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   BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 308/20 B   

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https://dejure.org/2021,10356
BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 308/20 B (https://dejure.org/2021,10356)
BSG, Entscheidung vom 04.03.2021 - B 4 AS 308/20 B (https://dejure.org/2021,10356)
BSG, Entscheidung vom 04. März 2021 - B 4 AS 308/20 B (https://dejure.org/2021,10356)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Verletzung rechtlichen Gehörs - Nichtentscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Reisekostenübernahme zur Teilnahme eines mittellosen Klägers an der mündlichen Verhandlung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Übergehen des Antrags auf

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 308/20 B
    Diese dient dem Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern (vgl zum Ganzen BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - juris RdNr 11; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - juris RdNr 6, jeweils mwN) .

    Grundsätzlich bedarf es keines vertieften Vortrags zum "Beruhen" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein; wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt es, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl nur BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - juris RdNr 8 mwN) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - L 5 AS 139/16

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zu Leistungen der Grundsicherung

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 308/20 B
    Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2020 - L 5 AS 139/16 - aufgehoben.

    Das LSG hat - ohne förmliche Verbindung - in dem vorliegend angegriffenen Urteil über zwei weitere, insgesamt also über drei Berufungen in einem einzigen Urteil entschieden (Urteil vom 27.2.2020 in den Verfahren L 5 AS 139/16, L 5 AS 757/18 und L 5 AS 710/18).

  • BSG, 29.01.2019 - B 5 R 286/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 308/20 B
    Damit hat er sinngemäß zugleich dargelegt, nicht über ausreichende eigene Mittel zu verfügen, um eine Teilnahme sicherzustellen (vgl zu den Darlegungsanforderungen in diesem Punkt BSG vom 29.1.2019 - B 5 R 286/18 B - juris RdNr 11 f) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 13 R 329/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Übergehen des Antrags auf

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 308/20 B
    Diese dient dem Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern (vgl zum Ganzen BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - juris RdNr 11; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - juris RdNr 6, jeweils mwN) .
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 81/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - besondere Wertigkeit der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 308/20 B
    Dies gilt in besonderem Maße, da eine mündliche Verhandlung in der ersten Instanz nicht stattgefunden hat (vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 81/18 B - juris RdNr 7 unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK) und außerdem vom LSG sogar über das Ablehnungsgesuch des Klägers mündlich verhandelt worden ist.
  • BSG, 25.04.2023 - B 7 AS 119/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.9.2021 geladen worden ist, hat er mit einem Schreiben vom 10.8.2021 unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) einen "Antrag auf die Bereitstellung von Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Mittelloser" gestellt.

    Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, der vom Gericht übergangen wird, kann hierin nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen, weil in solchen Fällen die Gewährung einer Reiseentschädigung entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur (bundeseinheitlichen) "Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen" in Betracht kommt (VwV Reiseentschädigung, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20.1.2014, BAnz AT 29.1.2014 B1; hier anwendbar idF der VwV Reiseentschädigung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.6.2006, AmtsBl M-V 2006, 447; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31.1.2014, AmtsBl M-V 2014, 66; vgl hierzu nur BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - RdNr 11; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - RdNr 6; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 94/20 B - RdNr 8 f; BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B - RdNr 6 ff; Bockholdt, NZS 2021, 281, 284 f; Schweitzer, SGb 2022, 723 ff) .

    Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, das LSG noch einmal auf die Möglichkeit der Gewährung einer Reiseentschädigung nach der VwV Reiseentschädigung hinzuweisen, nachdem er in seinem Antrag sogar schon auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) Bezug genommen hatte.

  • BSG, 25.04.2023 - B 7 AS 120/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.9.2021 geladen worden ist, hat er mit einem Schreiben vom 10.8.2021 unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) einen "Antrag auf die Bereitstellung von Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Mittelloser" gestellt.

    Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, der vom Gericht übergangen wird, kann hierin nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen, weil in solchen Fällen die Gewährung einer Reiseentschädigung entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur (bundeseinheitlichen) "Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen" in Betracht kommt (VwV Reiseentschädigung, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20.1.2014, BAnz AT 29.1.2014 B1; hier anwendbar idF der VwV Reiseentschädigung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.6.2006, AmtsBl M-V 2006, 447; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31.1.2014, AmtsBl M-V 2014, 66; vgl hierzu nur BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - RdNr 11; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - RdNr 6; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 94/20 B - RdNr 8 f; BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B - RdNr 6 ff; Bockholdt, NZS 2021, 281, 284 f; Schweitzer, SGb 2022, 723 ff) .

    Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, das LSG noch einmal auf die Möglichkeit der Gewährung einer Reiseentschädigung nach der VwV Reiseentschädigung hinzuweisen, nachdem er in seinem Antrag sogar schon auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) Bezug genommen hatte.

  • BSG, 25.04.2023 - B 7 AS 112/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.9.2021 geladen worden ist, hat er mit einem Schreiben vom 10.8.2021 unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) einen "Antrag auf die Bereitstellung von Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Mittelloser" gestellt.

    Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, der vom Gericht übergangen wird, kann hierin nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen, weil in solchen Fällen die Gewährung einer Reiseentschädigung entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur (bundeseinheitlichen) "Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen" in Betracht kommt (VwV Reiseentschädigung, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20.1.2014, BAnz AT 29.1.2014 B1; hier anwendbar idF der VwV Reiseentschädigung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.6.2006, AmtsBl M-V 2006, 447; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31.1.2014, AmtsBl M-V 2014, 66; vgl hierzu nur BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - RdNr 11; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - RdNr 6; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 94/20 B - RdNr 8 f; BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B - RdNr 6 ff; Bockholdt, NZS 2021, 281, 284 f; Schweitzer, SGb 2022, 723 ff) .

    Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, das LSG noch einmal auf die Möglichkeit der Gewährung einer Reiseentschädigung nach der VwV Reiseentschädigung hinzuweisen, nachdem er in seinem Antrag sogar schon auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) Bezug genommen hatte.

  • BSG, 25.04.2023 - B 7 AS 113/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.9.2021 geladen worden ist, hat er mit einem Schreiben vom 10.8.2021 unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) einen "Antrag auf die Bereitstellung von Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Mittelloser" gestellt.

    Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, der vom Gericht übergangen wird, kann hierin nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen, weil in solchen Fällen die Gewährung einer Reiseentschädigung entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur (bundeseinheitlichen) "Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen" in Betracht kommt (VwV Reiseentschädigung, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20.1.2014, BAnz AT 29.1.2014 B1; hier anwendbar idF der VwV Reiseentschädigung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.6.2006, AmtsBl M-V 2006, 447; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31.1.2014, AmtsBl M-V 2014, 66; vgl hierzu nur BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - RdNr 11; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - RdNr 6; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 94/20 B - RdNr 8 f; BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B - RdNr 6 ff; Bockholdt, NZS 2021, 281, 284 f; Schweitzer, SGb 2022, 723 ff) .

    Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, das LSG noch einmal auf die Möglichkeit der Gewährung einer Reiseentschädigung nach der VwV Reiseentschädigung hinzuweisen, nachdem er in seinem Antrag sogar schon auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) Bezug genommen hatte.

  • BSG, 25.04.2023 - B 7 AS 116/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.9.2021 geladen worden ist, hat er mit einem Schreiben vom 10.8.2021 unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) einen "Antrag auf die Bereitstellung von Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Mittelloser" gestellt.

    Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, der vom Gericht übergangen wird, kann hierin nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen, weil in solchen Fällen die Gewährung einer Reiseentschädigung entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur (bundeseinheitlichen) "Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen" in Betracht kommt (VwV Reiseentschädigung, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20.1.2014, BAnz AT 29.1.2014 B1; hier anwendbar idF der VwV Reiseentschädigung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.6.2006, AmtsBl M-V 2006, 447; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31.1.2014, AmtsBl M-V 2014, 66; vgl hierzu nur BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - RdNr 11; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - RdNr 6; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 94/20 B - RdNr 8 f; BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B - RdNr 6 ff; Bockholdt, NZS 2021, 281, 284 f; Schweitzer, SGb 2022, 723 ff) .

    Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, das LSG noch einmal auf die Möglichkeit der Gewährung einer Reiseentschädigung nach der VwV Reiseentschädigung hinzuweisen, nachdem er in seinem Antrag sogar schon auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) Bezug genommen hatte.

  • BSG, 25.04.2023 - B 7 AS 114/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.9.2021 geladen worden ist, hat er mit einem Schreiben vom 10.8.2021 unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) einen "Antrag auf die Bereitstellung von Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Mittelloser" gestellt.

    Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, der vom Gericht übergangen wird, kann hierin nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen, weil in solchen Fällen die Gewährung einer Reiseentschädigung entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur (bundeseinheitlichen) "Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen" in Betracht kommt (VwV Reiseentschädigung, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20.1.2014, BAnz AT 29.1.2014 B1; hier anwendbar idF der VwV Reiseentschädigung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.6.2006, AmtsBl M-V 2006, 447; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31.1.2014, AmtsBl M-V 2014, 66; vgl hierzu nur BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - RdNr 11; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - RdNr 6; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 94/20 B - RdNr 8 f; BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B - RdNr 6 ff; Bockholdt, NZS 2021, 281, 284 f; Schweitzer, SGb 2022, 723 ff) .

    Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, das LSG noch einmal auf die Möglichkeit der Gewährung einer Reiseentschädigung nach der VwV Reiseentschädigung hinzuweisen, nachdem er in seinem Antrag sogar schon auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) Bezug genommen hatte.

  • BSG, 25.04.2023 - B 7 AS 115/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.9.2021 geladen worden ist, hat er mit einem Schreiben vom 10.8.2021 unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) einen "Antrag auf die Bereitstellung von Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Mittelloser" gestellt.

    Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, der vom Gericht übergangen wird, kann hierin nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen, weil in solchen Fällen die Gewährung einer Reiseentschädigung entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur (bundeseinheitlichen) "Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen" in Betracht kommt (VwV Reiseentschädigung, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20.1.2014, BAnz AT 29.1.2014 B1; hier anwendbar idF der VwV Reiseentschädigung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.6.2006, AmtsBl M-V 2006, 447; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31.1.2014, AmtsBl M-V 2014, 66; vgl hierzu nur BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - RdNr 11; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - RdNr 6; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 94/20 B - RdNr 8 f; BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B - RdNr 6 ff; Bockholdt, NZS 2021, 281, 284 f; Schweitzer, SGb 2022, 723 ff) .

    Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, das LSG noch einmal auf die Möglichkeit der Gewährung einer Reiseentschädigung nach der VwV Reiseentschädigung hinzuweisen, nachdem er in seinem Antrag sogar schon auf den Beschluss des BSG vom 4.3.2021 (B 4 AS 308/20 B) Bezug genommen hatte.

  • BSG, 22.07.2021 - B 14 AS 95/20 BH

    Ablehnung von Prozesskostenhilfeanträgen Nichtentscheidung über einen

    Die Nichtentscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Reisekostenübernahme zur Teilnahme eines mittellosen Klägers an der mündlichen Verhandlung ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG , Art. 103 Abs. 1 GG ) und damit ein nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügefähiger Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision eröffnen kann (vgl zuletzt BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B) .
  • BSG, 16.12.2022 - B 4 AS 154/22 BH

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Schon weil der Kläger zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, begründet die Ablehnung des Antrags keine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl zu den Maßstäben BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B - juris RdNr 6 f; BSG vom 3.1.2022 - B 1 KR 45/21 B - juris RdNr 7 f) .
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