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   BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95   

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BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95 (https://dejure.org/1996,13135)
BSG, Entscheidung vom 03.12.1996 - 10 RKg 37/95 (https://dejure.org/1996,13135)
BSG, Entscheidung vom 03. Dezember 1996 - 10 RKg 37/95 (https://dejure.org/1996,13135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf die Zahlung von Kindergeldzuschlag - Umfang der Rechte eines Sozialhilfeträgers - Anforderungen an die Ausschöpfung eines Kinderfreibetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.07.1988 - III R 253/83

    Im Rahmen der Sozialhilfe geleistete Beträge für Krankenhilfe, häusliche Pflege

    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Diese bis heute aufrechterhaltene Rechtsprechung des BFH (vgl Urteile vom 22. Juli 1988, Az III R 253/83, BFHE 154, 111, 115 = BStBl 1988 II S 830 f und Az III R 175/86, BFHE 154, 115, 120 = BStBl 1988 II S 939 f) ist dahingehend zusammenzufassen, daß iS des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG unter den Begriff "Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind" nur solche Bezüge nicht fallen, die dem Unterhaltsempfänger von einem Dritten zweckgebunden für die Abdeckung eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Lebensbedarfs zufließen.

    Dazu zählen exemplarisch die im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge für Krankenhilfe (§ 37 BSHG), häusliche Pflege (§ 69 Abs. 2 BSHG) und Mehrbedarf (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG; BFHE 154, 111, 114 f) sowie die sog Telefonhilfe im Rahmen der Altenhilfe (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).

  • BFH, 14.06.1996 - III R 13/94

    Für die Beurteilung, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu

    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Ungeachtet der Frage, wie der Bundesfinanzhof (BFH) im anhängigen Revisionsverfahren (- III R 13/94 -) entscheide (Hinweis auf die Urteile des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 1993 - II 83/93 - und 7. März 1991 - I 1196/90 -), führe ein Ausschluß des Kinderfreibetrages bei vollständiger Sicherung des Kindesunterhalts durch Sozialhilfeleistungen zu einem Zirkelschluß: KGZ stehe nur zu, wenn der Steuerfreibetrag zustehe; letzterer stehe nur zu, wenn der Berechtigte belastet sei; belastet sei der Berechtigte nur, wenn der Sozialhilfeträger zurückfordere; zurückfordern könne dieser nur, wenn KGZ zustehe.

    Für den Fall, daß dem behinderten Kind mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff BSHG und der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. den §§ 39, 40 die Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie zusätzliche Barbeträge (Taschengeld) gewährt werden und damit sein notwendiger Lebensbedarf grundsätzlich abgedeckt ist, hat der BFH im Urteil vom 14. Juni 1996 (Az. III R 13/94, BFHE 181, 128) die bereits entwickelten Grundsätze nochmals bekräftigt.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Diese den Familienlastenausgleich bezweckende steuerliche Entlastungsfunktion (BVerfGE 82, 60, 78 f) hat das Kg nach Wiedereinführung des Kinderfreibetrages durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 teilweise, dh neben seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung, auch in der Folgezeit behalten.

    Zur Absicherung des existentiell notwendigen Grundbedarfs diene auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( , vgl BVerfGE 82, 60) der steuerliche Kinderfreibetrag.

  • BVerwG, 17.08.1978 - 5 C 33.77

    Härteregelung - Sollvorschrift - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Eine unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger kommt deshalb nur bei atypischen Ausnahmefällen in Betracht, in denen - ausgerichtet an dem Interesse der Allgemeinheit an einem gerechtfertigten Einsatz öffentlicher Mittel - die Nichtinanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern unangemessen und mit dem Anliegen des Sozialhilferechts unvereinbar wäre, zB bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen (BVerwGE 56, 220, 224; 92, 330, 333 f).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/86

    1. Zur Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge (Leibrenten und

    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Diese bis heute aufrechterhaltene Rechtsprechung des BFH (vgl Urteile vom 22. Juli 1988, Az III R 253/83, BFHE 154, 111, 115 = BStBl 1988 II S 830 f und Az III R 175/86, BFHE 154, 115, 120 = BStBl 1988 II S 939 f) ist dahingehend zusammenzufassen, daß iS des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG unter den Begriff "Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind" nur solche Bezüge nicht fallen, die dem Unterhaltsempfänger von einem Dritten zweckgebunden für die Abdeckung eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Lebensbedarfs zufließen.
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 43.90

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger

    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Eine unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger kommt deshalb nur bei atypischen Ausnahmefällen in Betracht, in denen - ausgerichtet an dem Interesse der Allgemeinheit an einem gerechtfertigten Einsatz öffentlicher Mittel - die Nichtinanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern unangemessen und mit dem Anliegen des Sozialhilferechts unvereinbar wäre, zB bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen (BVerwGE 56, 220, 224; 92, 330, 333 f).
  • BFH, 02.08.1974 - VI R 148/71

    Zur Anrechnung von Unterhaltsbeträgen des Sozialamts als "andere Bezüge" der

    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Diese Grundsätze gehen zurück auf die Rechtsprechung des BFH, erstmalig entwickelt in der Entscheidung vom 2. August 1974 (Az VI R 148/71, BFHE 114, 37 = BStBl 1975, S 139 f).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.12.1993 - II 83/93
    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Ungeachtet der Frage, wie der Bundesfinanzhof (BFH) im anhängigen Revisionsverfahren (- III R 13/94 -) entscheide (Hinweis auf die Urteile des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 1993 - II 83/93 - und 7. März 1991 - I 1196/90 -), führe ein Ausschluß des Kinderfreibetrages bei vollständiger Sicherung des Kindesunterhalts durch Sozialhilfeleistungen zu einem Zirkelschluß: KGZ stehe nur zu, wenn der Steuerfreibetrag zustehe; letzterer stehe nur zu, wenn der Berechtigte belastet sei; belastet sei der Berechtigte nur, wenn der Sozialhilfeträger zurückfordere; zurückfordern könne dieser nur, wenn KGZ zustehe.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Zusammen mit dem Kinderfreibetrag trägt es zugleich wie dieser dazu bei, daß dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich das steuerlich zu verschonende Existenzminimum (s BVerfGE 87, 153, 169 f) verbleibt.
  • BSG, 14.08.1984 - 10 RKg 6/83

    Kindergeldanspruch - Behindertes Kind - Erwerbsunfähigkeit - Begriff des

    Auszug aus BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 37/95
    Das Bundessozialgericht (Urteil des Senats vom 14. August 1984, BSGE 57, 108, 112 f = SozR 5870 § 2 Nr. 35 S 116, 120) hat den Begriff des Außerstandeseins, sich selbst zu unterhalten, als Voraussetzung für die Gewährung von Kg iS des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG entsprechend dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit iS des § 1247 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgefüllt, da Ziel beider Normen gleichermaßen sei, die jeweilige Sozialleistung demjenigen oder für denjenigen zu gewähren, der selbst nicht in der Lage sei, durch Arbeit das Existenzminimum zu verdienen.
  • BSG, 30.01.1996 - 10 RKg 13/95

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeldzuschlag - Berücksichtigung des

  • BSG, 14.02.1991 - 10 RKg 23/90

    Anspruch auf Zuschlag zum Kindergeld, Rangfolge des § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG

  • BSG, 21.02.1995 - 10 RKg 35/93

    Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht; Veranlagung zur

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