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   BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92   

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https://dejure.org/1993,11063
BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92 (https://dejure.org/1993,11063)
BSG, Entscheidung vom 04.03.1993 - 4 RA 28/92 (https://dejure.org/1993,11063)
BSG, Entscheidung vom 04. März 1993 - 4 RA 28/92 (https://dejure.org/1993,11063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kürzung der Altersrente des Klägers aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR - Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sprungrevision - Voraussetzungen für die Wahrung der Revisionsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92
    Nunmehr sei allein maßgebend, welcher Grad von Formstrenge nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu fordern sei (BVerfGE 15, 288, 292).

    Denn sie steht im Einklang mit der Entscheidung des GmSOGB (aaO) sowie den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; BVerfGE 15, 288, 291) zur Formstrenge.

  • BSG, 09.11.1992 - 4 RA 19/92
    Auszug aus BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92
    Dennoch hat die genannte Entscheidung des Großen Senats von 1960 weiterhin Gültigkeit (vgl Beschluß des Senats vom 9. November 1992 - 4 RA 19/92 -).

    In diesen Fällen wurde die Zustimmungserklärung nicht, wie von der Beklagten angenommen, als Kopie der unbeglaubigten Sitzungsniederschrift vorgelegt, sondern als Kopie einer privatschriftlichen Erklärung (vgl Beschluß des Senats vom 9. November 1992 aaO).

  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 94/59

    Beendigung der Versicherungspflicht - Beurlaubung der werdenden Mutter

    Auszug aus BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92
    Darüber hinaus habe der 3. Senat am 13. Februar 1964 (BSGE 20, 154 ff) entschieden, daß dem Formerfordernis auch durch Überreichung einer unbeglaubigten Kopie der Sitzungsniederschrift Genüge getan sei.

    Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des 3. Senats (BSGE 20, 154 ff = SozR Nr. 17 zu § 161 SGG) sowie auf das Urteil des 5. Senats vom 9. September 1986 - 5b RJ 84/85 - beruft, liegt diesen Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde.

  • BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 84/85
    Auszug aus BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92
    Wenn nach der Entscheidung des 5. Senats des BSG (5b RJ 84/85) für das Schrifterfordernis des § 161 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine unbeglaubigte Fotokopie ausreichend sei, müsse dies um so mehr für eine vom SG übersandte Ausfertigung der Sitzungsniederschrift gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie beglaubigt sei oder nicht, zumal Täuschungsmöglichkeiten in diesem Falle so gut wie ausgeschlossen seien.

    Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des 3. Senats (BSGE 20, 154 ff = SozR Nr. 17 zu § 161 SGG) sowie auf das Urteil des 5. Senats vom 9. September 1986 - 5b RJ 84/85 - beruft, liegt diesen Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde.

  • BSG, 07.09.1989 - 5 RJ 74/88

    Schriftlich niedergelegten Zustimmungserklärung i.S. von § 161 Abs. 1 S. 1 SGG ,

    Auszug aus BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92
    Dementsprechend habe der 5. Senat des BSG 1989 entschieden (SozR 2200 § 1268 Nr. 33), daß dem gerichtlichen Protokoll ein hoher Beweiswert zukomme, da der Richter mit seiner Unterschrift die Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls übernehme.

    Schließlich weicht der Senat auch nicht vom Urteil des 5. Senats (SozR 2200 § 1268 Nr. 33) ab.

  • BSG, 30.06.1960 - GS 1/59
    Auszug aus BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92
    Der Große Senat habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 230 ff) betont, daß im sozialgerichtlichen Verfahren keine übertriebene Formstrenge gelten solle.

    Der Senat stützt sich auf die Entscheidung des Großen Senats im Beschluß vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 230, 233 ff = SozR Nr. 14 zu § 161 SGG).

  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Auszug aus BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92
    Somit gebietet die Rechtssicherheit, soweit möglich jedem Zweifel bei der Feststellung vorzubeugen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßerklärung von der nach dem Gesetz dazu befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist (vgl hierzu entsprechend: BGHZ 92, 76, 77 f).
  • BSG, 15.03.1978 - 1 RA 33/77

    Revisionskläger - Zulassung der Sprungrevision - Zustimmungserklärung-Frist -

    Auszug aus BSG, 04.03.1993 - 4 RA 28/92
    Eine von der Beklagten nicht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) ist in den Fällen, in denen die Zustimmungserklärung erst nach Ablauf der Revisionsfrist bei dem BSG eingeht, nicht zulässig (BSG SozR 1500 § 67 Nr. 11).
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