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   BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R   

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BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R (https://dejure.org/2002,2319)
BSG, Entscheidung vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R (https://dejure.org/2002,2319)
BSG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R (https://dejure.org/2002,2319)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Jahresarbeitsverdienst - Härte - billiges Ermessen - Abfindung - Arbeitsentgelt - Lebensstellung

  • Wolters Kluwer

    Berechnung einer Witwenrente nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst - Festsetzung eines Jahresarbeitsverdienstes - Korrektur eines Verdienstes - Ansatz eines Jahresarbeitseinkommens in Höhe eines Abfindungsbetrages

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 68/80

    Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes - Arbeitsunfall - Landwirtschaftlicher

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    Dieser Einsicht folgt auch das LSG durch die Verteilung der Abfindung pro rata temporis auf die Zeit bis zur -fiktiven- Vollendung des 60. Lebensjahres des V. Zum andern kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I S 241) bewusst der JAV-Berechnung allein das "Arbeitseinkommen" bzw seit der Einführung des SGB IV durch Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl I S 3845) das in seiner Begrifflichkeit ohnehin schon weite "Arbeitsentgelt" sowie das "Arbeitseinkommen" zugrunde gelegt haben wollte und an dieser Stelle eben (noch) keine Wertungsspielräume iS einer sonstigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise eröffnen wollte (BT-Drucks IV/120 S 57; vgl auch BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9).

    Die Wertung, ob der berechnete JAV in erheblichem Maße unbillig zu niedrig festgesetzt ist, kann das Gericht selbst vornehmen, weil der Versicherungsträger insoweit nicht nach seinem Ermessen entscheidet und ihm in dieser Frage auch kein Beurteilungsspielraum zusteht (BSGE 7, 269, 272; BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972; BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 - HV-Info 1992, 428).

    Bereits hier sind die für die nach Annahme der Unbilligkeit bei der Feststellung des billigen JAV zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit; vgl § 577 Satz 2 RVO) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1).

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass jedenfalls bei einer Abweichung des vom Versicherungsträger angesetzten JAV gegenüber dem den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Jahreseinkommen von 40 vH durchaus eine erhebliche Unbilligkeit zu verzeichnen ist (BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9).

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 9/98 R

    Übergangsleistung - Minderverdienst - Vorteilsausgleich - Arbeitgeberabfindung -

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    Schließlich sind auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R - HVBG-Info 1999, 2387).

    Dass derartige Abfindungen nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind, hat das BSG sowohl für das Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 und 25. Oktober 1990, jeweils aaO) als auch für den Bereich des Leistungsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung (SozR 2200 § 587 Nr. 7; Urteil vom 4. Mai 1999, aaO) entschieden.

    Im Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung findet nur dort eine konkrete Schadensbemessung und damit auch eine sog Vorteilsausgleichung statt, wo dies - wie etwa bei der Übergangsleistung nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung (vgl BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R - HVBG-Info 1999, 2387) - ausdrücklich normiert ist.

  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 48/92

    Kind - Verletzung - Unfallrente

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    Es ist demnach zunächst festzustellen, aufgrund welcher Vorschriften der JAV zu berechnen und wie hoch er danach ist; anschließend ist die Prüfung vorzunehmen, ob der errechnete JAV in erheblichem Maße unbillig ist (BSGE 73, 258, 259 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1).

    Bereits hier sind die für die nach Annahme der Unbilligkeit bei der Feststellung des billigen JAV zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit; vgl § 577 Satz 2 RVO) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1).

    Entgegen der Auffassung der Revision hat das LSG den Begriff der "Lebensstellung" iS des § 577 Satz 2 RVO zu Recht in der Weise verwandt, dass es darunter - ohne dies jedoch nun im angefochtenen Urteil eingehend darzulegen - den durch sämtliche ihrer Einkünfte bestimmten (geprägten) sozialen Status einer Person verstanden hat (vgl etwa Bl 10, 13 des Urteilsumdrucks; BSGE 73, 258, 262 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1).

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BAGE 60, 127), dass auf § 112 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beruhende Abfindungen kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV seien.

    Schließlich sind auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R - HVBG-Info 1999, 2387).

  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 239/68

    Revisionsbegründung - Verlängerte Begründungsfrist - Revision des

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    Die Wertung, ob der berechnete JAV in erheblichem Maße unbillig zu niedrig festgesetzt ist, kann das Gericht selbst vornehmen, weil der Versicherungsträger insoweit nicht nach seinem Ermessen entscheidet und ihm in dieser Frage auch kein Beurteilungsspielraum zusteht (BSGE 7, 269, 272; BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972; BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 - HV-Info 1992, 428).

    Bereits hier sind die für die nach Annahme der Unbilligkeit bei der Feststellung des billigen JAV zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit; vgl § 577 Satz 2 RVO) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1).

  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92

    Unfallversicherung - Beitragsbemessung - Arbeitsentgelt - Pauschalsteuer -

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bezeichnet eigenständig und für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, dh aus nicht selbständiger Arbeit (§ 7 SGB IV), gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl BSGE 73, 170, 171 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7).

    Darüber hinaus würde dies auch dem Gedanken widersprechen, der der Einführung der Regelungen der §§ 14, 15 SGB IV zugrunde lag, nämlich insoweit eine einheitliche Begrifflichkeit für alle Bereiche der Sozialversicherung zu schaffen (vgl BSGE 73, 170, 171 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7; KassKomm-Seewald, § 14 SGB IV RdNr 4, 5).

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    Der erkennende Senat schließt sich hinsichtlich der Auslegung der von ihrem Wortlaut her weiten Definition des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der vom 12. Senat des BSG unter Einbeziehung bisheriger Entscheidungen entwickelten Rechtsprechung (SozR 3-2400 § 14 Nr. 16, 17) an.

    Darüber hinaus stellen auch solche Abfindungen ein Arbeitsentgelt dar, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 mwN).

  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 18/87

    Autohersteller - Verlosung - Arbeitnehmer - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    Danach werden solche Einnahmen von der Legaldefinition erfasst, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr. 25; BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19 S 17).

    Hierzu gehören vor allem die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) aber eben auch solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    Dem gemäß beschränkt die Regelung des § 581 Abs. 2 RVO den Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung nicht, sondern ermöglicht lediglich die Anpassung der MdE; ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens ist jedoch an keiner Stelle vorgesehen (vgl BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7 mwN).
  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 504/86

    Auslegung eines Abfindungsvergleichs

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R
    Dass diese Abfindung, die wie hier auf einer Betriebsvereinbarung im Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers des V, nicht aber auf den Vorschriften der §§ 9, 10 KSchG (vgl dazu BSG SozR 2200 § 587 Nr. 7; BAG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - DB 1988, 864, 865) beruht, dazu dienen soll, den für die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Rentenbeginn entstehenden Einkommensverlust auf Seiten des Arbeitnehmers auszugleichen, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vereinbarung zwischen V und seinem ehemaligen Arbeitgeber als auch aus § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
  • BSG, 31.05.1996 - 2 RU 25/95

    Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der Höhe einer Übergangsleistung nach

  • BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88

    Abfindung - Sozialversicherung

  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 22/87

    Zur Gleichbewertung der MdE im sozialen Entschädigungsrecht und in der

  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 15/92

    Umfang der Bindung rechtskräftiger Urteile - Erteilung einer

  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R

    Technischer Verbesserungsvorschlag - Arbeitnehmererfindung - Prämie -

  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht -

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 65/79

    Jahresarbeitsverdienst - Berechnung des JAV - Arbeitsunfall - Unbezahlter Urlaub

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93

    Arbeitsentgelt - Notariatsangestellter als Auflassungsbevollmächtigter -

  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 3/56

    Beteiligtenfähigkeit der Deutschen Bundesbahn bei Verfahren vor den

  • BSG, 12.03.1986 - 5a RKnU 2/85

    Bergmannsprämie - Arbeitsunfall - Jahresarbeitsverdienst - Verletztenrente

  • BSG, 18.10.1984 - 2 RU 72/83

    Jahresarbeitsverdienst - Berufskrankheit - Arbeitsunfall

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresverdienstes - erhebliche

    Ihm steht in dieser Frage auch kein Beurteilungsspielraum zu (jew noch zur Vorgängerregelung § 577 RVO: BSG vom 3.12.2002 - B 2 U 23/02 R - SozR 3-2200 § 577 Nr. 2; BSG vom 28.1.1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972; BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 61/90 - HV-Info 1992, 428; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1 S 3; BSG vom 24.4.1975 - 8 RU 36/74; BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9) .
  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    In Bezug auf die erreichte "Lebensstellung" ist darauf abzustellen, welche Einkünfte die Einkommenssituation des Versicherten geprägt haben (BSG vom 16.12.1970 - 2 RU 239/68 - BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO Aa 1; BSG vom 11.2.1981 - 2 RU 65/79 - BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20 S 43; BSG vom 29.10.1981 - 8/8a RU 68/80 - SozR 2200 § 577 Nr. 9 S 14 mwN; BSG vom 9.12.1993 - 2 RU 48/92 - BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1 S 3; BSG vom 3.12.2002 - B 2 U 23/02 R - SozR 3-2200 § 577 SozR 3-2200 § 577 Nr. 2 = HVBG-Info 2003, 428; Schudmann in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 87 RdNr 18) .
  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Jahresarbeitsverdienst -

    Schließlich sind auch Zahlungen Arbeitsentgelt, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (BSGE 66, 219, 220 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R = HVBG-Info 1999, 2388; s auch BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 16, 17 mwN; BSG Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).

    Bereits hier sind die bei der Feststellung des billigen JAV zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit, vgl § 577 Satz 2 RVO bzw § 87 Satz 2 SGB VII) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).

    Daher ist es auch vor dem Hintergrund der og Entscheidung des BSG vom 28. April 1977 (aaO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen, unter "Lebensstellung" iS des § 577 Satz 2 RVO bzw § 87 Satz 2 SGB VII den durch sämtliche ihrer Einkünfte bestimmten (geprägten) sozialen Status einer Person zu verstehen, ohne dass die betreffende Person im relevanten Zeitraum Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat (vgl BSG Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).

  • LSG Bayern, 29.04.2014 - L 3 U 619/11

    Spesen erhöhen die Verletztenrente

    Eine materielle Änderung hat § 82 SGB VII gegenüber der Vorgängervorschrift § 571 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bewirkt, so dass der Verweis lediglich klarstellenden Zweck hat (BSG vom 03.12.2002, B 2 U 23/02 R, Juris Rdnr. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 8 U 4645/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand des Rechtsstreits - Zugunstenverfahren

    Schließlich sind auch Zahlungen Arbeitsentgelt, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d.h. auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (BSGE 66, 219, 220 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 9/98 R; s. auch BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 16, 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R).

    Es sind die bei der Feststellung des billigen Jahresarbeitsverdienstes zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit, vgl. § 87 Satz 2 SGB VII) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1; BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R, SozR 4-2700 § 87 Nr. 1, Juris Rn. 31).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.01.2004 - L 7 U 3939/01

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Anrechnung einer

    Zutreffend gehen die Beteiligten und das SG im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Abfindung nicht dem Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV unterfällt, da sie nicht unmittelbar im oder für den Zeitraum einer Beschäftigung erzielt wurde (ständige Rechtsprechung ; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R).

    So wird in den Fällen einer arbeitsunfallbedingten Verletzung die durch eine Rente zu gewährende Entschädigung nicht zum Ausgleich des tatsächlich entstandenen Minderverdienstes des Verletzten gewährt, sondern mit dem Kriterium der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein genereller Unterschied zu den auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten ausgeglichen (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2002, a. a. O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - L 17 U 26/09

    Festsetzung eines JAV nach billigem Ermessen - Teilzeittätigkeit im Rahmen des

    Dabei sind die in § 87 Satz 2 SGB VII genannten Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls) zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 577 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 10.01.2012 - L 3 U 181/09

    Flexible Teilzeit - Unfallrente - Bemessung der Verletztenrente - Jahrelange

    Dabei sind die in § 87 Satz 2 SGB VII genannten Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls) zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 03.12.2002 SozR 3-2200 § 577 Nr. 2, BSG Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R a.a.O.).
  • LAG Düsseldorf, 02.11.2006 - 5 Sa 740/06

    Sozialplan, Abgeltungsanspruch, Arbeitsentgelt, Masseforderung

    Daher gehören Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess zum Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, selbst wenn sie von den Beteiligten als Abfindungen bezeichnet werden unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte, vgl. etwa: BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R/SozR 3-2200, § 577 Nr. 2; BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R - EzA § 14 SGB IV Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 22 U 142/08
    Dabei sind die in § 87 Satz 2 SGB VII genannten Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung, Lebensstellung, Tätigkeiten der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls) zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 03. Dezember 2002, B 2 U 23/02 R, veröffentlicht in juris).

    Nur für den JAV Zeitraum zugeflossenes Entgelt, wobei es nicht auf den Zeitraum des Zuflusses ankommt, ist unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, im Rahmen der JAV Berechnung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 03. Dezember 2002, B 2 U 23/02 R und SozR 2200 § 577 Nr. 2).

  • LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
  • SG Berlin, 19.12.2011 - S 25 U 341/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Festsetzung des

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 - L 10 U 84/05

    Änderung oder Ersetzung eines Bescheides; Eingriff eines neuen Bescheides in den

  • LSG Bayern, 10.01.2012 - L 3 U 61/10

    Keine nachtägliche Korrektur der Verletztenrente bei Zusammentreffen mit

  • LSG Berlin, 09.08.2004 - L 16 U 79/03

    Anspruch auf eine Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren

  • LSG Sachsen, 13.04.2005 - L 6 KN 72/04

    Berechnung der Rente wegen Berufskrankheit; Sonderzahlung des Arbeitgebers zum

  • LSG Sachsen, 20.03.2023 - L 6 U 67/20

    Arbeitsunfall eines Versicherten, dessen Verdienst oberhalb des Höchst-JAV liegt

  • SG Heilbronn, 21.12.2020 - S 2 U 1011/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Höhe des

  • SG Stade, 13.10.2010 - S 11 U 81/07

    Bestimmung der Höhe eines Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Berechnungsgrundlage

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2015 - L 3 U 9/14
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