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   BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R   

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BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R (https://dejure.org/2002,416)
BSG, Entscheidung vom 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R (https://dejure.org/2002,416)
BSG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - B 2 U 12/02 R (https://dejure.org/2002,416)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Erfüllungsfiktion - Verletztenrente - anrechenbares Einkommen - Sozialhilfeleistung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Einkommen - Anrechnung - Grundrente - Kriegsopferrente - Zweckbestimmung - Schmerzensgeld - ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Nachzahlung einer Verletztenrente - Anrechnung einer Verletztenrente als Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - Eintritt der Erfüllungsfiktion einer Verletztenrente gegenüber dem Inhaber eines Anspruchs gegen einen Sozialleistungsträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 172
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 08.12.1992 - 1 RK 11/92

    Krankenversicherung - vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht -

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    So dürfe nach der Rechtsprechung des BSG bei der Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder von Ersatzkassen im Rahmen des § 180 Abs. 4 RVO zur Vermeidung einer willkürlichen und verfassungsrechtlich unhaltbaren Ungleichbehandlung von Unfallverletzten und Beschädigten der Grundrententeil der Verletztenrente genau wie die Grundrente nach dem BVG keine Berücksichtigung finden (BSGE 60, 128, 132 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 31); ebenso wenig sei sie bei einer Entscheidung über die Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) als Einkommen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen (BSGE 71, 299, 301 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2).

    Entgegen der Darstellung des LSG habe auch das BSG zur Frage der Anrechnungsfreiheit der Unfallrente eine ständige Rechtsprechung entwickelt (BSGE 71, 299 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2; SozR 2200 § 180 Nr. 31).

    Dass die Verletztenrente durchaus verschiedene Funktionen, etwa die des Einkommensersatzes und die der Kompensation immaterieller Schäden, erfüllen kann, wie dies das BSG in der Vergangenheit mehrfach betont hat (vgl BSGE 71, 299, 301 f = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2 mwN; BSGE 82, 83, 93 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7), bedeutet nicht, dass diese Funktionen einer "Zweckbestimmung" iS des § 77 Abs. 1 BSHG gleichzuachten wären, zumal die genannten Entscheidungen vor einem anderen rechtlichen Hintergrund ergangen sind.

    Zwar übersieht der Senat nicht die Parallelen zwischen einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer Entschädigung aus der Kriegsopferversorgung, die von der Rechtsprechung für andere Bereiche als das Sozialhilferecht angenommen worden sind (vgl insoweit BSGE 71, 299, 301 ff = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2 mwN); eine Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes des § 76 Abs. 1 BSHG auf die eigenen Strukturprinzipien folgende Verletztenrente würde aber die von Wortlaut und Systematik der Norm gesetzte Grenze überschreiten.

    So ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer Verletztenrente im Bereich des Sozialhilferechts - entgegen der Auffassung der Revision - keine "gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung" vorliegt; für die Entscheidung des BSG vom 8. Dezember 1992 - 1 RK 11/92 - (aaO) waren andere Normen als die des Sozialhilferechtes, nämlich Bestimmungen des SGB V, streitentscheidend.

    Der an anderer Stelle in der Rechtsprechung entwickelte Gedanke, dass die Verletztenrente neben dem Lebensführungsaufwand auch einen Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs (etwa in Höhe einer Grundrente nach dem BVG) beinhalte (vgl BSGE 71, 299, 302 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Juli 1983 - 3 AZR 241/82 = NJW 1984, 83, 84; BAG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 3 AZR 100/86 = NZA 1988, 609, 610), kann nicht dazu führen, in diesem Umfang von einer Gleichartigkeit zwischen Verletztenrente und HLU abzusehen.

  • VGH Hessen, 22.09.1992 - 9 UE 2489/89

    Verletztenrente nach der RVO ist anrechenbares Einkommen nach dem BSHG

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    Andererseits soll diese Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden (BVerwGE 45, 157, 160; HessVGH, Urteil vom 22. September 1992 - 9 UE 2489/89 = ZfS 1993, 23, 24; BayVGH, Urteil vom 26. Februar 1965 - 72 III 64 = FEVS 12, 248, 249).

    Eine ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung für diese Leistung lässt sich aus diesen Vorschriften jedenfalls nicht ablesen (vgl BVerwGE 101, 86, 89 ff für den Bereich des Wohngeldgesetzes; BayVGHE 46, 112, 114; HessVGH, Urteil vom 22. September 1992 - 9 UE 2489/89 = ZfS 1993 S 23, 24).

    Denn als Lohnersatz erfüllt die Verletztenrente ebenso wie die Sozialhilfe den Zweck der Sicherstellung des Lebensunterhaltes (vgl HessVGH, Urteil vom 22. September 1992 - 9 UE 2489/89 = ZfS 1993 S 23, 24).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    Eine Schmerzensgeldkomponente enthalte die Verletztenrente dagegen nicht (BSGE 82, 83, 93 ff = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).

    Sie ist auch einem Schmerzensgeld iS von § 847 BGB nicht gleich zu stellen, obwohl die Verletztenrente auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt ist (vgl BSGE 82, 83, 93 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).

    Dass die Verletztenrente durchaus verschiedene Funktionen, etwa die des Einkommensersatzes und die der Kompensation immaterieller Schäden, erfüllen kann, wie dies das BSG in der Vergangenheit mehrfach betont hat (vgl BSGE 71, 299, 301 f = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2 mwN; BSGE 82, 83, 93 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7), bedeutet nicht, dass diese Funktionen einer "Zweckbestimmung" iS des § 77 Abs. 1 BSHG gleichzuachten wären, zumal die genannten Entscheidungen vor einem anderen rechtlichen Hintergrund ergangen sind.

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R

    Beschädigtengrundrente - bedarfsorientiertes Einkommen - anrechenbares Einkommen

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    Der die Bevorzugung von Leistungsbeziehern nach dem BVG bzw dem BEG durch § 76 Abs. 1 BSHG rechtfertigende Grund ist darin zu sehen, dass dem betreffenden Personenkreis als Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigten bzw als Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes ein "Sonderopfer" abverlangt wurde (vgl BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 3; BT-Drucks 10/4662 S 4).

    Im Übrigen lässt auch der eindeutige Wortlaut des § 76 Abs. 1 BSHG und die darin zum Ausdruck kommende Systematik - anders als etwa in Fällen einer den Grundsätzen des BVG folgenden Grundrente nach dem OEG (vgl BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 3) - eine derartige Auslegung nicht zu.

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    Darüber hinaus ist eine verfassungskonforme Auslegung (vgl dazu BVerfGE 88, 145, 166; BVerfG SozR 3-5755 Art. 2 § 27 Nr. 1; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl, Art. 20 RdNr 34 mwN) des § 76 Abs. 1 BSHG dahingehend, dass auf Grund des sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gleichbehandlungsgebots Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe der Grundrente nach dem BVG ebenfalls wie diese und wie anteilig Renten bzw Beihilfen nach dem BEG von der Anrechnung als berücksichtigungsfähiges Einkommen ausgenommen werden, vorliegend nicht angezeigt.

    Dieses Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfG SozR 3-5755 Art. 2 § 27 Nr. 1 mwN).

  • BAG, 23.02.1988 - 3 AZR 100/86

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gegen die Unterstützungskasse -

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe in gleicher Weise zur Anrechnung der Verletztenrente bei von Gesamtversorgungssystemen zu schließenden Versorgungslücken geurteilt (BAG, Urteil vom 19. Juli 1983 - 3 AZR 241/82 = NJW 1984, 83; Urteil vom 23. Februar 1988 - 3 AZR 100/86 = NZA 1988, 609).

    Der an anderer Stelle in der Rechtsprechung entwickelte Gedanke, dass die Verletztenrente neben dem Lebensführungsaufwand auch einen Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs (etwa in Höhe einer Grundrente nach dem BVG) beinhalte (vgl BSGE 71, 299, 302 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Juli 1983 - 3 AZR 241/82 = NJW 1984, 83, 84; BAG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 3 AZR 100/86 = NZA 1988, 609, 610), kann nicht dazu führen, in diesem Umfang von einer Gleichartigkeit zwischen Verletztenrente und HLU abzusehen.

  • BAG, 19.07.1983 - 3 AZR 241/82

    Betriebsrente - Unfallrente - Verletztenrente

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe in gleicher Weise zur Anrechnung der Verletztenrente bei von Gesamtversorgungssystemen zu schließenden Versorgungslücken geurteilt (BAG, Urteil vom 19. Juli 1983 - 3 AZR 241/82 = NJW 1984, 83; Urteil vom 23. Februar 1988 - 3 AZR 100/86 = NZA 1988, 609).

    Der an anderer Stelle in der Rechtsprechung entwickelte Gedanke, dass die Verletztenrente neben dem Lebensführungsaufwand auch einen Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs (etwa in Höhe einer Grundrente nach dem BVG) beinhalte (vgl BSGE 71, 299, 302 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Juli 1983 - 3 AZR 241/82 = NJW 1984, 83, 84; BAG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 3 AZR 100/86 = NZA 1988, 609, 610), kann nicht dazu führen, in diesem Umfang von einer Gleichartigkeit zwischen Verletztenrente und HLU abzusehen.

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    Entsprechendes gelte im Wohngeldrecht (BVerwGE 101, 86 ff).

    Eine ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung für diese Leistung lässt sich aus diesen Vorschriften jedenfalls nicht ablesen (vgl BVerwGE 101, 86, 89 ff für den Bereich des Wohngeldgesetzes; BayVGHE 46, 112, 114; HessVGH, Urteil vom 22. September 1992 - 9 UE 2489/89 = ZfS 1993 S 23, 24).

  • BSG, 14.11.1984 - 4 RJ 57/84

    Erstattungspflichtigkeit einer Landesversicherungsanstalt (LVA) gegenüber dem

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    Schließlich erweisen sich die betreffenden Leistungen - die anteilige Verletztenrente und die HLU - als gleichartig iS der Erstattungsregelungen der §§ 102 ff SGB X (vgl zu diesem Erfordernis BSGE 57, 218, 219 = SozR 1300 § 104 Nr. 3; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 11).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R
    Der Gesetzgeber hat aber gerade bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie hier bei der Sozialhilfe - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl BVerfGE 100, 195, 205).
  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R

    Beitragszuschüsse - Erstattung - Landwirtschaft - Einkommensteuerbescheid -

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

  • BVerwG, 16.05.1974 - V C 46.73

    Umfang der Berücksichtigung von Wohngeld als Einkommen bei der Gewährung von

  • BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 11/96

    Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X und § 104 SGB X , Anwendung bei der

  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R

    Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85

    Beitragsrecht der Ersatzkassen - Unfallbedingter Mehrausfall - Beitragssatzung -

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 13).

    Zwar hat der Gesetzgeber bei Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 16) .

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R

    Sozialhilfe - Einkommens- oder Vermögenseinsatz - Zuflussprinzip -

    Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 16), der sich aber verringert, je stärker die nachteiligen Auswirkungen einer Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten sind (BVerfGE 88, 87, 96).
  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits zu der in Wortlaut und Zielrichtung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II identischen Regelung des bisherigen § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgeführt, eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Spezial- und Ausnahmevorschrift auf eine Verletztenrente nach dem Unfallversicherungsrecht sei nicht geboten (BSGE 90, 175, 177 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4).

    Zu der Vorgängerregelung hat bereits der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172 ff = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4) ausgeführt, dass der Gesetzgeber des Sozialhilferechts bewusst und gezielt nur bestimmte Leistungen, nämlich die Grundrenten nach dem BVG sowie Renten und Beihilfen, die nach dem BEG wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährt werden, in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von der Einkommensberechnung ausgenommen hat.

    Beide genannten Voraussetzungen hat der 2. Senat des BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 16) zu der bisherigen Regelung des § 76 Abs. 1 BSHG verneint.

    aa) Wie der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 12; ebenso VGH Hessen FEVS 43, 195 ff) zu der Vorschrift des § 77 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG ausgeführt hat, ist die Verletztenrente nach dem SGB VII keine Einnahme, die wegen ihres Charakters und ihrer Zweckbestimmung aus der Einkommensberechnung auszunehmen wäre.

    Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl BVerwGE 45, 157, 160; BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 12 mwN).

    Genau dies ist bei der Verletztenrente trotz ihrer verschiedenen Funktionen der Fall, denn auch sie dient als Lohnersatz der Sicherstellung des Lebensunterhalts (vgl bereits BSGE 90, 172, 176 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 14; vgl zur Lohnersatzfunktion auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 28/05 R; BGHZ 153, 113 ff mwN).

    Obwohl die Verletztenrente auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt ist (vgl BSGE 82, 83, 93 = SozR 2600 § 93 Nr. 7; BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 12 f), kann sie deshalb einem Anspruch nach § 253 BGB nicht gleichgestellt werden.

    Insoweit handelt es sich bei der Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II - wie dies schon zu der Regelung in § 77 Abs. 2 BSHG entschieden worden ist (vgl BVerwGE 98, 256, 259; BSGE 90, 172, 175 mwN) - um eine nicht analogiefähige Sondervorschrift.

    Ein derartiger ungeschriebener Grundsatz ist im Sozialrecht - wie der 2. und der 12. Senat des BSG bereits dargelegt haben (BSGE 90, 172, 177 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 15; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 210; Trenk-Hinterberger SGb 2004, 192, 194) - nicht anzuerkennen.

    Der Gesetzgeber hat aber gerade bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie hier bei den Leistungen zur Grundsicherung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (BVerfGE 100, 165, 205; BSGE 90, 172, 178).

    Soweit § 11 SGB II im Rahmen der Gewährung von Leistungen demgegenüber nach wie vor die Empfänger von Leistungen für ein erlittenes so genanntes "Sonderopfer" bevorzugt, knüpft die Ungleichbehandlung an ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium an und rechtfertigt damit die unterschiedliche Behandlung (BSGE 90, 172, 179 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4; zum Wohngeldrecht BVerwGE 101, 86, 97 f).

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