus der Zeitdauer der Beschäftigung von Hilfsrichtern noch nicht auf eine unzulässige Dauerbeschäftigung geschlossen werden. Hiernach durfte auch einer außerordent- " lichen Arbeitsbelastung eines LSG, die sich nach Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit über mehrere Jahre erstreckte, mit einer Bestellung von Hilfsrichtern abgeholfen werden. Die mit der Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit entstandenen unvermeidbaren Anlaufschwierigkeiten sowie die diesen Gerichten zur Entscheidung übertragenen sogenannten Altfälle (@@214, 215 SGG) bewirkten bei den LSGen eine außergewöhnliche Arbeitsüberlastung, die auch im Jahre 1957 noch fortdauerte.
- BGH, 15.11.1956 - III ZR 84/55
Unzulässige Mitwirkung eines Hilfsrichters
Auszug aus BSG, 03.12.1964 - 8 RV 761/62
Damit kommt gleichzeitig der allgemeine und im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Gerichte notwendige Grundsatz zum Ausdruck, daß das Richteramt - grundsätzlich - nur von Richtern ausgeübt werden darf, die auf Lebenszeit an das betreffende Gericht berufen worden sind (BGHZ 22, 142)" Aus @ 32 Abs. 2 SGG folgt aber auch, daß Hilfsrichter - auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte - bei einem LSG bestellt werden "dürfen".