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   BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R   

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BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R (https://dejure.org/2021,3939)
BSG, Entscheidung vom 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R (https://dejure.org/2021,3939)
BSG, Entscheidung vom 04. März 2021 - B 11 AL 3/20 R (https://dejure.org/2021,3939)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9, § 73 Abs 2 Nr 1 SGB 9, § 74 Abs 1 S 1 SGB 9, § 76 SGB 9
    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen ...

  • rewis.io

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Arbeitsplatzbegriff - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht privater Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX ; Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze; Keine Anrechnung zugewiesener schwerbehinderter Auszubildender

  • rechtsportal.de

    Pflicht privater Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX ; Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze; Keine Anrechnung zugewiesener schwerbehinderter Auszubildender

  • datenbank.nwb.de

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2021, 762
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R

    Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Das für die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe zuständige Integrationsamt war nicht notwendig beizuladen, denn die Frage der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids der Beklagten wäre allenfalls Vorfrage für einen möglichen Bescheid über die Ausgleichsabgabe (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 13 mwN).

    Als privater Arbeitgeber mit mehr als jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen unterlag der Kläger grundsätzlich der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF und damit auch der Anzeigepflicht nach § 80 Abs. 2 SGB IX aF (vgl dazu BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 16 f) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Arbeitsplatzes von drei Elementen geprägt: Dem Bestehen eines Anstellungsverhältnisses als rechtliches Element und der damit verbundenen Eigenschaft als Arbeitnehmer bzw Beamter oder Richter, der Einrichtung von Stellen durch den Arbeitgeber als räumlich-gegenständliches Element sowie der Beschäftigung von Personal auf diesen Stellen (dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff, vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 20 mwN) .

    Danach ist entscheidend die vertraglich geschuldete Erbringung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit; der Arbeitnehmer muss weisungsabhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sein (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 21; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 12 mwN) .

    Hinzu kommt, dass die Stelle besetzt sein, also tatsächlich in gewissem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen werden muss, womit sichergestellt wird, dass nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Erwerbsleben berücksichtigt werden (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 22; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18) .

    Die Beschäftigungspflicht zielt darauf ab, schwerbehinderte Menschen in das Erwerbsleben einzugliedern (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 17; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18) .

    Dieses Ziel der dauerhaften Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- und Berufsleben kann nur dann effektiv verfolgt werden, wenn die mit der Beschäftigungs- und Ausgleichsabgabepflicht bezweckte Verhaltenssteuerung dort ansetzt, wo die Entscheidung über die Einstellung eines Arbeitnehmers gefällt und rechtlich der Arbeitsplatz geschaffen wird (so BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 19; vgl auch BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - BVerwGE 115, 312, juris RdNr 16) .

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 20.12

    Arbeitsplatzbegriff, schwerbehindertenrechtlicher -; Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Danach ist entscheidend die vertraglich geschuldete Erbringung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit; der Arbeitnehmer muss weisungsabhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sein (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 21; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 12 mwN) .

    Hinzu kommt, dass die Stelle besetzt sein, also tatsächlich in gewissem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen werden muss, womit sichergestellt wird, dass nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Erwerbsleben berücksichtigt werden (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 22; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18) .

    Die Beschäftigungspflicht zielt darauf ab, schwerbehinderte Menschen in das Erwerbsleben einzugliedern (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 17; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18) .

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erfordert die tatsächliche Eingliederung von Auszubildenden in betriebliche Strukturen, dass eine berufspraktische Ausbildung im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs ("innerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs") erfolgt (vgl BAG vom 26.1.1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972, juris RdNr 26 f; BAG vom 20.3.1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, juris RdNr 11; BAG vom 13.6.2007 - 7 ABR 44/06 - AP Nr. 12 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, juris RdNr 15 ff) .

    Vielmehr ist die Ausbildung der Maßnahmeteilnehmer selbst Gegenstand des Betriebszwecks (so BAG vom 20.3.1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, juris RdNr 11) .

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R

    Anspruch auf Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Das "Unstreitigstellen" entscheidungserheblicher Tatsachen ersetzt allerdings nicht die erforderliche Sachaufklärung und eigene Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht (vgl nur BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13, RdNr 12; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - juris RdNr 11) .
  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Freibetrag für

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Das "Unstreitigstellen" entscheidungserheblicher Tatsachen ersetzt allerdings nicht die erforderliche Sachaufklärung und eigene Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht (vgl nur BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13, RdNr 12; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - juris RdNr 11) .
  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Diese ist Ersatz für die von den Arbeitgebern in Form der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu erbringende Naturalleistung und dient der Durchsetzung der Beschäftigungspflicht (vgl dazu BVerfG vom 26.5.1981 - 1 BvL 56/78 ua - BVerfGE 57, 139, 167, 168 = juris RdNr 100) .
  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1785/01

    Ausgleichsabgabe - Arbeitgeberbegriff im Schwerbehindertenrecht

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, leisten auf diese Weise einen Ausgleich zu Gunsten der Arbeitgeber, die dies tun (vgl BVerfG vom 10.11.2004 - 1 BvR 1785/01 ua - BVerfGK 4, 166, juris RdNr 15 mit Verweis auf BT-Drucks 7/656 S 20).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -;

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Dieses Ziel der dauerhaften Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- und Berufsleben kann nur dann effektiv verfolgt werden, wenn die mit der Beschäftigungs- und Ausgleichsabgabepflicht bezweckte Verhaltenssteuerung dort ansetzt, wo die Entscheidung über die Einstellung eines Arbeitnehmers gefällt und rechtlich der Arbeitsplatz geschaffen wird (so BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 19; vgl auch BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - BVerwGE 115, 312, juris RdNr 16) .
  • BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99

    Wahlrecht von Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Denn dieses Wahlrecht knüpft eben nicht an die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne der gesetzlichen Definition an, sondern folgt aus einer umfassenden Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung, die auch das Eintreten für die Interessen von Maßnahmeteilnehmern, die nicht in einen Betrieb eingegliedert sind, umfasst (vgl BAG vom 27.6.2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151 = AP Nr. 2 zu § 24 SchwbG 1986, juris RdNr 19 ff; BAG vom 16.4.2003 - 7 ABR 27/02 - BAGE 106, 57 = AP Nr. 1 zu § 95 SGB IX, juris RdNr 22 ff) .
  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
    Dessen Vorschriften finden aber, etwa was die Vergütung betrifft, in öffentlich finanzierten dreiseitigen Ausbildungsverhältnissen nach der Rechtsprechung des BAG nur eingeschränkt Anwendung (vgl BAG vom 15.11.2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237 = AP Nr. 9 zu § 10 BBiG; BAG vom 16.1.2003 - 6 AZR 325/01 - AP Nr. 13 zu § 10 BBiG) .
  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden - besondere

  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 27/02

    Schwerbehindertenvertretung - Rehabilitanden

  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 47/91

    Zulässigkeit der Beratung - Anrechnung auf Pflichtplatz - Werkstatt für

  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01

    Berufsbildungsrecht - Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

  • LG München I, 24.05.2023 - 11 O 14491/22

    Entschädigungsanspruch aufgrund Benachteiligung wegen Schwerbehinderung -

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG wird der Begriff des Arbeitsplatzes damit unter anderem durch das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses als rechtliches Element und der damit verbundenen Arbeitnehmereigenschaft geprägt (BSG, NZS 2021, 762, vgl. BVerwG, NZA-RR 2013, 534, 535 Rn. 10; Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 156 Rn. 11).

    Dieses rechtliche Element beurteilt sich nach den für das Arbeitsrecht entwickelten Maßstäben (BSG, NZS 2021, 762, 764, vgl. BVerwG, NZA-RR 2013, 534; BVerwG, NZA 2003, 1094; BVerwG, NZA 1999, 826).

    Entscheidend ist danach die vertraglich geschuldete Erbringung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit; der Arbeitnehmer muss weisungsabhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sein (BSG, NZS 2021, 762; BVerwG NZA 2003, 1094; BAG NJW 1998, 3796).

  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 30/21 R

    Schwerbehindertenrecht - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - Anrechnung

    Denn die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Zulassung der Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz nach § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF (heute § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) ist allenfalls Vorfrage für einen möglichen Bescheid über die Ausgleichsabgabe des Integrationsamts nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX aF (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 13 mwN; BSG vom 4.3.2021 - B 11 AL 3/20 R - BSGE 131, 278 = SozR 4-3250 § 156 Nr. 2, RdNr 12; zur Kompetenzverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern auch BVerwG vom 14.4.2021 - 5 C 13.19, NVwZ-RR 2021, 897 RdNr 13 ff) .
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